SR 747.224.141

Verordnung des UVEK vom 2. März 2010 über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen

vom 02. March 2010
(Stand am 01.04.2018)

747.224.141

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen

vom 2. März 2010 (Stand am 1. April 2018)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975[*]
über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung der Beschlüsse 2009-II-20, 2016-II-13 und 2016-II-14 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,[*]

verordnet:

Art. 1

Das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000[*] über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) am 3. Dezember 2009[*] beschlossenen Fassung auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

Art. 2

1  Auf dem Rhein ist die ADN-Verordnung als eine Verordnung gemäss Artikel 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868[*] zu betrachten.

2  Auf dem Rhein ist die ADN-Verordnung unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen anzuwenden:

Art. 3

1  Mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Behörden ist der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Schweizerischen Rheinhäfen, mit dem Vollzug des ADN beauftragt.

2  Zuständige Behörde im Sinn der folgenden Nummern des ADN ist:

  1. das Bundesamt für Verkehr für die Nummern:

3  …[*]

Art. 4

1  Für die Tätigkeit der Schweizerischen Rheinhäfen ist die jeweils geltende, durch den Kanton Basel-Stadt erlassene Gebührenordnung anwendbar.

2  Für die Prüfungen durch die übrigen zuständigen Behörden gelten die ihre Tätigkeit betreffenden Gebührenordnungen sinngemäss.

Art. 5

Die Verordnung vom 29. November 2001[*] über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und die Verordnung des UVEK vom 26. September 2002[*] über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) werden aufgehoben.

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.