Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 1929[*] über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt.
Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1929 betreffend den zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag über die Regulierung des Rheines zwischen Strassburg/Kehl und Istein
747.224.052
Bundesbeschluss betreffend den zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein
vom 20. Dezember 1929 (Stand am 20. Dezember 1929)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsichtnahme in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 1929[*],
beschliesst:
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verhandlungen mit Frankreich über dessen Beteiligung am Regulierungswerk ohne Einholung der Genehmigung der Bundesversammlung endgültig abzuschliessen.
1 Die zur Durchführung des Regulierungswerkes notwendigen Beträge werden in die jährlichen Voranschläge eingestellt.
2 Der Kanton Basel-Stadt hat seinen Kostenbeitrag von 20 Prozent jeweilen in dem den Aufwendungen folgenden Jahr an den Bund zu entrichten.
Der vorstehende Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 4 der Bundesverfassung[*] betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.