Diese Verordnung und die dazugehörende Anlage gelten innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden.
Verordnung des UVEK vom 26. September 2002 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden
747.224.211
Verordnung des UVEK über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. März 2018, in Kraft seit 1. April 2018 ( AS 2018 1019 ).
vom 26. September 2002 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975[*]
über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879[*]
zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend
den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel,
verordnet:
1 Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
- a. der erste Teil, § 12.01 des zweiten Teils, der dritte Teil und die Anlagen 1, 3, 6, 7, 8 und 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993[*];
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Aug. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2681 ). die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 29. Mai 2019[*];
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3409 ). das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000[*] über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN);
- d. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6551 ). Teil II der Verordnung vom 2. Juni 2010[*] über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
- e.–g. Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 9. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. Dez. 2009 ( AS 2009 1271 ). …
- h. die auf Grund der in den Buchstaben a–c genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art;
- i. Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 9. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. Dez. 2009 ( AS 2009 1271 ). …
- j. Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2010 3411 ). …
2 Soweit jedoch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese den Regeln der in Absatz 1 genannten Verordnungen vor.
1 Die Belange der Kleinschifffahrt werden, soweit sie nicht durch die in Artikel 2 aufgeführten Verordnungen oder durch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage geregelt sind, durch die Kantone wahrgenommen.
2 Als Kleinschifffahrt gilt die Schifffahrt, die mit Kleinfahrzeugen gemäss Paragraph 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993[*] ausgeübt wird.
3 Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978[*] abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.
1 Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der in Artikel 2 genannten Verordnungen und der zu dieser Verordnung gehörenden Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.
1 Soweit nicht anders bestimmt, gelten ebenfalls nach dieser Verordnung als anerkannt die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten:
- 1. Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die nach den in Artikel 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel;
- 2. Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975[*] über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verordnung vom 17. März 1976[*] über die Schifffahrt auf dem Bodensee.
2 Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.
1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.
2 Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993[*] gelten insbesondere:
- a. Die von den kantonalen Behörden im Rahmen von § 1.22 Nummern 1 und 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 getroffenen allgemein verbindlichen Anordnungen sind zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Verkehr[*] mitzuteilen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bleibt dem Bundesamt für Verkehr vorbehalten.
3 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994[*] gilt insbesondere:
- a. Fassung gemäss Ziff. I 9 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ). Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 sind die Schweizerischen Rheinhäfen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 bleibt dem Bundesamt für Verkehr vorbehalten.[*]
4 Für den Vollzug des ADN[*] gelten insbesondere folgende Zuständigkeiten:
- a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörde sind die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Vollzug des ADN beauftragt.
- b.
Zuständige Behörde im Sinn der folgenden Nummern des ADN ist:
- – das Bundesamt für Verkehr für die Nummern:
5 …[*]
Die kantonalen Behörden sind berechtigt, durch die Schifffahrt verursachte Hindernisse auf Kosten des Eigentümers oder des Verursachers zu beseitigen, wenn dieser innerhalb einer ihm angesetzten angemessenen Frist das Hindernis nicht beseitigt. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann die Behörde auf Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten.
Die Verordnung vom 2. April 1998[*] über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.