1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Gesundheitsberuferegisters.
2 Das Gesundheitsberuferegister enthält Daten zu den Personen der Gesundheitsberufe nach Artikel 2 Absatz 1 GesBG (Gesundheitsfachpersonen).
811.216
Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe
(Registerverordnung GesBG)
vom 13. Dezember 2019 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 23 Absatz 3, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5 und 28 Absatz 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016[*] (GesBG),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Gesundheitsberuferegisters.
2 Das Gesundheitsberuferegister enthält Daten zu den Personen der Gesundheitsberufe nach Artikel 2 Absatz 1 GesBG (Gesundheitsfachpersonen).
1 Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt das Gesundheitsberuferegister.
2 Es koordiniert in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Gesundheitsberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
3 Es erteilt den berechtigten Personen den Zugang zum Gesundheitsberuferegister für die Bearbeitung der Daten sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.
4 Die Einzelheiten der Aufgaben des SRK betreffend die Registerführung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und dem SRK geregelt.
1 Das BAG ist im Bereich der Registerführung für die Aufsicht über das SRK zuständig.
2 Es überprüft insbesondere die Einhaltung der Datenschutzvorgaben des Bundes.
3 Das SRK ist verpflichtet, dem BAG zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgabe alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
1 Das SRK trägt die folgenden Daten zu Gesundheitsfachpersonen in das Gesundheitsberuferegister ein:
2 Es kann zudem die Registrierungsnummer-SRK ins Gesundheitsberuferegister eintragen.
3 Es trägt zu den nach Artikel 5 Absatz 5 gemeldeten Personen die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–e und i–k sowie den Bildungsabschluss nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG mit Ausstellungsdatum und -land sowie gegebenenfalls dem Anerkennungsdatum ein. Zudem kann es das Datum nach Artikel 4 Absatz 2 eintragen.
4 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 in einem vom restlichen Gesundheitsberuferegister getrennten sicheren Bereich ab.
5 Es entfernt und löscht Registereinträge nach den Bestimmungen von Artikel 27 GesBG.
1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen zu den Gesundheitsfachpersonen folgende Daten betreffend die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Gesundheitsberuferegister ein:
einen der beiden Bewilligungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids:
2 Sie können zudem folgende Angaben eintragen:
3 Sie tragen zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und ‑erbringern nach Artikel 15 GesBG folgende Daten ein:
4 Sie können zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern das Start- und das Enddatum der Dienstleistungen sowie die Daten nach Absatz 2 Buchstabe b in das Gesundheitsberuferegister eintragen.
5 Sie melden dem SRK ohne Verzug Personen mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG, denen eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11 GesBG erteilt wird.
6 Sie melden dem SRK ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten:
7 Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.
Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011[*] melden dem SRK zu den Absolventinnen und Absolventen eines nach dem GesBG akkreditierten Studiengangs die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d und f.
Die höheren Fachschulen melden dem SRK zu den Absolventinnen und Absolventen eines Bildungsabschlusses «dipl. Pflegefachfrau HF» oder «dipl. Pflegefachmann HF» die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d und f.
Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt die UID in das Gesundheitsberuferegister ein.
Die Stiftung Refdata trägt die Personen-Identifikationsnummer (GLN[*]) in das Gesundheitsberuferegister ein.
1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2 Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Gesundheitsberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.
1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.
2 Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind im Anhang als solche gekennzeichnet.
1 Den folgenden Nutzerinnen und Nutzern wird ein Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt:
2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Absatz 1 Buchstabe a haben über die Standardschnittstelle nur Zugang zu den Daten, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des GesBG erforderlich sind.
3 Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu den Daten, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das BAG entscheidet auf schriftlichen Antrag hin über den Zugang.
4 Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.
1 Die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Gesundheitsberuferegister werden folgenden Stellen zur Verfügung gestellt:
2 Das BAG stellt den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten nur auf schriftlichen Antrag hin zur Verfügung.
1 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 26 Absatz 1 GesBG muss elektronisch innerhalb des Gesundheitsberuferegisters gestellt werden.
2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 26 Absatz 2 GesBG kann in Papierform oder per E‑Mail gestellt werden.
3 Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 über eine sichere Verbindung bekannt.
1 Jede im Gesundheitsberuferegister eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 zu ihrer Person beantragen.
2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
3 Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 über eine sichere Verbindung bekannt.
1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 4–9 gemeldet oder in das Gesundheitsberuferegister eingetragen haben.
2 Die Änderungsanträge von Dritten müssen von den Datenlieferantinnen und ‑lieferanten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.
3 Sämtliche Änderungen werden protokolliert.
1 Jede im Gesundheitsberuferegister eingetragene Gesundheitsfachperson kann Antrag auf Berichtigung der sie betreffenden Daten stellen.
2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
1 Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die technische Schnittstelle, die für den Eintrag der Daten zur Verfügung steht, gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten.
2 Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die Standardschnittstelle nach Artikel 12 gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Nutzerinnen und Nutzer.
1 Das SRK erhebt für die Registrierung bei jeder zu registrierenden Gesundheitsfachperson eine Gebühr von 130 Franken.
2 Es stellt den Stellen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b nach Aufwand folgende Gebühren in Rechnung:
3 Von der Gebührenpflicht befreit sind die Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a.
4 Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach den Artikeln 12 Absatz 3 und 13 Absatz 2 sowie für die Erstellung des Zertifikats für Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erhebt das BAG eine Gebühr nach Aufwand.
5 Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].
Alle am Gesundheitsberuferegister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
…[*]
1 Die Öffentlichkeit erhält spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Zugang zum Gesundheitsberuferegister.
2 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GesBG am 1. Februar 2020 bereits im Nationalen Register der Gesundheitsberufe eingetragen sind, sind von der Gebührenpflicht nach Artikel 19 Absatz 1 befreit.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.