SR 741.694.541

Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Kontingentierung des unechten Dreiländerverkehrs (Gütertransport) für in Italien immatrikulierte schwere Motorfahrzeuge

vom 30. June 1993
(Stand am 01.01.2007)

741.694.541

Verordnung über die Kontingentierung des unechten Dreiländerverkehrs (Gütertransport) für in Italien immatrikulierte schwere Motorfahrzeuge

vom 30. Juni 1993 (Stand am 1. Januar 2007)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 103 und 106 Absatz 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[*],

verordnet:

Art. 1 Unechter Dreiländerverkehr

Der unechte Dreiländerverkehr umfasst jede Güterbeförderung von in Italien immatrikulierten Motorfahrzeugen zwischen der Schweiz und einem Drittstaat, wenn die Fahrt nicht über Italien führt.

Art. 2 Kontingent

1  Der unechte Dreiländerverkehr mit der Schweiz (Gütertransport) von in Italien immatrikulierten Motorfahrzeugen unterliegt einem Kontingent.

2  Ausgenommen sind Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t.

3  Das Eidgenössische Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)[*] legt die Höhe des Kontingentes jährlich fest.

Art. 3 Kontingentszuteilung

1  Das UVEK erteilt den italienischen Behörden das Kontingent.

2  Das Bundesamt für Verkehr übermittelt das Jahreskontingent dem italienischen Transportministerium jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.

Art. 4 Schweizer Behörden

1  Der Berechtigungsausweis ist auf Verlangen den schweizerischen Behörden vorzuweisen.

2  Der Berechtigungsausweis ist beim Grenzübertritt den schweizerischen Zollbehörden zur Kontrolle vorzuweisen und abstempeln zu lassen.

Art. 5 Strafbestimmung

Wer der Pflicht, den Berechtigungsausweis vorzuweisen und abstempeln zu lassen, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.[*]

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.