Diese Verordnung bestimmt für die Studiengänge der universitären Medizinalberufe die Qualitätsstandards, welche die Akkreditierungskriterien und das Verfahren der Akkreditierung konkretisieren.
Verordnung des EDI vom 20. August 2007 über die Akkreditierung der Studiengänge der universitären Medizinalberufe
811.112.022
Verordnung des EDI über die Akkreditierung der Studiengänge der universitären Medizinalberufe
vom 20. August 2007 (Stand am 1. September 2007)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 8[*] der Verordnung vom 27. Juni 2007[*] über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,
verordnet:
Akkreditiert werden die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen in:
- a. Humanmedizin;
- b. Zahnmedizin;
- c. Chiropraktik;
- d. Pharmazie; oder
- e. Veterinärmedizin.
1 Die Qualitätsstandards konkretisieren die Akkreditierungskriterien gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006[*] (MedBG) für die Studiengänge nach Artikel 2.
2 Studiengänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie den gesetzlichen Akkreditierungskriterien nach Absatz 1 genügen.
3 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.
Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden vom Schweizerischen Akkreditierungsrat im Internet veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.