Vereinbarung vom 26. April 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Genf und den Schweizerischen Bundesbahnen andererseits zur Auslegung und Durchführung des Vertrags vom 7. Mai 1912 betreffend den Bau und den Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen Cornavin und Eaux-Vives und die Abtretung der Eisenbahn von Eaux-Vives nach der Landesgrenze bei Annemasse an die Schweizerischen Bundesbahnen
742.149.1
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Genf und den Schweizerischen Bundesbahnen andererseits zur Auslegung und Durchführung des Vertrags vom 7. Mai 1912 betreffend den Bau und den Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen Cornavin und Eaux-Vives und die Abtretung der Eisenbahn von Eaux-Vives nach der Landesgrenze bei Annemasse an die Schweizerischen Bundesbahnen Diese Vereinb. und das Zusatzabk. sind in der AS nicht veröffentlicht ( AS 2012 7 9 ). Die Texte können in französischer Sprache beim Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern bezogen oder über www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Nationale Vereinbarungen eingesehen werden.
Abgeschlossen am 26. April 2002
In Kraft getreten am 14. August 2002
(Stand am 9. November 2011)