Inhaltsverzeichnis

SR 742.141.21

Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) (VTE)

vom 27. November 2009
(Stand am 01.02.2014)

742.141.21

Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen

(VTE)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Februar 2014)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 6, 8 Absatz 5 und 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung vom 4. November 2009[*] über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Zulassung von Personen zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen;
  2. b. die Ernennung der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen;
  3. c. die Ernennung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen;
  4. d. die Ernennung der Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.
Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). Geltungsbereich [*]

Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957[*] (EBG) unterstehen, und für weitere Unternehmen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausüben.

2. Kapitel: Führerausweise und Bescheinigungen

1. Abschnitt: Gültigkeitsdauer

Art. 3

1  Die Gültigkeitsdauer der Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen beträgt zehn Jahre.

2  Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und ‑führerinnen beträgt fünf Jahre.

3  Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Lokführer und -führerinnen im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG[*].[*]

4  Sie beginnt im Zeitpunkt der letzten bestandenen Fähigkeitsprüfung oder periodischen Prüfung. Wird die periodische Prüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf eines Ausweises oder einer Bescheinigung bestanden, so wird die neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet.

5  Die Gültigkeit der Ausweise und Bescheinigungen erlischt, sobald der Inhaber oder die Inhaberin das 70. Altersjahr vollendet hat. Die Bescheinigung erlischt zudem, wenn der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin die Tätigkeit auf dem Bahnnetz aufgibt.

2. Abschnitt: Kategorien

Art. 4 Direktes Führen von Triebfahrzeugen

1  Die Führerausweise und Bescheinigungen der folgenden Kategorien berechtigen als Lokführer oder als Lokführerin zu den nachfolgenden Tätigkeiten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1:

2  Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorie B, B100 und B80 berechtigen auch als Strassenbahnführer oder als Strassenbahnführerin zum Führen von Triebfahrzeugen auf den Strassenbahnnetzen nach Anhang 3.

3  Die Führerausweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 berechtigen im Rahmen der Kategorie auch zum indirekten Führen und zum Pilotieren.[*]

4  Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorie A40 berechtigen auch zum operativen Vor- und Nacharbeiten an Rangierbewegungen und mit der Erweiterung Zugvorbereitung auch zum operativen Vorbereiten von Zügen.[*]

5  Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorien A, B60, B80, B100 und B berechtigen auch zum operativen Vor- und Nacharbeiten von Rangierbewegungen und operativen Vorbereiten von Zügen.[*]

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). Indirektes Führen [*]

Die Führerausweise und Bescheinigungen der folgenden Kategorien berechtigen zu den nachfolgenden Tätigkeiten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1:

Art. 6 Pilotieren

Pilotiert werden muss, wer:

  1. a. eine Tätigkeit nach Artikel 4 ohne den dafür erforderlichen Führerausweis und Bescheinigung ausübt;
  2. b. die Vorschriften für den Einsatz nicht oder nur teilweise kennt; oder
  3. c. mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist.
Art. 7 Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigung

1  Das BAV kann Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigungen nach den Artikeln 4 und 5 genehmigen, wenn die betrieblichen oder fahrdienstlichen Erfordernisse dies bedingen.

2  Eine Erweiterung oder Einschränkung ist in der Bescheinigung einzutragen.

3  Das BAV erlässt Richtlinien über die Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigungen.

3. Abschnitt: Form und Inhalte

Art. 8 Führerausweis

Form und Inhalte der Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sind im Anhang 4 aufgeführt.

Art. 9 Bescheinigung

Die Inhalte der Bescheinigung für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sind im Anhang 5 aufgeführt.

4. Abschnitt: Befreiung von der Ausweis- und Bescheinigungspflicht

Art. 10

1  Kein Führerausweis und keine Bescheinigung sind erforderlich für Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). innerhalb von Bahnhofsteilen und Bahnhofsanlagen mit Anschlussgleisen sowie in Werkarealen Rangierbewegungen direkt oder indirekt führen, sofern ein spurbewirkter Flankenschutz gegen einstellbare Zugfahrstrassen besteht oder ein Sicherheitssystem vorhanden ist, das diesen Flankenschutz gewährleistet;
  2. b. mit Triebfahrzeugen, mit oder ohne Anhängelast, einfache Rangierbewegungen auf gesperrten Gleisen ausführen;
  3. c. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen, mit einem Gesamtgewicht bis 500 t auf Normalspur- oder bis 200 t auf Schmalspurbahnen, Rangierbewegungen ausführen oder Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bedienen, wenn sie dabei pilotiert werden;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen mit oder ohne Anhängelast auf Gleisanlagen der Strassenbahnen nach Anhang 3 einfache Fahrten ausführen;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). innerhalb der Unterhaltsanlagen von Strassenbahnen Fahrten ausführen.

2  Die Unternehmen instruieren und prüfen ihre Triebfahrzeugführer und ‑führerinnen. Sie führen über die berechtigten Personen Verzeichnisse und legen diese dem BAV auf Verlangen vor. Die Prüfungen sind durch Prüfungsexperten und ‑expertinnen vorzunehmen.

3  Die Unternehmen erstellen für die Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die ausschliesslich Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a ausüben, einen Plan des Einsatzrayons und legen diesen dem BAV auf Verlangen vor.

3. Kapitel: Erwerb der Zulassung

1. Abschnitt: Persönliche Voraussetzungen für die Ausbildung

Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). Mindestalter [*]

Wer sich zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, muss das 15. Altersjahr vollendet haben.

Art. 12 Fachliche Voraussetzungen

1  Zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugführerin der Kategorie A40, A, B60, B80, Ai40, Ai oder Bi kann ausgebildet werden, wer den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen hat.

2  Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B100 kann ausgebildet werden, wer:

  1. a. eine mindestens zweijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat;
  2. b. die Matura erfolgreich bestanden hat;
  3. c. seit mindestens zwei Jahren einen Führerausweis und eine Bescheinigung der Kategorie A40, A, B60, B80, Ai40, Ai oder Bi besitzt; oder
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ).

3  Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B kann ausgebildet werden, wer:

  1. a. eine mindestens dreijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat;
  2. b. die Matura erfolgreich bestanden hat;
  3. c. seit mindestens drei Jahren einen Führerausweis und eine Bescheinigung der Kategorie A40, A, B60, B80, B100 oder Bi besitzt; oder
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ).
Art. 13 Medizinische Voraussetzungen

1  Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.[*]

2  In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.[*]

3  Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:

  1. a. zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1);
  2. b. zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2);
  3. c. zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG[*] erlassenen Beschlusses 2011/314/EU[*] (Anforderungsstufen 1 und 2).[*]

4  Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.

5  Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.

6  Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.

7  Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.

8  Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.

Art. 14 Psychologische Voraussetzungen

1  Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen.

2  Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen.

3  In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann.

4  Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie.

5  Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.

6  Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen.

7  Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden.

8  Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person:[*]

  1. a. die Ausbildung nicht abgeschlossen hat;
  2. b. die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder
  3. c. Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet.

8bis  Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden.[*]

9  Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.

10  Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen.

Art. 14 a Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). Sprachkompetenzen [*]

1  Triebfahrzeugführer und -führerinnen müssen über genügend gute Kompetenzen in den Amtssprachen ihrer Einsatzgebiete verfügen, um ihre Tätigkeiten im Normalbetrieb, bei Störungen und in Notsituationen ausüben zu können. Dazu gehören insbesondere das Empfangen und Erteilen von sicherheitsrelevanten Anweisungen und das Ausfüllen von Formularen.

2  Die Eisenbahnunternehmen legen fest, welche Sprachkompetenzen für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig sind, und regeln die Überprüfung dieser Kompetenzen.

Art. 15 Strafregisterauszug und weitere Auskünfte

1  Wer sich um die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugführerin nach Artikel 4 oder 5 bewirbt, legt auf Verlangen des BAV einen Auszug aus dem automatisierten Strafregister oder ein entsprechendes Zeugnis des Heimatstaates vor.[*]

2  Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung vom verantwortlichen Unternehmen darüber informiert.

2. Abschnitt: Lernfahrausweis

Art. 16 Gültigkeitsdauer

1  Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises beträgt drei Jahre.

2  Die Gültigkeit wird mit dem Abbruch der Ausbildung beendet.

Art. 17 Berechtigungen

1  Der Lernfahrausweis berechtigt im Rahmen der Kategorie zur Mitfahrt im Führerraum.

2  Er berechtigt im Rahmen der Kategorie überdies zum Ausführen von:

  1. a. Lernfahrten, wenn der entsprechende Eintrag vorhanden ist;
  2. b. selbständigen Fahrten, wenn der entsprechende Eintrag vorhanden ist.

3  Der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin nimmt die Einträge nach Absatz 2 vor.

4  Die Ausbildenden sorgen dafür, dass die Lernfahrten gefahrlos durchgeführt werden und die Auszubildenden die Vorschriften nicht verletzen.

Art. 18 Einträge

Der Lernfahrausweis enthält:

  1. a. die Personalien mit Foto;
  2. b. die Kategorie;
  3. c. die Berechtigungen nach Artikel 17 einschliesslich allfälliger Erweiterungen und Einschränkungen;
  4. d. die Gültigkeitsdauer nach Artikel 16;
  5. e. gegebenenfalls die Verpflichtung, eine Seh- oder Hörhilfe zu tragen;
  6. f. Ort, Datum und Unterschrift des ausstellenden Unternehmens.
Art. 19 Verlängerung

Der Lernfahrausweis kann verlängert werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach den Artikeln 11–15 erfüllt sind.

3. Abschnitt: Lernfahrten

Art. 20 Mindestalter

Das Mindestalter für Lernfahrten beträgt:

  1. a. 17 Jahre für die Kategorien A40, A, B60, B80, Ai40, Ai und Bi;
  2. b. 18 Jahre für die Kategorien B100 und B.
Art. 21 Durchführung

Lernfahrten dürfen nur durchgeführt werden in Begleitung von:

  1. a.

    Triebfahrzeugführern und -führerinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben und:

    1. 1. die Bescheinigung für die Kategorie B oder B100 seit mindestens drei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 1500 Stunden nachweisen,
    2. 2. die Bescheinigung für die Kategorie B 80 seit mindestens zwei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 500 Stunden nachweisen,
    3. 3. die Bescheinigung für die Kategorie A40, A, B60, Ai40, Ai oder Bi seit mindestens einem Jahr besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 250 Stunden nachweisen;
  2. b. Prüfungsexperten und -expertinnen.

4. Abschnitt: Fähigkeitsprüfungen

Art. 22 Allgemeines

1  Wer einen Ausweis und eine Bescheinigung zum Führen eines Triebfahrzeugs erwerben will, muss an einer Fähigkeitsprüfung nachweisen, dass er oder sie die für die entsprechende Kategorie geforderten Fachkenntnisse besitzt.

2  Das BAV kann ein Eisenbahnunternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen Entschädigung Personen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind, zum Führen von Triebfahrzeugen auszubilden und entsprechend zu prüfen.

3  Die Fähigkeitsprüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.

4  Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden. Das BAV kann Ausnahmen gewähren.

5  Es erlässt Richtlinien über die Fähigkeitsprüfungen.

Art. 23 Aufbau

Eine Fähigkeitsprüfung setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In begründeten Einzelfällen kann das BAV Abweichungen bewilligen.

Art. 24 Prüfungszulassung

1  Die Kandidaten und Kandidatinnen werden zur theoretischen Prüfung zugelassen, wenn sie die für den Erwerb des Ausweises und der Bescheinigung erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen haben.

2  Sie werden zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn sie:

  1. a. die theoretische Prüfung bestanden haben; und
  2. b. die für den Erwerb des Führerausweises und der Bescheinigung erforderliche praktische Ausbildung durchlaufen haben; das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.

3  Für die Prüfungszulassung muss ein vollständig nachgeführter Lernfahrausweis vorliegen.

Art. 25 Durchführung

1  Die theoretische Fähigkeitsprüfung muss innerhalb von 14 Tagen durchgeführt werden.

2  Wird die praktische Prüfung mehr als sechs Monate nach der theoretischen Prüfung durchgeführt, so müssen die theoretischen Kenntnisse erneut überprüft werden.

3  Soweit diese Verordnung keine Vorschriften über die zu prüfenden Fähigkeiten bei der praktischen Prüfung enthält, werden diese durch die Prüfungsexperten und ‑expertinnen bestimmt.

4  Das BAV erlässt Richtlinien über die Durchführung der Prüfung.

Art. 26 Erweiterung

1  Zum Erwerb einer Erweiterung oder zur Aufhebung einer Einschränkung ist eine entsprechende Fähigkeitsprüfung zu bestehen.

2  Das BAV erlässt Richtlinien über die Durchführung der Prüfung.

Art. 27 Abbruch, Unterbruch

1  Fähigkeitsprüfungen, bei welchen wegen eines Fehlers der geprüften Person die verwendeten Fahrzeuge beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden, gelten als nicht bestanden.

2  Die Prüfungsexperten und -expertinnen können eine Fähigkeitsprüfung jederzeit wegen ungenügender Fähigkeiten der geprüften Person abbrechen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

3  Die Prüfungsexperten und -expertinnen können eine praktische Prüfung aus zwingenden Gründen unterbrechen; sie bestimmen in diesem Fall, wo und wann diese weitergeführt wird.

4  Eine Prüfung oder Teilprüfung darf nicht durch andere Fahrleistungen oder anderweitige Tätigkeiten der geprüften Person unterbrochen werden.

Art. 28 Ergebnis

1  Über den Verlauf und das Ergebnis der Fähigkeitsprüfung führen die Prüfungsexperten und -expertinnen ein Protokoll.

2  Die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen eröffnen den geprüften Personen die Ergebnisse der Fähigkeitsprüfungen und begründen das Nichtbestehen der Prüfung mündlich und auf Verlangen schriftlich. Auf Verlangen der geprüften Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.

Art. 29 Nachprüfungen

1  Besteht eine geprüfte Person eine theoretische oder eine praktische Prüfung nicht, so kann sie diese einmal wiederholen.

2  Bei Nachprüfungen muss ein zweiter Prüfungsexperte oder eine zweite Prüfungsexpertin anwesend sein. Theoretische mündliche Nachprüfungen sind als Einzelprüfung durchzuführen.

3  Wer eine Fähigkeitsprüfung für eine Kategorie oder Erweiterung zum zweiten Mal nicht besteht, darf danach während zwei Jahren nicht für eine Tätigkeit im Rahmen dieser Kategorie oder Erweiterung eingesetzt werden.[*]

4  Nach Ablauf dieser Frist ist wie für den erstmaligen Erwerb des Ausweises und der Bescheinigung vorzugehen. Die Notwendigkeit einer erneuten medizinischen oder psychologischen Untersuchung wird vertrauensärztlich und vertrauenspsychologisch neu beurteilt.

Art. 30 Inhalte der theoretischen Prüfung

Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen betreffen die Teilgebiete der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG[*] vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften (Schweizerische Fahrdienstvorschriften) und der Betriebsvorschriften für die Bahnnetze der Eisenbahnunternehmen nach Anhang 1 sowie der Betriebsvorschriften der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Schwierigkeitsgrad entspricht der Kategorie.

Art. 31 Inhalte der praktischen Prüfung

1  Die praktische Prüfung für das direkte Führen weist einen der Kategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss bei der Bedienung eines Fahrzeuges insbesondere zeigen, dass sie:

  1. a. die erforderlichen Geschwindigkeiten einhalten kann;
  2. b. sicher an der gewollten Stelle anhalten kann;
  3. c. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähigkeiten besitzt;
  4. d. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann;
  5. e. das Fahrzeug jederzeit so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der fahrdienstlichen Aufgabe entstehen.

2  Die praktische Prüfung für das indirekte Führen weist einen der Kategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss insbesondere zeigen, dass sie:[*]

  1. a. die Befehle so erteilen kann, dass sicher an der gewollten Stelle angehalten werden kann;
  2. b. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähigkeiten besitzt;
  3. c. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann;
  4. d. den Prozess jederzeit so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der fahrdienstlichen Aufgabe entstehen.

3  Das BAV erlässt Richtlinien über die Inhalte der praktischen Prüfung.

5. Abschnitt: Provisorische Fahrerlaubnis

Art. 32

1  Wer die Fähigkeitsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin eine provisorische Fahrerlaubnis für die entsprechende Kategorie, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerausweises und einer Bescheinigung erfüllt sind.

2  Die Fahrerlaubnis wird in den Lernfahrausweis eingetragen. Sie gilt bis zum Erhalt des Führerausweises und der Bescheinigung, höchstens aber während 60 Tagen.

6. Abschnitt: Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn

Art. 33

1  Das Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn beträgt 18 Jahre für:

  1. a. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60, B80, B100, Ai40, Ai und Bi;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nach Artikel 10 von der Ausweis- und Bescheinigungspflicht befreit sind.

2  Es beträgt 19 Jahre für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B.

3  Für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 richtet sich das Mindestalter nach Artikel 10 der Richtlinie 2007/59/EG[*].

4. Kapitel: Fahrpraxis

Art. 34 Allgemeines

1  Die Fahrpraxis ist durch Tätigkeiten im Rahmen der Bescheinigung zu erwerben.

2  Lokführer- und -führerinnen der Kategorien B60, B80, B100 und B sowie Strassenbahnführer und -führerinnen können die Hälfte der Fahrpraxis durch Pilotieren erwerben, wobei eine Pilotierstunde als halbe Fahrstunde zählt.

Art. 35 Mindestfahrpraxis

1  Die Mindestfahrpraxis beträgt:

  1. a. 200 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B;
  2. b.

    100 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:

    1. 1. Lokführer und -führerinnen der Kategorien B100 und B80,
    2. 2. Strassenbahnführer und -führerinnen mit Personenbeförderung;
  3. c.

    50 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:

    1. 1. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60, Ai40, Ai und Bi,
    2. 2. Strassenbahnführer und -führerinnen ohne Personenbeförderung.

2  Die Hälfte der Mindestfahrpraxis ist in den ersten zwei Monaten nach Bestehen der Fähigkeitsprüfung zu erwerben.

2bis  Lokführer und -führerinnen, die eine Zulassung als Fahrdienstleiter oder -leiterin der Kategorie A oder B besitzen, können die Hälfte der Mindestfahrpraxis durch entsprechende Fahrdienstleitungsstunden erbringen.[*]

3  Das BAV kann in begründeten Einzelfällen eine geringere Mindestfahrpraxis bewilligen, soweit die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4  Lokführer und -führerinnen, die im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 tätig sind, müssen die Hälfte der Mindestfahrpraxis auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften absolvieren.[*]

Art. 36 Nachweis der Fahrpraxis

Wer eine Bescheinigung nach Artikel 4 oder 5 besitzt, muss die entsprechende Fahrpraxis nachweisen. Der Nachweis ist sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem BAV vorzulegen.

Art. 37 Fahrpraxiserlaubnis

1  Wer die Fahrpraxis nicht nachweisen kann, muss eine vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin festgelegte praktische Prüfung absolvieren.

2  Nach einem Unterbruch von zwölf Monaten oder nach einem Unterbruch mit Änderungen der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften oder der Betriebsvorschriften kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin eine vollständige oder teilweise Wiederholung der theoretischen Prüfung verlangen.[*]

5. Kapitel: Erneuerung der Zulassung

1. Abschnitt: Periodische Prüfungen

Art. 38 Allgemeines

1  Wer einen Führerausweis oder eine Bescheinigung erneuern will, muss periodisch an einer Prüfung nachweisen, dass er oder sie die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Für die Durchführung gelten die Artikel 25–29 sinngemäss.

2  Die periodischen Prüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.

2bis  Wer eine periodische Prüfung für eine Kategorie zum zweiten Mal nicht besteht, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit unterziehen. Nach einer bestandenen psychologischen Untersuchung kann die periodische Prüfung ein drittes Mal absolviert werden. Besteht eine Person die psychologische Untersuchung oder die periodische Prüfung zum dritten Mal nicht, so darf sie danach während zwei Jahren nicht für eine Tätigkeit im Rahmen dieser Kategorie eingesetzt werden.[*]

3  Das BAV kann ein Unternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen Entschädigung Personen periodisch zu prüfen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind.

4  Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden.

5  Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die von der Ausweispflicht nach Artikel 10 befreit sind, müssen an einer vom Unternehmen durchgeführten periodischen Prüfung nachweisen, dass sie die geforderten Fachkenntnisse besitzen.

Art. 39 Aufbau

1  Eine periodische Prüfung ist eine theoretische Prüfung, bestehend aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

2  Sie umfasst die Teilgebiete der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften für die Bahnnetze nach Anhang 1 sowie der Betriebsvorschriften der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Schwierigkeitsgrad entspricht der Kategorie.

2. Abschnitt: Periodische Untersuchungen und Überprüfungen

Art. 40 Medizinische Untersuchung

1  Wenn der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin keinen kürzeren Abstand festlegt, ist die periodische medizinische Untersuchung in folgenden Abständen durchzuführen:

  1. a. bei Lokführern und -führerinnen sowie Strassenbahnführern und ‑führerinnen nach Artikel 4 bis zum 40. Altersjahr alle 5 Jahre, bis zum 60. Altersjahr alle 3 Jahre sowie danach jährlich;
  2. b. bei Lokführern und -führerinnen nach Artikel 4 nach den Vorgaben von Anhang II Ziffer 3 der Richtlinie 2007/59/EG[*] bis zum 55. Altersjahr alle 3 Jahre sowie danach jährlich, wenn sie im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 fahren;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). bei Triebfahrzeugführern und -führerinnen nach den Artikeln 5 und 10 vom 50. bis zum 62. Altersjahr alle drei Jahre sowie danach jährlich; führen diese Triebfahrzeugführer und -führerinnen ausschliesslich einfache Rangierbewegungen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder e durch, so ist Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 2013[*] über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV) anwendbar;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). bei Zugbegleitern und -begleiterinnen nach Artikel 5 nach den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäss Beschluss 2011/314/EU[*] bis zum vollendeten 40. Altersjahr alle fünf Jahre, ab dem 41. Altersjahr alle drei Jahre sowie ab dem 63. Altersjahr jährlich, wenn sie Züge im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 begleiten.

2  Die Periodizität der Gültigkeitsdauer beginnt im Zeitpunkt der Erstuntersuchung oder letzten periodischen Untersuchung. Wird die Tauglichkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit bestätigt, so wird die neue Periodizität vom Ablauf an gerechnet.

Art. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). Begleitung durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin [*]

Triebfahrzeugführer und -führerinnen nach den Artikeln 4 und 5, die nicht Prüfungsexperte oder -expertin sind, müssen ab dem 66. Altersjahr mindestens einmal jährlich während eines Einsatzes durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin zur Überprüfung der fachlichen Tauglichkeit begleitet werden.

3. Abschnitt: Erneuerung und Ersatz der Führerausweise und Bescheinigungen

Art. 42 Erneuerung

1  Das BAV erneuert die Führerausweise auf Antrag der Unternehmen, wenn aufgrund der Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 15 nichts entgegensteht.

2  Die Eisenbahnunternehmen erneuern die Bescheinigungen nach dem Bestehen der periodischen Prüfung auf Gesuch der Prüfungsexperten oder -expertinnen hin und gestützt auf die abschliessende Beurteilung durch die medizinischen und allenfalls psychologischen Fachpersonen, wenn die Fahrpraxis nachgewiesen wird.

Art. 43 Ersatz

1  Der Verlust eines Führerausweises ist dem BAV unverzüglich zu melden.

2  Ist ein Führerausweis verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so stellt das BAV einen neuen Ausweis aus.

6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland

1. Abschnitt: Fahrten auf Strecken und in Bahnhöfen in Grenznähe

Art. 44 Ausländische Ausweise

Auf Strecken nach Artikel 11a Absatz 2 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983[*] (EBV) dürfen Triebfahrzeugführer und -führerinnen mit einem vom BAV anerkannten ausländischen Führerausweis und einer Bescheinigung Triebfahrzeuge führen.

Art. 45 Prüfung

1  Für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffern 2 und 3 ist eine theoretische Prüfung der dafür notwendigen Fachkenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften zu bestehen. Dies gilt auch für die periodischen Prüfungen.

2  Gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 2 STEBV können die Prüfungsexperten und -expertinnen für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffer 3 eine Fahrerlaubnis in den ausländischen Ausweis oder in die ausländische Bescheinigung eintragen, wenn die Triebfahrzeugführer und ‑führerinnen ausreichende Kenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften haben, um das Triebfahrzeug sicher führen zu können. Das Eisenbahnunternehmen instruiert und prüft diese Personen. Es führt über die berechtigten Personen ein Verzeichnis und legt dieses dem BAV auf Verlangen vor.

3  Das BAV kann im Ausland durchgeführte Prüfungen anerkennen.

Art. 46 Mindestfahrpraxis

Es gelten die Bestimmungen von Artikel 35 über die Mindestfahrpraxis. Die im Ausland gefahrenen Stunden werden an die Fahrpraxis angerechnet.

2. Abschnitt: Fahrten ausserhalb der grenznahen Strecken und Bahnhöfe

Art. 47 Fachliche Voraussetzungen

1  Lokführer und -führerinnen mit einem gültigen und vom BAV anerkannten ausländischen Ausweis dürfen die ausweispflichtige Tätigkeit ausserhalb der Strecken nach Artikel 11a Absatz 2 EBV[*] ausüben, wenn sie auf dem zu führenden Triebfahrzeug ausgebildet sind und dieses beherrschen. Sie sind zu pilotieren.

2  Für unpilotierte Fahrten kann aufgrund einer bestandenen Fähigkeitsprüfung:

  1. a. ein schweizerischer Führerausweis und eine schweizerische Bescheinigung ausgestellt werden;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). das BAV die zuständige ausländische Behörde ermächtigen, einen Zusatzeintrag in den ausländischen Bescheinigungen einzufügen; diese Einträge berechtigen zu Fahrten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1.

3  Verlangt das BAV eine praktische Prüfung, so ist diese im Inland nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften durchzuführen.

Art. 48 Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Prüfungen

Das BAV kann:

  1. a. ausländische medizinische und psychologische Tauglichkeitszeugnisse von Triebfahrzeugführern und -führerinnen anerkennen;
  2. b. im Ausland durchgeführte theoretische Prüfungen anerkennen.
Art. 49 Mindestfahrpraxis

Die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 ist auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften zu absolvieren.

7. Kapitel: Beurteilende Stellen

1. Abschnitt: Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen

Art. 50 Voraussetzungen

1  Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin ausbilden lassen will, muss:

  1. a. im Besitz eines Führerausweises und einer Bescheinigung für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sein, die mindestens zu den zu prüfenden Tätigkeiten berechtigen;
  2. b.

    die ausweis- und bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten ohne grobfahrlässige Verletzung der Fahrdienst- und Betriebsvorschriften ausgeübt haben und:

    1. 1. die Bescheinigung für die Kategorie B oder B100 seit mindestens drei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 1500 Stunden nachweisen,
    2. 2. die Bescheinigung für die Kategorie B 80 seit mindestens zwei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 500 Stunden nachweisen,
    3. 3. die Bescheinigung für die Kategorie A40, A, B60, Ai40, Ai oder Bi seit mindestens einem Jahr besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 250 Stunden nachweisen;
  3. c. die letzte Fähigkeitsprüfung oder periodische Prüfung mindestens mit einem guten Ergebnis abgeschlossen haben;
  4. d. Verständnis für sicherheitstechnische Belange mitbringen;
  5. e. methodische und didaktische Fähigkeiten besitzen;
  6. f. einen einwandfreien Leumund vorweisen;
  7. g. soziale Kompetenz besitzen;
  8. h. Durchsetzungsvermögen haben.

2  Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin eines ausländischen Eisenbahnunternehmens für Fahrten auf Strecken und in Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffern 2 und 3 ausbilden lassen will, muss nur die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d–h erfüllen.

Art. 51 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). Aus- und Weiterbildung [*]

1  Die Eisenbahnunternehmen müssen ihre Prüfungsexperten und -expertinnen ausbilden und periodisch weiterbilden.

2  Das BAV organisiert die Kurse für die Aus- und Weiterbildung der Prüfungsexperten und -expertinnen für ihre Aufgaben.

Art. 52 Ernennung

Das BAV ernennt die Prüfungsexperten und -expertinnen auf Antrag des ausbildenden Eisenbahnunternehmens. Die Ernennung erfolgt schriftlich nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.

Art. 53 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). Dauer der Tätigkeit [*]

1  Die Ernennung zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin gilt für fünf Jahre. Sie erneuert sich stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern der Experte oder die Expertin nachweist, dass er oder sie:

  1. a. pro Kalenderjahr an mindestens zehn verschiedenen Tagen Prüfungen durchgeführt hat; das BAV kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen;
  2. b. die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat;
  3. c. die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 absolviert hat, sofern er oder sie nicht ausschliesslich Prüfungen nach Artikel 45 durchführt.

2  Das BAV kann Experten und Expertinnen von ihrer Funktion entheben, wenn sie die Vorgaben nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen.

Art. 54 Fachexperten und -expertinnen des BAV

Das BAV kann eigene Fachexperten und -expertinnen zur Abnahme von Nachprüfungen nach Artikel 29 Absatz 2 als zweiten Prüfungsexperten oder zweite Prüfungsexpertin einsetzen, sofern diese pro Kalenderjahr an mindestens drei Prüfungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a anwesend sind. Diese Fachpersonen müssen die Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 nicht absolvieren.

Art. 55 Ausstand

1  Kennt ein Prüfungsexperte oder eine Prüfungsexpertin eine zu prüfende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die Prüfungen nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.

2  Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[*] über das Verwaltungsverfahren.

2. Abschnitt: Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen

Art. 56 Voraussetzungen

1  Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplomierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für Arbeitsmedizin» werden.

2  In der Schweiz anerkannte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für allgemeine oder innere Medizin» können Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin werden, wenn sie:

  1. a. mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet haben; oder
  2. b. während der letzten fünf Jahre mindestens 100 verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt haben.
Art. 57 Bewerbung

1  Wer sich als Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin bewirbt, muss dem BAV ein Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen medizinischen Tätigkeiten, der geeigneten Räumlichkeiten und der notwendigen medizinischen Apparaturen einreichen.

2  Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert.

3  Das BAV erlässt Richtlinien über die notwendigen Einrichtungen.

Art. 58 Ernennung

1  Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen werden vom BAV ernannt.

2  Medizinische Institute können ernannt werden, wenn der Chefarzt oder die Chefärztin die Voraussetzungen nach den Artikeln 56 und 57 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauensärztliche Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durchgeführt wird.

3  Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie erneuert sich stillschweigend, wenn der Besuch der erforderlichen Weiterbildung nachgewiesen wird.[*]

4  Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das BAV umgehend zu benachrichtigen.

5  Das BAV erlässt Richtlinien über die Weiterbildung.[*]

Art. 59 Vertrauensärztliche Tätigkeit

1  Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen verpflichten sich zu mindestens 30 verkehrsmedizinischen Untersuchungen pro Jahr, davon mindestens 15 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen.

2  Sie können unter ihrer Verantwortung Ärzte und Ärztinnen ohne den Facharzttitel «Arbeitsmedizin» einsetzen.

3  Das BAV kann die vertrauensärztliche Tätigkeit jederzeit überprüfen.

Art. 60 Ausstand

1  Die Beurteilung von eigenen Patienten und Patientinnen oder von Verwandten ist nicht zulässig.

2  Kennt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die vertrauensärztliche Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.

3  Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[*] über das Verwaltungsverfahren.

Art. 61 Ende der vertrauensärztlichen Tätigkeit

Die vertrauensärztliche Tätigkeit endet:

  1. a. mit dem Rücktritt;
  2. b. wenn das BAV die Ernennung nicht erneuert;
  3. c. wenn das BAV die Enthebung verfügt;
  4. d. auf Ende des Jahres, in dem das 70. Altersjahr vollendet ist.
Art. 62 Aktenaufbewahrung

Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen müssen die medizinischen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen aufbewahren, solange diese einen gültigen Ausweis besitzen. Die Unternehmen melden ihnen die entsprechenden Mutationen. Nach Beendigung der vertrauensärztlichen Tätigkeit ist der Zugriff der neu berechtigten Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen auf die Akten sicherzustellen.

3. Abschnitt: Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen

Art. 63 Voraussetzungen

Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin können Psychologen und Psychologinnen werden, wenn sie:

  1. a. einen in der Schweiz anerkannten Universitätsabschluss in einem psychologischen Hauptfach oder einen vom BAV als gleichwertig anerkannten Fachhochschulabschluss besitzen;
  2. b. in den letzten fünf Jahren während mindestens einem Jahr in einem anerkannten verkehrspsychologischen Dienst diagnostisch gearbeitet haben und dabei vor allem bahnpsychologisch tätig waren; und
  3. c. nachweislich über Erfahrung aus 50 supervidierten diagnostischen Abklärungen im Bereich des Eisenbahnverkehrs verfügen.
Art. 64 Bewerbung

1  Wer sich als Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin bewirbt, muss dem BAV ein Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen psychologischen Tätigkeiten, der geeigneten Räumlichkeiten und der notwendigen Einrichtungen einreichen.

2  Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert.

3  Das BAV erlässt Richtlinien über die notwendigen Einrichtungen.

Art. 65 Ernennung

1  Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen werden vom BAV ernannt.

2  Psychologische Institute können ernannt werden, wenn der Chefpsychologe oder die Chefpsychologin die Voraussetzungen nach den Artikeln 63 und 64 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauenspsychologische Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durchgeführt wird.

3  Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie erneuert sich stillschweigend, wenn der Besuch der erforderlichen Weiterbildung nachgewiesen wird.

4  Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das BAV umgehend zu benachrichtigen.

5  Das BAV erlässt Richtlinien über die Weiterbildung.

Art. 66 Vertrauenspsychologische Tätigkeit

1  Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen verpflichten sich zu mindestens 30 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen pro Jahr.

2  Sie können unter ihrer Verantwortung Psychologen und Psychologinnen ohne die erforderliche Erfahrung einsetzen.

3  Das BAV kann die vertrauenspsychologische Tätigkeit jederzeit überprüfen.

Art. 67 Ausstand

1  Kennt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die vertrauenspsychologische Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.

2  Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[*] über das Verwaltungsverfahren.

Art. 68 Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit

Die vertrauenspsychologische Tätigkeit endet:

  1. a. mit dem Rücktritt;
  2. b. wenn das BAV die Ernennung nicht erneuert;
  3. c. wenn das BAV die Enthebung verfügt;
  4. d. auf Ende des Jahres, in dem das 70. Altersjahr vollendet ist.
Art. 69 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 67 ). Aktenaufbewahrung [*]

Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen müssen die psychologischen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen mindestens zehn Jahre aufbewahren. Die Unternehmen melden ihnen die entsprechenden Mutationen. Nach Beendigung der vertrauenspsychologischen Tätigkeit ist der Zugriff der neu berechtigten Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen auf die Akten sicherzustellen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 70 Vollzug

1  Das BAV vollzieht diese Verordnung.

2  Es kann technische Anforderungen und Einzelheiten zum Vollzug in Richtlinien näher umschreiben.

Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des UVEK vom 30. Oktober 2003[*] über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen wird aufgehoben.

Art. 72 Übergangsbestimmungen

Um die bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen, müssen:

  1. a. Strassenbahnführer und -führerinnen, welche die Fähigkeitsprüfung oder die periodische Prüfung seit dem 1. Januar 2006 bestanden haben, innert sechs Jahren nach dieser Prüfung beim Eisenbahnunternehmen eine Bescheinigung beantragen; das Eisenbahnunternehmen oder in Einzelfällen der Strassenbahnführer oder die Strassenbahnführerin muss beim BAV einen Führerausweis beantragen;
  2. b. Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nach bisherigem Recht von der Ausweispflicht befreit waren, nach neuem Recht ausweispflichtig sind und die letzte Fähigkeitsprüfung oder periodische Prüfung vor dem 1. Januar 2010 bestanden haben, innert sechs Jahren nach dieser Prüfung beim Unternehmen eine Bescheinigung beantragen; das Unternehmen oder in Einzelfällen der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin muss beim BAV einen Führerausweis beantragen.
Art. 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.