741.413
Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger
(TAFV 2)
vom 16. November 2016 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3, 25 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich1 Diese Verordnung regelt technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.
2 Sie gilt für Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS) und für deren Anhänger.
Art. 2 Fahrzeugprüfung und AbgaswartungDie Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS.
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
Art. 4 Internationale Regelungen1 Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union (EU) gelten in der in Anhang 2 VTS festgelegten Fassung.
2 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.
3 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer RechtIn Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen.
Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑BescheinigungenDie Anerkennung von EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU‑Übereinstimmungsbescheinigungen ist in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang 1 Kapitel 13 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geregelt. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3.
Art. 7 Technische Anforderungen1 In Anhang 2 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.
2 Absatz 1 gilt nicht für:
- a. Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013;
- b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
- c. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTSFür Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS.
Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer ErlasseDie Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.