1 Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].
784.106
Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich
(Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)
vom 18. November 2020 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 39 Absätze 3bis und 5, 41, 56 Absatz 4 sowie 62 Absatz 1
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997[*] (FMG),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].
1 Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im Voraus.
2 Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich, so kann sie die wiederkehrenden Gebühren jährlich im Nachhinein erheben.
3 Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenberechnung bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest.
1 Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Grund der Gebührenerhebung eintritt.
2 Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung dahinfällt.
3 Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebührenbetrag, so sind die neuen Gebühren ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt.
4 Die Gebühren, die in Zusammenhang mit den in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Internet-Domains erhoben werden, sind ab der Zuteilung des Domain-Namens geschuldet.
1 Für Konzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind folgende wiederkehrende Gebühren geschuldet:
2 Wird das Gesuch um eine Konzession von höchstens 30 Tagen vor deren Erteilung zurückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungsgebühr nach dem bis zum Rückzug des Gesuchs entstandenen Zeitaufwand erhoben.
3 Wird auf eine bereits erteilte Konzession von höchstens 30 Tagen verzichtet, so ist Folgendes geschuldet:
1 Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig nutzt, muss die Konzessions- und Verwaltungsgebühren bezahlen, die für die rechtmässige Nutzung angefallen wären.
2 Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenerhebung nach Artikel 3 das Betreiben der Fernmeldeanlagen.
3 Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig.
1 Soweit diese Verordnung keine Gebührenansätze vorsieht, werden die Verwaltungsgebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
2 Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.
1 Einmalige Gebühren werden auch beim Wegfall des Erhebungsgrundes nicht rückerstattet.
2 Im Voraus erhobene jährliche oder mehrjährige Gebühren werden beim Wegfall des Erhebungsgrundes rückerstattet, ausser in den folgenden Fällen:
1 Erhebt die Eidgenössische Kommunikationskommission eine Verwaltungsgebühr, so wird für die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) keine zusätzliche Gebühr erhoben.
2 Das BAKOM zieht die Gebühren ein.
1 Als Richtfunkverbindung gilt:
2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Faktor für die Frequenzbandkategorie multipliziert wird.
3 Der Frequenzgrundpreis beträgt zwei Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er einen Franken.
4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.
6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie ist wie folgt bestimmt:
1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Breitbandanschlüsse wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 1,8 Rappen.
3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.
5 Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen berechnet er sich als Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor:
1 …[*]
2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Satellitenerdfunkstelle wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.[*]
3 Der Frequenzgrundpreis beträgt 2 Franken.
4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 1 MHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.[*]
6 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:
1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Satellitenerdfunkstelle für den Reportagefunk (Satellite News Gathering) wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 1 Franken.
3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 1 MHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.
5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:
1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für Satellitenfunknetze wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Frequenzklassenfaktor multipliziert wird.[*]
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 15 Franken.
3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 1 MHz geteilt wird.[*]
5 Der Frequenzklassenfaktor ist wie folgt bestimmt:
1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 156 Franken.
3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.
5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:
6 Die Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken pro angefangene zugeteilte Bandbreite von 1 MHz.[*]
7 Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2–6.
1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für die digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich nach Artikel 1 Absatz 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 2010[*] wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 5200 Franken.
3 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem derjenige Teil der in der Funkkonzession zugeteilten Bandbreite, der nicht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wird, durch 1 MHz geteilt wird.
4 Der Raumfaktor entspricht der Anzahl der zugeteilten Frequenzkanäle zur Versorgung einer in der Konzession geografisch fest definierten Region.
Die Funkkonzessionsgebühr für Kurz- oder Langwellenfunk ist nach der gesamten zugeteilten Bandbreite wie folgt bestimmt:
Die Funkkonzessionsgebühr für Landradar, Funkversuche und Vorführungen von Funkanlagen beträgt jährlich 48 Franken.
1 Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen, institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG.
2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nach Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten:
1 Bei der Ausschreibung von Grundversorgungskonzessionen können zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand und zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*] die Auslagen für die Anschaffung von Software in Rechnung gestellt werden.
2 Die Verwaltungsgebühren werden zu gleichen Teilen auf die Bewerberinnen aufgeteilt.
3 Zieht sich eine Bewerberin vor dem Entscheid vom Verfahren zurück, so bemisst sich ihr Anteil nach dem bis zum Rückzug entstandenen Aufwand.
4 Für die Konzessionsaufsicht beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 000 Franken.
Bei der Ausschreibung von Funkkonzessionen gilt Artikel 18 Absätze 1–3 sinngemäss.
Wird ein Gesuch für eine Funkkonzession zwei Werktage oder weniger vor Beginn der Gültigkeit der Konzession eingereicht, so wird für die Erteilung eine zusätzliche Gebühr von 50 Franken erhoben.
Beim Richtfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich:
Bei drahtlosen Breitbandanschlüssen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 80 Franken pro Sender einer Zentralstation, mindestens aber 2000 Franken.
1 Beim Satellitenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten jährlich 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 4 MHz, bei Satellitenerdfunkstellen für den Reportagefunk 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 10 MHz.
2 Die Gebühr beträgt mindestens 300 Franken und höchstens 50 000 Franken.
1 Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2020[*] über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich:
für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen:
auf harmonisierten Frequenzen:
für eine regionale Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen pro Region:
2 Als harmonisiert gelten Frequenzen, die auf internationaler Ebene unter genau festgelegten Bedingungen einem einheitlichen Verwendungszweck zugewiesen sind.
3 Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamtsumme durch 12,5 kHz geteilt, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet und mit dem entsprechenden Ansatz nach Absatz 1 multipliziert.[*]
4 Nutzen mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich eine ortsfeste Funkanlage gemeinsam, so ist die Gebühr für die gemeinsam genutzten Duplex-Frequenzen nur einfach zu entrichten. Die Gebühr wird von der Hauptbetreiberin der Anlage geschuldet.
Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Klasse B nach Artikel 6 Buchstabe b VNF[*], inklusive Koordinationskanal, beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle jährlich 72 Franken pro Konzession.
Für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 84 Franken pro Kamera.
Beim Kurz- und Langwellenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 110 Franken pro zugeteilten Funkkanal.
Bei der analogen Verbreitung von folgenden Programmen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro Programm und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich:
Bei der analogen Sprach- und Datenübermittlung über UKW beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 40 Franken pro Funkkanal.
1 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung mittels terrestrischem Digitalfernsehen (Digital Video Broadcasting, DVB-T) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Kanal zur Versorgung einer in der Konzession geografisch definierten Region jährlich 12 000 Franken.
2 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung mittels digitalem Tonrundfunk (Digital Audio-Broadcasting, DAB+) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Frequenzkanal zur Versorgung einer geografisch definierten Region jährlich 2250 Franken.
3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle der digitalen Nutzung des UKW-Frequenzspektrums beträgt die Gebühr pro Kanal und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich 55 Franken.
Beim Landradar beträgt die Gebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.
Bei Funkversuchen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 450 Franken pro Konzession.
Bei Vorführungen von Funkanlagen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.
1 Für die Registrierung einer Frequenznutzung beträgt die Gebühr pro Registrierung 70 Franken.
2 Für Bodenradar (ground probing radar; GPR) und GPS-Repeater werden keine Registrierungsgebühren erhoben.
Bei Vorführungen, Tests und Reparaturen nach Artikel 59a VNF[*] beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums 312 Franken pro Bewilligung.
1 Werden Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Zugangsrecht nach Artikel 53 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006[*] über Radio und Fernsehen im Bereich der Verbreitung mittel- oder unmittelbar mit Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung, Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums belastet, so reduziert die Behörde diese Verwaltungsgebühren um 60 Prozent.
2 Bei digitaler Verbreitung gilt die Reduktion für den Teil der Übertragungskapazität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.
3 Die Verwaltungsgebühr kann weiter reduziert werden, wenn es sich um Programme von Veranstaltern nach Artikel 79 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007[*] handelt.
1 Die Gebühr für eine Störungsermittlung wird nach Zeitaufwand berechnet; nicht verrechnet wird die Zeit, um vor Ort zu gelangen.
2 Die Gebühr beträgt mindestens 175 Franken.
Organisationen nach Artikel 40 Absatz 1bis FMG sind für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen und die Aufsicht darüber sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten von Verwaltungsgebühren befreit.
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate) betragen:
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate) betragen:
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk betragen:
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk betragen:
Die Gebühr für die Erstellung eines Ausweisdoppels beträgt 50 Franken.
Das BAKOM erhebt die Gebühren nach den Artikeln 39–43 im Voraus. Die Gebühren sind vor der Prüfung oder der Erstellung eines Ausweisdoppels zu bezahlen.
1 Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselements beträgt 420 Franken.
2 Für die Zuteilung einer Einzelnummer beträgt die Verwaltungsgebühr 90 Franken.
3 Für die Zuteilung einer Kurznummer wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand berechnet. Ausgenommen sind die Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen.
4 Sind die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 für eine sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen nach Artikel 7 Absatz 2 AEFV[*] unangemessen hoch, so wird die Verwaltungsgebühr stattdessen nach dem Zeitaufwand berechnet.
5 Für die Zuteilung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf den Frequenzen des Jedermannsfunks beträgt die Verwaltungsgebühr 35 Franken.
6 Für die Zuteilung eines Rufzeichens und einer oder mehrerer Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.
7 Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.
8 Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.
9 Führt die Zuteilung eines Adressierungselements zu einem übermässigen Aufwand, so wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand berechnet.
1 Für die Verwaltung einer Kennzahl, eines Nummernblocks, einer Kurznummer für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen oder eines Zehntel-DNIC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 Franken.
2 Für die Verwaltung von Einzelnummern beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich:
3 Für die Verwaltung einer Kurznummer beträgt die Verwaltungsgebühr pro Inhaberin jährlich 1500 Franken. Ausgenommen sind die Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen.
4 Für die Verwaltung eines anderen Adressierungselements, ausgenommen ISPC und ICD, beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 100 Franken. Für einen ISPC beläuft sich die Verwaltungsgebühr jährlich auf 750 Franken. Für einen ICD wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
5 Für die Verwaltung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks beträgt die Verwaltungsgebühr für fünf Jahre 25 Franken.
6 Für die Verwaltung eines Rufzeichens und einer oder mehrerer Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken.
7 Für die Verwaltung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken.
8 Für die Verwaltung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken. Für die Erstellung eines Doppels des im Rahmen der Zuteilung des Rufzeichens vergebenen Lichtbildausweises beträgt die Gebühr 50 Franken.
9 Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang der AEFV[*] erklärt.
Keine Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
1 Dem Registrar von Domain-Namen mit der Endung «.swiss» wird jährlich eine Verwaltungsgebühr von 90 Franken, ohne Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt für die Zuteilung und Verwaltung:
2 Für die Erstellung eines Namenszuteilungsmandats nach Artikel 56 VID wird den Gesuchstellenden für Domain-Namen mit der Endung «.swiss» eine einmalige Verwaltungsgebühr von 2500 Franken, ohne Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Erneuerung des Mandats beträgt 850 Franken, ohne Mehrwertsteuer.
3 Führt die Erstellung oder Erneuerung eines Namenszuteilungsmandats zu einem übermässigen Aufwand, so werden zusätzlich zu den nach Absatz 2 erhobenen Verwaltungsgebühren Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, ohne Mehrwertsteuer.
4 Wird nach Artikel 56 Absatz 8bis VID ein Namenszuteilungsmandat aufgelöst, so erhebt das BAKOM eine Gebühr, die nach Zeitaufwand berechnet wird, ohne Mehrwertsteuer.[*]
Werden Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens Dritten übertragen, so gilt Artikel 18 Absätze 1–3 sinngemäss.
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1 Bis zur Aufgabe der analogen Verbreitung von Radioprogrammen entspricht die Funkkonzessionsgebühr der letztmals beim entsprechenden Veranstalter erhobenen Konzessionsabgabe nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006SR 784.40 über Radio und Fernsehen; sie beträgt mindestens 10 000 Franken.
2 Bei einer starken Reduktion des Verbreitungsgebiets kann eine Reduktion der Funkkonzessionsgebühr vorgesehen werden.
3 Im Falle eines teilweisen Verzichts auf die Funkkonzession oder eines teilweisen Widerrufs der Funkkonzession wird die Funkkonzessionsgebühr reduziert, wenn sich dadurch die Anzahl versorgter Personen erheblich verringert.
1 Wurde das Namenszuteilungsmandat vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, so wird die Gebühr nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b für die verbleibende Dauer des Mandats nach dem bisherigen Recht festgelegt.
2 Die Gebühren werden nach neuem Recht festgelegt, wenn der zu erhebende Betrag niedriger ist, als er unter dem alten Recht gewesen wäre.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.