Die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Beschlüsse und die in Anhang 2 aufgeführten internationalen Empfehlungen werden genehmigt.
SR 814.201.81
Verordnung des UVEK vom 10. Januar 2000 über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen
vom 10. January 2000
(Stand am 01.03.2000)
814.201.81
Verordnung des UVEK über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen
vom 10. Januar 2000 (Stand am 1. März 2000)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[*],
mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes,
verordnet:
1 Die genehmigten Beschlüsse sind für die ganze Schweiz verbindlich.
2 Die genehmigten Empfehlungen sind nicht verbindlich. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, sie beim Vollzug von Umweltschutzvorschriften zu berücksichtigen.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.