SR 814.018.21

Verordnung des UVEK vom 15. Februar 2000 über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

vom 15. February 2000
(Stand am 01.01.2023)

814.018.21

Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2013 1027 ).

vom 15. Februar 2000 (Stand am 1. Januar 2023)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung vom 12. November 1997[*]
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,[*]

verordnet:

Art. 1

Der Aufwand für die Unterstützung des Vollzugs der VOCV wird den Kantonen vom Bund jährlich pauschal abgegolten. Zuständig für die Abgeltung ist das Bundesamt für Umwelt[*].

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4387 ). [*]

1  Die jährliche Abgeltung wird anteilsmässig auf die Kantone verteilt.

2  Bei der Festlegung des Anteils werden berücksichtigt:

  1. a. die vom Kanton überprüften VOC-Bilanzen nach Artikel 10 VOCV;
  2. b. die auf dem Kantonsgebiet betriebenen stationären Anlagen, die von der Abgabe befreite VOC nach Artikel 9 VOCV verwenden.
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4387 ). [*]

1  Die jährliche Abgeltung pro Kanton ist im Anhang festgelegt.

2  Der Anhang wird angepasst, wenn sich der Vollzugsaufwand der Kantone wesentlich verändert hat.

Art. 4

Die Auszahlung erfolgt jeweils per Ende Juni.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.