SR 741.414

Verordnung vom 16. November 2016 über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3) (TAFV 3)

vom 16. November 2016
(Stand am 01.01.2026)

741.414

Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder

(TAFV 3)

vom 16. November 2016 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3 sowie 106 Absätze 1,
6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[*] (SVG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1  Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Absatz 2: EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen;
  2. b. technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.

2  Sie gilt für Motorräder nach Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Artikel 15 VTS sowie für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b VTS.

Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung

Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS[*].[*]

Art. 3 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art. 4 Internationale Regelungen

1  Die in dieser Verordnung aufgeführten EU-Rechtsakte gelten in der in Anhang 2 VTS[*] festgelegten Fassung.

2  Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen[*], so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.

3  Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.

Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen

1  EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EU-Rechtsakten ausgestellt wurden, werden anerkannt.

2  Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für:

  1. a. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
  2. b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
  3. c. Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS[*]) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS).
Art. 7 Technische Anforderungen

1  In Anhang 3 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.

2  Absatz 1 gilt nicht für:

  1. a. Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
  2. b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
  3. c. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS

Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS[*].

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 2. September 1998[*] über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.