Für den allgemeinen Durchgangsverkehr offen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 SVG) sind die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Strassen (Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen). Signalisierte Verkehrsanordnungen, wie Mass- und Gewichtsbeschränkungen, bleiben vorbehalten.
Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991
741.272
Durchgangsstrassenverordnung
vom 18. Dezember 1991 (Stand am 18. Februar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 sowie 57 Absätze 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)[*],
verordnet:
Nur für Motorfahrzeuge offen (Art. 2 Abs. 3 SVG) sind die in Anhang 1 aufgeführten Strassen (Autobahnen und Autostrassen).
1 Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) sind die in Anhang 2 Buchstaben A–C aufgeführten Strassen. Die nur für Fahrzeuge bis 2,30 m Breite offenen Hauptstrassen (Art. 5 Abs. 1 und 9 Abs. 4 SVG) sind in diesem Anhang unter Buchstabe C aufgeführt.[*]
2 Die in Anhang 2 nicht aufgeführten kurzen Verbindungsstrecken zu Autobahnen und Autostrassen gelten ebenfalls als Hauptstrassen, sofern sie als solche signalisiert sind.
1 Die auf Schweizer Gebiet verlaufenden Abschnitte der Europastrassen und die ihnen zugeteilten Nummern sind in Anhang 3 aufgeführt.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bestimmt die genaue Streckenführung.[*]
Eine Strasse gilt für den Strassenbenützer als Autobahn, Autostrasse, Hauptstrasse oder Europastrasse, sobald sie entsprechend signalisiert ist.
1 Die Anhänge werden in angemessenen Abständen angepasst.
2 Das Bundesamt für Strassen kann, nach Anhören der betroffenen Kantone, bis zur nächsten Anpassung der Anhänge weitere Strassen im Sinn dieser Verordnung bezeichnen oder Strassen vom Geltungsbereich der Verordnung ausnehmen.[*]
Die Verordnung vom 6. Juni 1983[*] über die Durchgangsstrassen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft.