SR 741.272

Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991

vom 18. December 1991
(Stand am 18.02.2020)

741.272

Durchgangsstrassenverordnung

vom 18. Dezember 1991 (Stand am 18. Februar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 sowie 57 Absätze 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)[*],

verordnet:

Art. 1 Durchgangsstrassen

Für den allgemeinen Durchgangsverkehr offen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 SVG) sind die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Strassen (Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen). Signalisierte Verkehrsanordnungen, wie Mass- und Gewichtsbeschränkungen, bleiben vorbehalten.

Art. 2 Nur für Motorfahrzeuge offene Strassen

Nur für Motorfahrzeuge offen (Art. 2 Abs. 3 SVG) sind die in Anhang 1 aufgeführten Strassen (Autobahnen und Autostrassen).

Art. 3 Hauptstrassen

1  Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) sind die in Anhang 2 Buchstaben A–C aufgeführten Strassen. Die nur für Fahrzeuge bis 2,30 m Breite offenen Hauptstrassen (Art. 5 Abs. 1 und 9 Abs. 4 SVG) sind in diesem Anhang unter Buchstabe C aufgeführt.[*]

2  Die in Anhang 2 nicht aufgeführten kurzen Verbindungsstrecken zu Autobahnen und Autostrassen gelten ebenfalls als Hauptstrassen, sofern sie als solche signalisiert sind.

Art. 4 Europastrassen

1  Die auf Schweizer Gebiet verlaufenden Abschnitte der Europastrassen und die ihnen zugeteilten Nummern sind in Anhang 3 aufgeführt.

2  Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bestimmt die genaue Streckenführung.[*]

Art. 5 Verbindlichkeit für den Strassenbenützer

Eine Strasse gilt für den Strassenbenützer als Autobahn, Autostrasse, Hauptstrasse oder Europastrasse, sobald sie entsprechend signalisiert ist.

Art. 6 Ergänzung der Anhänge

1  Die Anhänge werden in angemessenen Abständen angepasst.

2  Das Bundesamt für Strassen kann, nach Anhören der betroffenen Kantone, bis zur nächsten Anpassung der Anhänge weitere Strassen im Sinn dieser Verordnung bezeichnen oder Strassen vom Geltungsbereich der Verordnung ausnehmen.[*]

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 6. Juni 1983[*] über die Durchgangsstrassen wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft.