1 Die Vollzugsorgane kontrollieren, ob die auf dem Markt bereitgestellten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Sie führen zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgen begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht.
2 Vollzugsorgane sind:
- a. für Produkte mit elektrischen Zündquellen sowie für elektrische Installationen in explosionsgefährdeten Bereichen: die Kontrollstelle nach Artikel 21 EleG;
- b. für die übrigen Produkte: die Organe nach Artikel 20 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV).
3 Sie können vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen.
4 Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen alle für den Vollzug der Marktüberwachung notwendigen Informationen innert einer von diesen festgesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind sie verpflichtet auf Verlangen die Wirtschaftsakteurinnen zu nennen, von denen sie ein Produkt bezogen oder an die sie ein Produkt abgegeben haben.
5 Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Produkten, die von ihnen auf dem Markt bereitgestellt wurden, mit den Vollzugsorganen zusammenzuarbeiten. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtigte Person für die Produkte, die von ihrem Auftrag erfasst werden.
6 Die Anbieterinnen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind auf Verlangen eines Vollzugsorgans verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Produkten, die über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurden oder werden, mit dem Vollzugsorgan zusammenzuarbeiten.
7 Das UVEK vereinbart mit dem Vollzugsorgan nach Absatz 2 Buchstabe a den Umfang der Marktüberwachungstätigkeit.