732.222
Gebührenverordnung des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats
(Gebührenverordnung ENSI)
vom 9. September 2008 (Stand am 1. Januar 2009)
vom Bundesrat genehmigt am 12. November 2008
Der Rat des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI-Rat),
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und für die Aufsichtstätigkeit sowie die Aufsichtsabgaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI).
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
1 Das ENSI erhebt Gebühren:
- a.
für die Verfügungen und Dienstleistungen, die es im Rahmen seiner Vollzugskompetenz im Bereich der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und der Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern erbringt, namentlich für:
- 1. Freigaben,
- 2. das Begutachten von Vorhaben und fachtechnische Stellungnahmen,
- 3. die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm,
- 4. den Betrieb einer internen Notfallorganisation und eines Pikettdienstes,
- 5. Genehmigungszeugnisse im Zusammenhang mit den Transportvorschriften für radioaktive Stoffe,
- 6. die Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster;
- b. für die Aufsicht über die Kernanlagen.
2 Die Aufsicht über die Kernanlagen umfasst namentlich:
- a. Inspektionen der Kernanlagen;
- b. Begleitung der Revisionsstillstände;
- c. Durchführung von Strahlenmessungen;
- d. Fernüberwachung von Anlagenzustand und Umgebung;
- e. Kontrolle der Berichterstattung;
- f. Koordination und Informationsaustausch zwischen den Kernanlagenbetreibern und der Aufsichtsbehörde;
- g. Stellungnahmen zu Meldungen gemäss dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 und Massnahmenumsetzung;
- h. Durchführung von Prognoserechnungen;
- i. Bearbeitung von Ereignissen und Befunden;
- j. Lizenzierung des Personals von Kernanlagen.
1 Die Kosten, die sich keiner Kernanlage direkt zuordnen lassen und die nicht durch die Gebühren gedeckt sind, werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.
2 Zu diesen Kosten gehören die Kosten für:
- a. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen;
- b. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;
- c. die Konkretisierung und Weiterentwicklung der Aufsichtstätigkeit;
- d. Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kernanlagen.
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand unter Anwendung eines Mittelansatzes pro Arbeitsstunde von höchstens 180 Franken berechnet (Zeit-Mittel-Tarif).
1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:
- a. Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen der Gebührenpflichtigen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden;
- b. an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.
2 Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2 Als Auslagen gelten insbesondere folgende Kosten:
- a. Kosten für beigezogene Dritte;
- b. Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
- c. Reise- und Transportkosten;
- d. Betriebskosten.
Art. 7 Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben1 Das ENSI kann die Gebühren und die Aufsichtsabgabe vierteljährlich erheben.
2 Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.