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SR 741.522

Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) (FV)

vom 28. September 2007
(Stand am 01.04.2023)

741.522

Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung

(Fahrlehrerverordnung, FV)

vom 28. September 2007 (Stand am 1. April 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 25 Absatz 2 Buchstabe c, 103 Absatz 1 und
106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[*],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:

  1. a. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen: Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrlehrerbewilligung;
  2. b. Fahrschule: Betrieb, dessen Hauptzweck die Erteilung von Fahrunterricht durch eine oder mehrere Personen ist;
  3. c. selbstständig erwerbende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis stehen;
  4. d. Arbeitszeit: Zeit, während der sich ein angestellter Fahrlehrer oder eine angestellte Fahrlehrerin zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber sowie die Dauer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
  5. e. Fahrunterricht: theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976[*] (VZV) einschliesslich Unterricht mit Hilfe von Fahrsimulatoren;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4705 ). Ausbildungspraktikum: die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen durch angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter.

2. Abschnitt: Fahrlehrerbewilligung

Art. 3 Erfordernis der Fahrlehrerbewilligung

1  Der Fahrlehrerbewilligung bedürfen Personen, die:

  1. a. mehr als einen Fahrschüler oder eine Fahrschülerin pro Jahr ausbilden;
  2. b. in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut sind, wenn der Fahrunterricht die ausschliessliche oder vorwiegende Tätigkeit im Betrieb darstellt.

2  Die Fahrlehrerbewilligung ist nicht erforderlich für:

  1. a. die Erteilung von Fahrunterricht an Personen, zu denen eine nähere Beziehung besteht;
  2. b. die Erteilung von Fahrunterricht in den Spezialkategorien G und M;
  3. c. die Erteilung von Fahrunterricht im Rahmen des Ausbildungspraktikums;
  4. d. die Vermittlung der verkehrswichtigen Begriffe an Gehörlose, soweit sie diese befähigt, dem späteren Fahrunterricht zu folgen.
Art. 4 Bewilligungskategorien

Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:

  1. a. Kategorie A Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkategorie A1;
  2. b. Kategorie B Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien B und BE, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorie F; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Perso nentransport nach Artikel 25 VZV[*] mit diesen Fahrzeugen;
  3. c. Kategorie C Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV mit Fahrzeugen der Kategorie C oder Unterkategorie C1.
Art. 5 Voraussetzungen

1  Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4705 ). den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 abdeckt;
  2. b. den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B besitzen und während den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
  3. c. die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV[*] besitzen; und
  4. d. nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten.

2  Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:

  1. a. die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4705 ). den eidgenössischen Fachausweis «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 2 abdeckt.

3  Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:

  1. a. die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4705 ). den eidgenössischen Fachausweis «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 3 abdeckt.

4  Wer Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen durchführen will, muss den entsprechenden Führerausweis besitzen.

Art. 6 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung

1  Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt.

2  Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die Fahrlehrerbewilligung von demjenigen Kanton erteilt, in dem sie vorwiegend tätig sind.

3  Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet und gilt für die ganze Schweiz.

4  Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4705 ). Eidgenössische Fachausweise [*]

1  Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.

2  Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).

3. Abschnitt: Berufsausübung

Art. 8 Voraussetzung zur Berufsausübung

Wer als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin tätig ist, muss jederzeit im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV[*] sein.

Art. 9 Meldepflicht bei Aufnahme und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit

Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen haben sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie vorwiegend tätig sind, zu melden, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder aufgeben. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die ausschliesslich für die Armee tätig sind, melden sich bei ihrem Wohnsitzkanton.

Art. 10 Fahrschulfahrzeuge

1  Von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen im praktischen Fahrunterricht eingesetzte Fahrzeuge müssen den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (Anhang 12 Ziff. V VZV[*]) genügen.

2  In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 ein zweites Brems- und Kupplungspedal. Ausgenommen sind jeweils Ersatzfahrzeuge.

3  Absatz 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler und Fahrschülerinnen angepasst und von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen worden sind. Eine für den Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.

4  Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin möglichst denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin. Davon ausgenommen sind Rampen- und Frontspiegel.

5  Bei Fahrschulfahrzeugen müssen die Geschwindigkeitsanzeige und die für die Betriebssicherheit wesentlichen Anzeigen vom Beifahrersitz her eingesehen werden können.

Art. 11 Unterrichtsmittel und -lokalitäten

Für den theoretischen Unterricht muss der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die Ausbildung erforderliche Anschauungs- und Übungsmaterial verfügen.

Art. 12 Fahrsimulatoren

1  Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch das ASTRA. Jedes System muss gesondert bewilligt werden.

2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn das System auf das schweizerische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten und für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist.

Art. 13 Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin

Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin auf, so ist der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin befugt, dies der kantonalen Behörde zu melden.

Art. 14 Maximal zulässige Arbeitszeit und praktische Unterrichtszeit

1  Die wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen darf höchstens 55 Stunden betragen.

2  Selbstständig erwerbende sowie angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten.

Art. 15 Kontrollmittel

1  Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Unterrichtszeit müssen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen folgende Kontrollmittel führen:

  1. a. eine Ausbildungskarte zu jedem Fahrschüler und zu jeder Fahrschülerin, welche die erteilten theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden nach Datum und Zeit, den Ausbildungsstand und gegebenenfalls die abgelegten Führerprüfungen enthält; und
  2. b. ein Wochenblatt, das über die pro Wochentag und pro Woche erteilten praktischen und bei angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen auch theoretischen Unterrichtsstunden nach Minuten Auskunft gibt.

2  Die Kontrollmittel sind laufend nachzuführen und aktuell zu halten.

Art. 16 Pflichten der Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen

1  Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen müssen:

  1. a. der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, und ihr den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten;
  2. b. an ihrem Geschäftssitz während zweier Jahre die Ausbildungskarten, Wochenblätter und gegebenenfalls Gesamtarbeitszeitkontrollen aufbewahren.

2  Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen müssen zusätzlich:

  1. a. dafür sorgen, dass die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen die Bestimmungen über die Arbeitszeit und die praktische Unterrichtszeit einhalten, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führen und sie rechtzeitig abgeben;
  2. b. eine aktuelle Gesamtarbeitszeitkontrolle führen;
  3. c. den Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen die Ausbildungskarten sowie die Wochenblätter zur Verfügung stellen.

3  Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen selbstständig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Absatz 1 Buchstabe b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind der kantonalen Behörde auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.

4. Abschnitt: …

Art. 17–21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4705 ). [*]

5. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 22 Weiterbildungspflicht

1  Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen zu sieben Stunden in folgenden Gebieten weiterbilden:

  1. a. psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts;
  2. b. Unterrichtsmethodik;
  3. c. rechtliche und technische Kenntnisse;
  4. d. Fahrtechnik;
  5. e. Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre;
  6. f. umweltschonendes und energieeffizientes Fahren.

2  Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden.

3  Den Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.

Art. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4705 ). Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen [*]

Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt der Kanton, in dem der Kursveranstalter seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin»
und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständigen Organisation der Arbeitswelt.

6. Abschnitt: Aufsicht, Massnahmen und Strafbestimmungen

Art. 24 Aufsicht

1  Die Kantone überwachen die Tätigkeit der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen im praktischen und theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige Inspektionen.

2  Die Kantone beaufsichtigen die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die Veranstalter von Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.

3  Die Kantone, bei denen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen gemeldet sind, erstatten gegebenenfalls Meldung an den Wohnsitzkanton der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.

4  Die Kantone können die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 und nach Artikel 25 an Dritte, insbesondere an die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.[*]

Art. 25 Kontrollprüfung

Wird an einer Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann die kantonale Behörde eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin anordnen.

Art. 26 Verwarnung und befristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung

1  Erfüllt der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin die Weiterbildungspflicht nicht oder nur teilweise, so setzt die kantonale Behörde eine Nachfrist zum Nachholen der Weiterbildung fest und verfügt:

  1. a. eine Verwarnung;
  2. b. im Wiederholungsfall einen Entzug der Fahrlehrerbewilligung, bis die Weiterbildung innerhalb der Nachfrist absolviert ist.

2  Missachtet ein Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin das Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss nach Artikel 2aAbsatz 1 Buchstabe e der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962[*], die Vorschriften über die Berufsausübung (Art. 8–16) oder über die Fahrausbildung gemäss VZV[*], so verfügt die kantonale Behörde:[*]

  1. a.

    eine Verwarnung:

    1. 1. in leichten Fällen,
    2. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2015 2633 ).

      wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin während des Fahrens:

      1. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,25 mg/l aufweist
      2. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,50 Promille aufweist oder
      3. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach dem zweiten Strich führt;
  2. b.

    einen befristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung:

    1. 1. in schweren Fällen,
    2. 2. in leichten Fällen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren die Fahrlehrerbewilligung entzogen war oder eine andere Massnahme nach diesem Artikel verfügt wurde,
    3. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2015 2633 ).

      wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin während des Fahrens:

      1. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist
      2. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist oder
      3. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach dem zweiten Strich führt.
Art. 27 Unbefristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung

Die Fahrlehrerbewilligung ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn:

  1. a. der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV[*] ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist; je nach Befund kann die Fahrlehrerbewilligung auf einzelne Kategorien oder auf die Erteilung von theoretischem Fahrunterricht beschränkt werden;
  2. b. der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin seine oder ihre Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine oder ihre Lehrtätigkeit den Schülern und Schülerinnen nicht mehr zugemutet werden kann;
  3. c. gestützt auf eine Inspektion festgestellt wird, dass der erteilte Fahrunterricht gravierende Mängel aufweist;
  4. d. die nach Artikel 25 angeordnete Kontrollprüfung nicht bestanden wird;
  5. e. die Frist zum Nachholen der Weiterbildung nach Artikel 26 Absatz 1 unbenutzt verstrichen ist.
Art. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2022 408 ). Wirkung des Führerausweisentzugs [*]

Wird dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin der Führerausweis entzogen, so darf er oder sie während der Entzugsdauer weder praktischen Fahrunterricht erteilen noch Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleiten, ausser er oder sie verfügt über eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Behörde nach Artikel 33 Absatz 5 VZV[*].

Art. 29 Strafbestimmungen

1  Mit Busse bestraft wird, wer:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4705 ). die Bestimmungen über die Arbeits- und die praktische Unterrichtszeit missachtet;
  2. b. die vorgeschriebenen Kontrollmittel nicht führt oder die Kontrollen behindert;
  3. c. der vorgeschriebenen Meldepflicht bei der Aufnahme oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit nicht nachkommt;
  4. d. Fahrschulfahrzeuge verwendet, die nicht mit den vorgeschriebenen Vorrichtungen ausgerüstet sind;
  5. e. trotz Entzug der Fahrlehrerbewilligung Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleitet;
  6. f. trotz Entzug des Führerausweises praktischen Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleitet.

2  Mit Busse bestraft wird der Inhaber oder die Inhaberin einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, der oder die eine nach Absatz 1 strafbare Handlung eines angestellten Fahrlehrers oder einer angestellten Fahrlehrerin veranlasst oder nicht nach Möglichkeit verhindert hat.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Vollzug

1  Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.

2  In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1  Inhaber und Inhaberinnen von Fahrlehrerausweisen nach bisherigem Recht müssen die Fahrlehrerbewilligung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Führerausweis im Kreditkartenformat eintragen lassen bzw. einen Führerausweis im Kreditkartenformat beantragen. Dabei wird für die bisherige Kategorie I die Kategorie B, für die bisherige Kategorie II die Kategorie C und für die bisherige Kategorie IV die Kategorie A prüfungsfrei und ohne weitere Ausbildung erteilt. Zudem ist die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV[*] zu erteilen und im Führerausweis einzutragen. Vorhandene Beschränkungen (z. B. auf Erteilung von Fahrunterricht ohne Verkehrskundeunterricht) und Berechtigungen bleiben bestehen.

2  Inhaber und Inhaberinnen der bisherigen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Der Wohnsitzkanton legt die Weiterbildungspflicht in Anlehnung an Artikel 22 im Einzelfall fest.

3  Die Ausbildung nach bisherigem Recht kann noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren will, muss bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorprüfung bestanden haben. Bewerber und Bewerberinnen, die keine Vorprüfung ablegen müssen, müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt bei der Zulassungsbehörde angemeldet haben.

4  Für Personen, die die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren wollen, gilt hinsichtlich Ausbildung und Prüfung Anhang 2 dieser Verordnung.

5  Fahrschulfahrzeuge, welche die neuen Anforderungen nach Artikel 10 nicht erfüllen, müssen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend umgerüstet werden.

Art. 32 Inkrafttreten

1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

2  Anhang 2 dieser Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2009.