1 Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Schwachstromanlagen.
2 Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Anlagen, wenn:
- a. sie vollständig umgebaut werden;
- b. sie in bedeutendem Mass verändert werden und die Erfüllung der Anforderungen weder unverhältnismässig ist noch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt;
- c. sie für Mensch und Umwelt eine drohende Gefahr darstellen oder andere elektrische Anlagen in erheblichem Mass störend beeinflussen.
2bis Sie gilt nicht für:
- a. militärische Anlagen und Anlagen des Zivilschutzes;
- b. elektrische Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983[*].[*]
3 Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten eingehalten werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation[*] (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 EleG) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.