810.212.41
Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung EDI)
vom 2. Mai 2007 (Stand am 1. April 2024)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Verordnung vom 16. März 2007 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung),
verordnet:
1. Kapitel: Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 642 ). …
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 3139 ). präformierte Anti-HLA-Antikörper: im Blut zirkulierende körpereigene Abwehrstoffe, die gegen körperfremde menschliche Zellen gerichtet sind und im Falle einer Transplantation zur Zerstörung des transplantierten Organs führen können;
- c. HLA-Locus: der Genort der Gewebemerkmale.
2. Kapitel: Zuteilungskriterien und -prioritäten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Übereinstimmung der BlutgruppeOrgane können Neugeborenen und Kleinkindern mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter darin einwilligt.
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ( AS 2017 5671 ). Siehe auch die UeB Änd. 3.11.2010 am Schluss des Textes. Beginn der Wartezeit 1 Die Wartezeit wird in Tagen berechnet. Sie beginnt:
- a. am Tag der Aufnahme in die Warteliste; oder
- b. am Tag des Beginns der Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag der Aufnahme in die Warteliste liegt.
2 Ist die rechtzeitige Aufnahme in die Warteliste aus Gründen unterblieben, welche die Patientin oder der Patient nicht zu verantworten hat, so beginnt die Wartezeit an dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt waren. Das zuständige Transplantationszentrum teilt der Nationalen Zuteilungsstelle das Datum mit.
3 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine erneute Transplantation indiziert, so beginnt die Wartezeit:
- a. am Tag der erneuten Aufnahme in die Warteliste; oder
- b. am Tag des Beginns der erneuten Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag des Beginns der erneuten Aufnahme in die Warteliste liegt.
4 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten innerhalb von 90 Tagen nach der Transplantation einer Niere eine erneute Nierentransplantation indiziert, so wird die Wartezeit vor der ersten dieser Nierentransplantationen ebenfalls angerechnet.
5 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Nichtaufnahme in die Warteliste gutgeheissen, so beginnt die Wartezeit:
- a. am Tag des Entscheids des Transplantationszentrums; oder
- b. am Tag des Beginns der Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag des Entscheids des Transplantationszentrums liegt.
6 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Streichung aus der Warteliste gutgeheissen, so wird die Zeit ab der Streichung als Wartezeit angerechnet.
Art. 3 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ( AS 2017 5671 ). Berechnung und Begrenzung der Wartezeit 1 Ist eine Transplantation vorübergehend nicht möglich, so wird die betreffende Zeit als Wartezeit angerechnet.
2 Bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine medizinische Dringlichkeit vorliegt, wird nur die Zeit als Wartezeit angerechnet, während der sie in diesem Status auf eine Transplantation warten.
3 Bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine medizinische Dringlichkeit vorliegt, wird die gesamte Zeit als Wartezeit angerechnet, während der sie auf eine Transplantation warten.
4 Ist die Transplantation einer Niere indiziert, so beträgt die anrechenbare Wartezeit ohne Dialyse höchstens 18 Monate.
5 …
6 Die Wartezeit auf einer Warteliste im Ausland wird angerechnet, wenn die Patientin oder der Patient eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle über die betreffende Zeit vorlegt; die Absätze 4 und 5 bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Zuteilung von Herzen
Art. 4 Medizinische Dringlichkeit1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt vor bei Patientinnen und Patienten:
- a. die sich auf einer Intensivpflegestation befinden und hochdosierte positive inotrope oder äquivalente vasoaktive Medikamente benötigen;
- b. bei denen nach Implantation eines ventrikulären Unterstützungssystems methodenbedingte Komplikationen auftreten;
- c. die ein transplantiertes Herz akut abgestossen haben;
- d. die die Kriterien nach den Buchstaben a–c nicht erfüllen, ohne Transplantation aber eine ähnlich schlechte Prognose haben.
2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 14 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 14 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.
Art. 5 Medizinischer NutzenLiegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so gilt folgende Reihenfolge:
- a. Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 16 Jahre alt, so ist das Herz einer Patientin oder einem Patienten unter 16 Jahren zuzuteilen.
- b.
Ist eine Zuteilung nach Buchstabe a nicht möglich oder ist die Spenderin oder der Spender 16 oder mehr Jahre alt, so sind Herzen Patientinnen und Patienten zuzuteilen:
- 1. deren Körpergewicht von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 25 Prozent abweicht, und
- 2. deren Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Jahre abweicht.
Art. 6 Zuteilung bei gleicher Priorität1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist das Herz wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;
- c. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 4 Absatz 1 vor, so ist das Herz der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.
3. Abschnitt: Zuteilung von Lungen
Art. 7 Medizinische Dringlichkeit1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die Notwendigkeit einer invasiven mechanischen Beatmung auf der Intensivpflegestation besteht.
2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 28 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 28 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.
Art. 8 Medizinischer Nutzen1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten, die eine kombinierte Transplantation der Lunge und des Herzens benötigen;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3377 ). an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;
- d. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 ( AS 2008 4469 ). an vierter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.
2 …
Art. 9 Zuteilung bei gleicher Priorität1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Lunge wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit extrakorporaler Membranoxigenierung und invasiver mechanischer Beatmung auf der Intensivpflegestation;
- c. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;
- d. an vierter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 vor, so ist die Lunge der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.
4. Abschnitt: Zuteilung von Lebern
Art. 10 Medizinische Dringlichkeit1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt vor bei Patientinnen und Patienten:
- a. bei denen innerhalb von acht Tagen nach der Transplantation eine primäre oder durch eine Thrombose der Leberschlagader bedingte Nichtfunktion der Leber auftritt;
- b. die ein akutes fulminantes Leberversagen haben;
- c. die einen dekompensierten fulminanten Morbus Wilson haben;
- d. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 642 ). die die Kriterien nach den Buchstaben a–c nicht erfüllen, ohne Transplantation aber eine ähnlich schlechte Prognose haben.
1bis Das zuständige Leber-Transplantationszentrum fragt alle anderen Leber-Transplantationszentren in der Schweiz an, ob sie mit der Einstufung nach Absatz 1 Buchstabe d einverstanden sind. Können sich die Zentren nicht einigen, so entscheidet die Nationale Zuteilungsstelle.
2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während längstens sechs Tagen. Sie bleibt nach Ablauf von jeweils zwei Tagen bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.
3 Ist eine Zuteilung nach der Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe nicht möglich, so kann eine Leber einer Patientin oder einem Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn sie oder er darin einwilligt.
Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1429 ). Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern unter 18 Jahren 1 Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender jünger als 18 Jahre, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter zwölf Jahren;
- b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab zwölf Jahren, aber unter 18 Jahren;
- c. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab 18 Jahren.
2 Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe 0, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe B, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe A oder AB, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten, denen nach Anhang 1 die meisten, jedoch weniger als 20 Punkte zugeordnet wurden.
3 Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
Art. 11 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1429 ). Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern von 18‒49 Jahren 1 Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender zwischen 18 und 49 Jahre alt, so ist die Leber an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einem Körpergewicht bis 25 Kilogramm zuzuteilen.
2 Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 nach den Prioritäten nach Artikel 11 Absatz 2 zuzuteilen.
3 Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
Art. 11 b Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1429 ). Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern ab 50 Jahren Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 50 Jahre alt oder älter, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a. bei Spenderinnen und Spendern mit Blutgruppe 0: gemäss den Prioritäten nach Artikel 11 Absatz 2;
- b. bei Spenderinnen und Spendern mit einer anderen Blutgruppe als Blutgruppe 0: der Patientin oder dem Patienten, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
Art. 12 Zuteilung bei gleicher PrioritätLiegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit identischer Blutgruppe;
- c. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
Art. 12 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ( AS 2017 5671 ). Zuteilung bei einer Mehrfachtransplantation Ein erhöhtes Mortalitätsrisiko nach Artikel 11 Absatz 1bis Buchstabe b der Organzuteilungsverordnung weisen Patientinnen und Patienten auf, denen nach Anhang 1 mindestens 25 Punkte zugeordnet wurden.
5. Abschnitt: Zuteilung von Nieren
Art. 13 Medizinische DringlichkeitEine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine Dialyse nicht oder nicht mehr möglich ist.
Art. 13 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 ( AS 2008 4469 ). Übereinstimmung des Alters und der Blutgruppe Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2023 813 ). 1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 13 vor und ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Nieren in zweiter Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
2 Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Nieren wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
3 Die folgenden Konstellationen sind innerhalb derselben Altersgruppe gleich zu berücksichtigen wie jene mit identischer Blutgruppe (Abs. 1 Bst. a und c sowie 2 Bst. a und c):
- a. Die Blutgruppe der Spenderin oder des Spenders ist 0, die Blutgruppe der Patientin oder des Patienten B und der Wert ihrer oder seiner kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper (Anh. 2 Ziff. 3.1) beträgt mehr als 98 Prozent.
- b. Die Blutgruppe der Spenderin oder des Spenders ist A, die Blutgruppe der Patientin oder des Patienten AB und der Wert ihrer oder seiner kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper (Anh. 2 Ziff. 3.1) beträgt mehr als 98 Prozent.
Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 3139 ). Gewebeverträglichkeit 1 Nieren sind in dritter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, die:
- a. keine spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörper haben; oder
- b. höchstens so viele spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper haben, wie ihnen von der Nationalen Zuteilungsstelle genehmigt wurden.
2 Die Nationale Zuteilungsstelle genehmigt nur spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper:
- a. deren mittlere Fluoreszenzintensität weniger als 10 000 beträgt; oder
- b. bei denen kein erhöhtes Risiko für eine Organabstossung besteht.
3 Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist so zu berechnen, dass jede Patientin und jeder Patient von mindestens 2 Prozent der für sie oder ihn in Frage kommenden Spenderinnen und Spender ein Organangebot erhalten könnte. Die Berechnung erfolgt aufgrund aller bisher erfassten Spenderdaten.
4 Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist bei der Aufnahme in die Warteliste zu berechnen. Sie ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres oder wenn neue Erkenntnisse zu den spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörpern einer Patientin oder eines Patienten vorliegen, neu zu berechnen.
Art. 14 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2023 813 ). Berücksichtigung des Alters und des Werts der kalkulierten Panel‑reaktiven Antikörper 1 Ist die Spenderin oder der Spender unter 30 Jahre alt, so sind Nieren in vierter Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a. Patientinnen und Patienten zwischen 20 und 59 Jahren; oder
- b. Patientinnen und Patienten ab 60 Jahren, deren Wert der kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper (Anh. 2 Ziff. 3.1) mehr als 98 Prozent beträgt.
2 Ist die Spenderin oder der Spender 80 Jahre alt oder älter, so sind Nieren wie folgt zuzuteilen:
- a. Patientinnen und Patienten ab 60 Jahren; oder
- b. Patientinnen und Patienten unter 60 Jahren, deren Wert der kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper (Anh. 2 Ziff. 3.1) mehr als 98 Prozent beträgt.
Art. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2023 813 ). Infektionsstatus Werden Spenderinnen und Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet, so werden Nieren in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten zugeteilt, die auf das Epstein-Barr-Virus ebenfalls negativ getestet wurden.
Art. 15 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008 ( AS 2008 4469 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2023 813 ). Zuteilung nach Punktesystem Nieren sind in sechster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
Art. 16 Zuteilung bei gleicher PrioritätLiegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Niere wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
6. Abschnitt: Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln
Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ( AS 2017 5671 ). Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters 1 Ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln in erster Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
2 Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln in erster Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ( AS 2017 5671 ). Zuteilung nach Punktesystem Bauchspeicheldrüsen und Inseln sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2a die meisten Punkte zugeordnet wurden.
Art. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ( AS 2017 5671 ). Zuteilung bei gleicher Priorität Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
7. Abschnitt: Zuteilung von Dünndärmen
Art. 20 Medizinische DringlichkeitEine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die parenterale Ernährung nicht oder nicht mehr möglich ist.
Art. 21 Zuteilung bei gleicher Priorität1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten keine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten, der oder dem nach dem Punktesystem in Anhang 3 die meisten Punkte zugeordnet wurden;
- c. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
3. Kapitel: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
1 Artikel 3 Absatz 2 gilt auch für Patientinnen und Patienten, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind.2 Patientinnen und Patienten, die bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind oder bei denen die rechtzeitige Aufnahme nach Artikel 3 Absatz 2 unterblieben ist, wird bis zum Inkrafttreten dieser Änderung im Punktesystem nach Anhang 2 pro Monat Wartezeit vor Beginn der Dialyse 1 Punkt zugeordnet.