Diese Verordnung regelt die technischen Bestimmungen zur Personen- und Umgebungsdosimetrie und legt die Anforderungen an die Dosimetriesysteme fest.
Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die Personen- und Umgebungsdosimetrie (Dosimetrieverordnung)
814.501.43
Verordnung des EDI über die Personen- und Umgebungsdosimetrie
(Dosimetrieverordnung)
vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), im Einvernehmen
mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat,
gestützt auf Artikel 53 Absatz 4, 61 Absätze 4 und 5, 77, 167 Absatz 4 sowie
191 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017[*] (StSV),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 der StSV und zusätzlich diejenigen nach Anhang 1 dieser Verordnung.
Die anerkennenden Behörden nach Artikel 68 StSV beaufsichtigen die Personendosimetriestellen.
Die Anerkennung der Personendosimetriestelle erstreckt sich insbesondere auf folgende Gegenstände:
- a. Festlegung der Messgrössen;
- b. Strahlenarten und Radionuklide, die gemessen werden;
- c. Messmethoden, die angewendet werden;
- d. Format der Dosismeldung.
Die anerkennenden Behörden veröffentlichen die Liste der anerkannten Personendosimetriestellen.
1 Kann die effektive Dosis durch Photonen- oder Neutronenstrahlung nachweisbar nicht mehr als 10 Prozent zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen, so kann im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde die individuelle Ermittlung dieses Strahlenanteils entfallen.
2 Die Erfassung der effektiven Dosis durch Inkorporation in Kontrollbereichen gemäss Artikel 80 Absatz 1 StSV wird in den nuklidspezifischen Datenblättern in Anhang 15 geregelt.
3 Für Arbeiten in Zonen nach Artikel 82 StSV kann die individuelle Ermittlung der effektiven Dosis durch Inkorporation im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde für die Nuklide entfallen, die zusammen nicht mehr als 1 mSv zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen können.
4 Wird in einem Arbeitsbereich nach Artikel 81 StSV bei einer Tätigkeit mit offenen radioaktiven Quellen der jährliche nuklidspezifische Umsatz von 200 Bewilligungsgrenzen (LA) oder, bei Tätigkeiten mit flüchtigen oder gasförmigen Quellen, von 20 Bewilligungsgrenzen überschritten, muss eine Inkorporationsüberwachung nach Artikel 33 durchgeführt werden.
1 Die ermittelten Dosiswerte von verpflichteten Personen sind zu protokollieren und zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit verfügbar zu halten.
2 Die Dosimetrie kann von einer anerkannten Personendosimetriestelle durchgeführt werden.
3 Wird eine Inkorporation vermutet, so ist eine Inkorporationsüberwachung nach Artikel 33 vorzunehmen.
4 In hinreichend bekannten und homogenen Strahlenfeldern kann auf eine individuelle Dosismessung verzichtet werden, wenn die Dosis rechnerisch ermittelt wird.
2. Kapitel: Externe Bestrahlung von Personen
1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie
1 Das Ganzkörperdosimeter muss auf Brusthöhe, bei schwangeren Frauen auf Bauchhöhe getragen werden.
2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine andere Trageweise vorschreiben.
1 Die überwachten Personen müssen mehrere Dosimeter tragen, wenn der Dosiswert eines einzigen Dosimeters infolge der Inhomogenität des Strahlenfeldes für die Bestimmung der effektiven Dosis nicht repräsentativ ist.
2 Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest:
- a. wie die effektive Dosis aufgrund der Teilkörperdosen zu ermitteln ist;
- b. wie die Meldung an die Personendosimetriestelle zu erfolgen hat.
3 Für beruflich strahlenexponierte Personen, die sich während Arbeiten in der interventionellen Radiologie in unmittelbarer Nähe der Patientin oder des Patienten aufhalten müssen, ist das Tragen eines zweiten Dosimeters obligatorisch.
4 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass bei weiteren Tätigkeiten ein zweites Dosimeter getragen werden muss.
1 Das Dosimeter muss unter der Strahlenschutzschürze auf Brusthöhe getragen werden. Bei Verwendung eines zweiten Dosimeters muss dieses über der Strahlenschutzschürze auf Brusthöhe getragen werden. Es ist durch die Personendosimetriestelle speziell zu kennzeichnen.
2 Mit zwei Dosimetern wird die totale Personendosis wie folgt berechnet:
- Htotal(10) = Hunter(10) + a ∙ Hüber(10)
- Htotal(0,07) = Hunter(0,07) + Hüber(0,07)
wobei Hunter die unter der Strahlenschutzschürze und Hüber die über der Strahlenschutzschürze gemessene Dosis bedeutet und a = 0,1, wenn die Strahlenschutzschürze die Schilddrüse nicht schützt bzw. a = 0,05, wenn sie sie schützt.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet der Personendosimetriestelle:
- a. die Personen, die ein zweites Dosimeter benötigen;
- b. ob diese Personen einen Schilddrüsenschutz tragen.
4 Die Personendosimetriestelle berechnet die totale Personendosis und meldet Hunter, Hüber undHtotal dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister.
1 Die Augenlinsendosis wird der mit dem Ganzkörperdosimeter gemessenen Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) gleichgesetzt. Alternativ kann sie mit einem Augenlinsendosimeter gemessen und gemeldet werden.
2 In inhomogenen Strahlenfeldern, in denen die Ganzkörperdosis für die Augenlinsendosis nicht repräsentativ ist, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall verlangen, dass ein zweites Dosimeter in Augennähe getragen wird.
3 Werden zwei Ganzkörperdosimeter mit Strahlenschutzschürze getragen, so entspricht die Augenlinsendosis der totalen Oberflächen-Personendosis Htotal(0,07) gemäss Artikel 10 Absatz 2.
4 Beim Tragen einer Schutzbrille bestimmt die oder der Sachverständige im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde einen individuellen Korrekturfaktor fL < 1 und teilt diesen der Personendosimetriestelle mit. Die Personendosimetriestelle berechnet und meldet die individuelle Augenlinsendosis dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister wie folgt:
- Ein Ganzkörperdosimeter: HAugenlinse = fL * Hp(0,07)
- Zwei Ganzkörperdosimeter mit Strahlenschutzschürze:
- HAugenlinse = Hunter(0,07) + fL * Hüber(0,07)
wobei die Werte Hunter(0,07) und Hüber(0,07) gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgelegt werden.
5 Beim Tragen eines Augenlinsendosimeters über der Schutzbrille berechnet und meldet die Personendosimetriestelle die individuelle Augenlinsendosis dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister wie folgt:
- HAugenlinse = fL * Hp(0,07) oder
- HAugenlinse = fL * Hp(3)
1 Bei Tätigkeiten mit Strahlungsquellen, bei denen im Bereich der Hände hohe Dosisleistungen auftreten können, muss zusätzlich ein Extremitätendosimeter getragen werden. Dies ist insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall:
- a. Manipulationen in Arbeitsbereichen mit γ-Strahler bei einem Umsatz über 200 LA pro Jahr;
- b. Manipulationen in Arbeitsbereichen mit β-Strahler mit Eβ max > 1 MeV im Arbeitsbereich Typ B oder bei einem Umsatz über 200 LA pro Jahr;
- c. Untersuchungen im Hochdosisbereich der interventionellen Radiologie;
- d. Justierungsarbeiten an analytischen Röntgenanlagen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass bei weiteren Tätigkeiten, bei denen die Extremitätendosis pro Jahr über 25 mSv betragen kann, ein Extremitätendosimeter getragen werden muss.
3 Ein Extremitätendosimeter muss möglichst an derjenigen Stelle getragen werden, an der die höchste Dosis zu erwarten ist.
1 Bei der Handhabung offener Quellen wird die Extremitätendosis mit einem Korrekturfaktor aus der Fingerringdosis wie folgt berechnet:
- HExtr = fE * Hp(0,07)
wobei Hp(0,07)die Fingerringdosis ist und fE der Korrekturfaktor. Der Korrekturfaktor beträgt fE = 5.
2 Mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber individuelle Korrekturfaktoren mittels geeigneter Messungen festlegen und verwenden.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet der Personendosimetriestelle die Personen, die mit offenen Quellen arbeiten, und deren individuelle Korrekturfaktoren.
4 Die Personendosimetriestelle berechnet die individuelle Extremitätendosis und meldet Hp(0,07), fE und HExtr dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister.
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen verlangen, dass aktive Personendosimeter (APD) eingesetzt werden, insbesondere wenn:
- a. eine zeitnahe Expositionskontrolle der Personen im Strahlenfeld sicherzustellen ist (Jobdosimetrie);
- b. Massnahmen beim Erreichen oder Überschreiten von Alarmschwellen einzuleiten sind;
- c. strahlenexponierte Personen in Echtzeit über die Dosis, die sie während einer Tätigkeit erhalten, zu informieren und zu sensibilisieren sind;
- d. das Verhalten exponierter Personen im Strahlenfeld zu optimieren und damit die Individual- und Kollektivdosis zu senken sind;
- e. zur Sicherstellung des Dosisgrenzwertes für das ungeborene Kind eine zeitnahe Überwachung der Dosis angezeigt ist.
Eine Verlängerung der Messperiode nach Artikel 61 Absatz 2 StSV über einen Monat hinaus ist mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde möglich, insbesondere wenn:
- a. die betroffenen Personen zusätzlich durch direkt ablesbare Personendosimetriesysteme überwacht werden; oder
- b. eine Ortsdosimetrie mit Anzeige der Dosisleistung oder einem Alarm existiert.
2. Abschnitt: Technische Anforderungen an Dosimetriesysteme
Die Messsysteme nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d StSV müssen die Bestimmung der operationellen Grössen nach Anhang 4 StSV für die Personendosimetrie bei externer Bestrahlung ermöglichen.
Die Abweichung des unter routinemässigen Bedingungen ermittelten Dosiswertes Hm vom Sollwert der operationellen Grösse Ht muss für Photonenstrahlung innerhalb der in Anhang 2 festgelegten Schranken liegen.
1 Die Dosimetriesysteme müssen die Anforderungen nach den Anhängen 3–9 erfüllen.
2 Die Abweichung des ermittelten Dosiswerts vom Sollwert unter Referenzbedingungen nach Artikel 22 darf nicht mehr als 10 Prozent betragen.
3 Die anerkennende Behörde kann im Einzelfall für die Ermittlung der Dosis die Anwendung eines Normalisierungsfaktors relativ zu den Referenzbedingungen erlauben, falls die Dosimeter in einem bekannten Strahlenfeld getragen werden, das sich erheblich vom Referenzstrahlenfeld unterscheidet.
4 Die anerkennende Behörde kann bezüglich der Energieabhängigkeit oder des Messbereichs Abweichungen von den Anforderungen gemäss den Anhängen 3–9 erlauben. Dazu muss von der Betreiberin oder vom Betreiber der Personendosimetriestelle nachgewiesen werden, dass:
- a. ihr oder sein Dosimetriesystem in Strahlenfeldern eingesetzt wird, die nur in einem Teilenergiebereich einen signifikanten Dosisbeitrag liefern; oder
- b. während der Strahlenexposition durch physikalische Gründe oder technische Massnahmen die Überschreitung eines bestimmten Dosishöchstwertes nicht möglich ist.
1 Ein APD muss nach den anerkannten Regeln der Technik typengeprüft sein.
2 Durch geeignete Massnahmen und Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Dosisdaten bis zum Transfer in den Datenspeicher der Personendosimetriestelle nicht gelöscht werden können.
3 Die Dosisleistungsabhängigkeit der Dosismessung, gegebenenfalls auch für gepulste Strahlung, muss spezifiziert sein.
4 Das Dosimeter muss den Anforderungen am Einsatzort gerecht werden.
1 Die Anforderungen an zusätzliche APD nach Artikel 14 werden von der Aufsichtsbehörde für konkrete Anwendungen festgelegt. Die Anforderungen umfassen:
- a. die minimalen Messanforderungen;
- b. die Kalibrierung und Rückverfolgbarkeit;
- c. die Einstellung von Alarmschwellen;
- d. die Qualitätssicherung.
2 Die mit einem APD ermittelten Dosiswerte müssen nach einem Arbeitseinsatz ausgewertet und registriert werden.
1 Bei den Vergleichsmessungen nach Artikel 70 Absatz 2 StSV muss die Messgenauigkeit unter Referenzbedingungen nach Artikel 22 überprüft werden.
2 Liegen die ermittelten Dosiswerte bei Referenzbedingungen ausserhalb von 10 Prozent des Sollwertes, so muss die Personendosimetriestelle die Ursache abklären und allenfalls eine Neukalibrierung des Dosimetriesystems vornehmen.
3 Werden bei Vergleichsmessungen ergänzende Tests durchgeführt, so müssen die Anforderungen nach Artikel 17 und den Anhängen 3–9 unter Berücksichtigung allfälliger Ausnahmen gemäss Artikel 18 Absätze 3 und 4 erfüllt sein.
3. Abschnitt: Definitionen und technische Festlegungen
Die Referenzbedingungen sind am Phantom nach Artikel 23 im Dosisbereich zwischen 2 und 10 mSv definiert für Strahlenfelder folgender Quellen:
- a. Photonen: Cäsium-137-Quelle;
- b. Elektronen: Strontium/Yttrium-90-Quelle;
- c. Neutronen: Americium/Beryllium-Quelle.
1 Das Phantom für Personendosimeter und Augenlinsendosimeter, mit denen die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) und die Tiefen-Personendosis Hp(10) gemessen werden, ist ein quaderförmiges Gefäss aus Polymethylmetacrylat/PMMA (Plexiglas) mit den Abmessungen von 30×30×15 cm3 und einer Wandstärke von 10 mm (vorne: 2,5 mm). Es ist mit Wasser gefüllt.
2 Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest, welches Phantom bei Augenlinsendosimetern, mit denen die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) gemessen wird, verwendet werden muss.
3 Das Phantom für Extremitätendosimeter ist ein Plexiglasstab mit einem Durchmesser von 19 mm und einer Länge von 300 mm.
1 Die operationellen Grössen für die Personendosimetrie müssen anhand von Konversionskoeffizienten nach Anhang 10 aus den folgenden Grössen abgeleitet werden:
- a. Luftkerma (Ka) für Photonen;
- b. absorbierte Dosis (Da) in Luft oder Elektronenfluenz (Φ) für Elektronen;
- c. Neutronenfluenz (Φ) für Neutronen.
2 Die Rückführbarkeit der Messsysteme auf nationale Normale hat über die Grössen von Absatz 1 zu erfolgen.
1 Das Strahlungsfeld muss auf das Phantom zentriert und senkrecht dazu sein.
2 Bezugspunkt ist das Zentrum der Vorderseite der Phantomoberfläche hinter dem Dosimeter.
3 Die Distanz zwischen Quelle und Phantom muss für Photonenstrahlung mindestens 2 m betragen.
4 Das Strahlungsfeld muss das gesamte Phantom abdecken.
1 Das Strahlungsfeld muss auf das Phantom zentriert und senkrecht dazu sein.
2 Bezugspunkt ist das Zentrum der Vorderseite der Phantomoberfläche hinter dem Dosimeter.
3 Die Distanz zwischen Quelle und Phantom muss mindestens 20 cm und höchstens 50 cm betragen.
4 Das Strahlungsfeld muss das gesamte Phantom abdecken.
Die Referenzstrahlungsfelder nach Anhang 10 müssen den Normen ISO[*] 4037[*] (Photonenstrahlung), ISO 8529[*] (Neutronenstrahlung) und ISO 6980[*] (Betastrahlung) entsprechen.
Die Energieabhängigkeit muss mit einem senkrechten Strahl auf das Phantom nach Artikel 23 und bei einem Referenzwert der operationellen Messgrösse zwischen 2 und 10 mSv geprüft werden.
Die Winkelabhängigkeit muss mit unter verschiedenen Winkeln einfallenden Strahlen auf das Phantom nach Artikel 23 und bei einem Referenzwert der operationellen Messgrösse zwischen 2 und 10 mSv geprüft werden.
Die Reproduzierbarkeit muss unter Referenzbedingungen geprüft werden. Dazu ist die Streuung der Dosen, die von mehreren unter gleichen Bedingungen bestrahlten Dosimetern angezeigt werden, zu ermitteln.
Der Effekt des Fadings auf den Dosiswert muss unter den normalen Betriebsbedingungen über eine Messperiode ermittelt werden.
1 Die Messwerte in mSv sind von den Personendosimetriestellen nach Abzug des Untergrundes auf eine Nachkommastelle zu runden.
2 Davon abweichend sind für Personendosimeter für Photonenstrahlung im untersten Dosisbereich (< 0,1 mSv) Messwerte unterhalb 0,075 mSv auf 0 abzurunden, Messwerte von 0,075 mSv und höher auf 0,1 mSv aufzurunden.
3. Kapitel: Interne Bestrahlung von Personen
1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie
1 Bei der individuellen Inkorporationsüberwachung wird die im Körper gespeicherte oder die ausgeschiedene Aktivität gemessen.
2 Die Messmethode muss die Anforderungen nach Anhang 15 erfüllen.
3 Wird der anerkennenden Behörde der Nachweis erbracht, dass eine andere Messmethode oder ein anderes Überwachungsintervall gleichwertig oder besser ist als die in Anhang 15 genannten, so sind Anpassungen bei den Inkorporationsmessungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b zulässig.
1 Die Inkorporationsüberwachung ist durchzuführen:
- a. mittels einer Triagemessung nach Artikel 40 durch den Betrieb; oder
- b. mittels einer Inkorporationsmessung mit geeigneter Apparatur durch eine anerkannte Personendosimetriestelle.
2 Die Ergebnisse der Triagemessung werden nicht zur Dosisermittlung verwendet.
3 Liegt das Resultat einer Triagemessung über der nuklidspezifischen Messschwelle nach Anhang 15, so ist eine Inkorporationsmessung durchzuführen.
1 Die Überwachungsintervalle für bestimmte Nuklide sind in Anhang 15 festgelegt.
2 Für Nuklide, die nicht in Anhang 15 enthalten sind, sind die Überwachungsintervalle so zu wählen, dass eine tatsächliche Inkorporation, die zu Beginn oder am Schluss des Intervalls stattgefunden hat, um nicht mehr als einen Faktor 3 unter- oder überschätzt wird.
3 Bei radioaktiven Stoffen mit sehr kurzen effektiven Halbwertszeiten (< 1 Tag) hat die Überwachung der Inkorporation durch häufige, zum Beispiel arbeitstägliche Triagemessungen zu erfolgen.
4 Ist der Arbeitseinsatz in einem Kontrollbereich zeitlich kürzer als das Überwachungsintervall für das dort gehandhabte Nuklid oder die dort für die Inkorporationsdosis relevanten Nuklide, so ist nach der Beendigung des Arbeitseinsatzes eine Triagemessung durchzuführen.
1 Ist von einer gleichbleibenden Nuklidzusammensetzung auszugehen, so kann sich die Inkorporationsmessung auf ein Leitnuklid beschränken.
2 Die Dosisbestimmung aufgrund des überwachten Leitnuklids ist zu dokumentieren.
Eignet sich in besonderen Fällen eine individuelle Inkorporationsüberwachung nicht, so kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stattdessen eine Messung der Aktivitätskonzentration in der Atemluft erfolgen.
Bestehen für bestimmte Nuklide keine anerkannten Inkorporationsmessstellen, so entscheiden die Aufsichtsbehörden, an welchen Stellen, mit welchen Messmethoden und wie häufig die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt werden sollen.
1 Bei einer Exposition durch Radon nach Artikel 51 Absatz 2 StSV wird die Dosisermittlung von einer für Radon anerkannten Personendosimetriestelle oder von der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber mit einer Radonmessung nach Artikel 159 Absatz 1 StSV durchgeführt.
2 Die Dosisermittlung erfolgt nach Anhang 12.
3 Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach Rücksprache mit der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber den Gleichgewichtsfaktor (F).
4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann mit dem Einverständnis der Aufsichtsbehörde einen Gleichgewichtsfaktor (F) mittels geeigneter Messungen festlegen und verwenden.
2. Abschnitt: Durchführung von Triagemessungen und Bedingungen für die Anerkennung von Inkorporationsmessstellen
1 Die nuklidspezifische Messschwelle bei Triagemessgeräten nach Anhang 15 muss mittels Kalibrierung oder einer Vergleichsmessung festgelegt werden. Sie muss alle drei Jahre überprüft werden.
2 In betriebsinternen Weisungen müssen dokumentiert werden:
- a. die für die Triagemessungen gewählte Vorgehensweise, insbesondere Dosisleistungsmessung, Urinanalyse mittels Flüssigszintillationsmessung, Schilddrüsenmessung;
- b. die Kalibrierung;
- c. die qualitätssichernden Massnahmen.
3 Die Resultate der Triagemessungen müssen individuell protokolliert werden.
1 Die Anerkennung einer Inkorporationsmessstelle nach den Artikeln 66–68 StSV erfolgt für definierte Nuklide.
2 Bei der Ausscheidungsanalyse müssen die Aktivitäten respektive Aktivitätskonzentrationen zwischen dem 10-fachen und dem 100-fachen Wert der Messschwelle nach Anhang 15 mit einer maximalen Abweichung zum Sollwert von 20 Prozent bestimmt werden können.
3 Für Direktmessungen muss die Aktivität in einem Phantom, das von der anerkennenden Behörde genehmigt ist, zwischen der Messschwelle nach Anhang 15 und deren 100-fachem Wert bestimmt werden können. Der Messwert in diesem Bereich darf nicht mehr als 20 Prozent vom Sollwert abweichen.
4 Die Messsysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen und durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rückführbar sein.
3. Abschnitt: Standardmodelle für die Berechnungen
1 Die Standardberechnung der effektiven Folgedosen hat nach Anhang 11 zu erfolgen.
2 Die für die Berechnungen zu verwendenden nuklidspezifischen Daten sind in Anhang 15 festgelegt.
3 Für die Berechnung der Dosis im Routinebetrieb wird angenommen, dass der Inkorporationszeitpunkt in der Mitte des Überwachungsintervalls liegt. Ist der Inkorporationszeitpunkt bekannt, so sind die tatsächlichen Zeiten zu berücksichtigen.
4 Falls nachgewiesen wird, dass das radioaktive Material in der verwendeten Form einen vom Standardmodell abweichenden Stoffwechsel im Körper aufweist, ist mit dem Einverständnis der anerkennenden Behörde für die Inkorporationsmessungen ein Modell zu verwenden, das den betreffenden Fall besser beschreibt.
4. Kapitel: Umgebungsdosimetrie
1. Abschnitt: Allgemeine Definitionen und Vorgaben
Mithilfe der Umgebungsdosimetrie ist die Ortsdosis respektive die Ortsdosisleistung ausserhalb von Betrieben zu bestimmen:
- a. zum Nachweis von Direktstrahlung und reflektierter oder gestreuter Strahlung (z. B. Skyshine) aus Betrieben;
- b. zum Nachweis von Abweichungen vom natürlichen Untergrund infolge radioaktiver Substanzen;
- c. zur Ermittlung von Zusatzinformationen zu Strahlenfeldern und der Dosisverteilung nach Störfällen.
1 Die Systeme für die Umgebungsdosimetrie werden in vier Typen eingeteilt:
- a. Typ 1: ortsfeste passive Dosimeter mit einer Expositionszeit, die in der Regel bei mindestens einem Monat liegt;
- b. Typ 2: ortsfeste Dosisleistungsmessgeräte mit automatischer Messwertübertragung;
- c. Typ 3: mobile Dosisleistungsmessgeräte;
- d. Typ 4: Spektrometrie-Messsysteme mit Auswertealgorithmus für die Ortsdosisleistung.
2 Die mit Umgebungsdosimetriesystemen zu ermittelnde Dosisgrösse ist die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10). Die Rückverfolgbarkeit der Messsysteme auf nationale Normale erfolgt nach Anhang 14:
- a. für Photonen: über Luftkerma (Ka);
- b. für Neutronen: über Neutronenfluenz (Φ).
1 Für die Messsysteme muss ein Qualitätssicherungsprogramm bestehen.
2 Die Kalibrierung muss auf nationale Normale rückführbar sein.
3 Die Prüfung der Messbeständigkeit von Umgebungsdosimetriesystemen der Typen 2 und 3 richtet sich nach Artikel 15 der Verordnung des EJPD vom 7. Dezember 2012[*] über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV).
4 Die Ermittlung der Ortsdosisleistung mit Umgebungsdosimetriesystemen des Typs 4 muss experimentell verifiziert werden.
1 Bei Vergleichsmessungen von Systemen des Typs 1 muss die Messgenauigkeit unter Referenzbedingungen überprüft werden. Solche Vergleichsmessungen sind regelmässig durchzuführen.
2 Liegen die ermittelten Dosiswerte bei Vergleichsmessungen und Kontrollen unter Referenzbedingungen nach Artikel 47 ausserhalb von 20 Prozent des Sollwerts, so muss der Betreiber des Umgebungsdosimetriesystems die Ursachen abklären und Korrekturmassnahmen ergreifen, beispielsweise eine Nachkalibrierung vornehmen.
3 Werden bei Vergleichsmessungen ergänzende Tests durchgeführt, so müssen die Anforderungen nach Anhang 13 erfüllt sein.
4 Systeme des Typs 4 sind ebenfalls bei Vergleichsmessungen zu prüfen.
2. Abschnitt: Technische Vorgaben
1 Für Referenzbestrahlungen sind für Photonen und Neutronen die Strahlenfelder zu verwenden, die gemäss der StMmV[*] für die Eichung vorgeschrieben sind.
2 Die Bestrahlungsbedingungen müssen den Vorgaben der StMmV entsprechen.
3 Die Bestrahlung muss für Systeme des Typs 1 mit einer Dosis zwischen 0,5 und 5 mSv, für Systeme der Typen 2 und 3 mit einer Dosisleistung zwischen 0,1 und 10 mSv/h erfolgen.
1 Die Umgebungsdosimetriesysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen und die Anforderungen nach Anhang 13 erfüllen.
2 Für die Ermittlung der Dosis ist die Anwendung eines Normalisierungsfaktors relativ zu den Referenzbedingungen erlaubt, falls die Dosimeter in einem bekannten Strahlenfeld aufgestellt werden, das sich erheblich vom Referenzstrahlenfeld unterscheidet.
3 Bezüglich der Energieabhängigkeit sind Abweichungen von den Anforderungen gemäss Anhang 13 erlaubt, falls das Dosimetriesystem in Strahlenfeldern eingesetzt wird, die nur in einem Teilenergiebereich einen signifikanten Dosisbeitrag liefern.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Die Dosimetrieverordnung vom 7. Oktober 1999[*] wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.