Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SebG sowie die Ausführungsbestimmungen zum PBG betreffend Seilbahnen. Sie enthält Bestimmungen insbesondere über:[*]
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ). das Plangenehmigungsverfahren und die Konzessionserteilung;
- b. die Betriebsbewilligung, die Betriebsorganisation, das Personal und die technische Leitung, den Betrieb und die Instandhaltung sowie die Beseitigung der Seilbahn;
- c. die Aufsicht;
- d. die Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungsverfahren und die Anforderungen an Sachverständige;
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ). das Inverkehrbringen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen;
- f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ). den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen.