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SR 732.17

Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) (SEFV)

vom 07. December 2007
(Stand am 07.11.2024)

732.17

Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen

(Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

vom 7. Dezember 2007 (Stand am 7. November 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 82 Absatz 2 und 101 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003[*] (KEG),[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Sitz

Art. 1

Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Fonds) haben ihren Sitz in Bern.

2. Abschnitt: Kosten

Art. 2 Stilllegungskosten

1  Als Stilllegungskosten gelten alle Kosten, die bei der Stilllegung von Kernanlagen entstehen.

2  Zu den Stilllegungskosten gehören namentlich die Kosten für:

  1. a. die anlagetechnische Vorbereitung für die Stilllegung;
  2. b. den Einschluss, den Unterhalt und die Bewachung der Anlage;
  3. c. die Dekontamination oder Demontage und Zerkleinerung der aktivierten und kontaminierten Teile;
  4. d. den Transport und die Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden radioaktiven Abfälle;
  5. e. den Abbruch aller technischen Einrichtungen und der Gebäude und die Deponie der inaktiven Abfälle;
  6. f. die Dekontamination des Geländes;
  7. g. Planung, Projektierung, Projektleitung und Überwachung;
  8. h. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;
  9. i. behördliche Bewilligungen und Aufsicht;
  10. j. Versicherungen;
  11. k. Verwaltungskosten.
Art. 3 Entsorgungskosten

1  Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach endgültiger Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken anfallen.[*]

2  Zu den Entsorgungskosten gehören namentlich die Kosten für:

  1. a. den Transport und die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle;
  2. b. den Transport, die Wiederaufarbeitung und die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente;
  3. c. eine Beobachtungsphase von 50 Jahren für ein geologisches Tiefenlager;
  4. d. Planung, Projektierung, Projektleitung, Bau, Betrieb, Rückbau und Überwachung von Entsorgungsanlagen;
  5. e. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;
  6. f. behördliche Bewilligungen und Aufsicht;
  7. g. Versicherungen;
  8. h. Verwaltungskosten.
Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ). Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten [*]

1  Die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage erstellen alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie), erstmals bei der Inbetriebnahme.

2  Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.

2bis  Für die Ermittlung der Kosten ist eine Methode zu wählen, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und die Zuschläge für Prognoseungenauigkeiten, Chancen und Gefahren sowie einen generellen Sicherheitszuschlag berücksichtigt.[*]

3  Bei der Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken ist eine Betriebsdauer von 50 Jahren anzunehmen. Gestützt auf die Angaben des Eigentümers kann die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Kommission) die Annahme einer davon abweichenden Betriebsdauer anordnen.

4  Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden.[*]

4bis  Das Kostenkomitee erstellt aufgrund der Überprüfung nach Absatz 4 einen zusammenfassenden Prüfbericht zuhanden der Kommission. Es beantragt darin die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.[*]

4ter  Die Kommission ersucht das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), innerhalb von drei Monaten zu den Kostenstudien und zum Prüfbericht Stellung zu nehmen.[*]

5  Die Kommission legt gestützt auf die Kostenstudien, die Überprüfung nach Absatz 4 und den Prüfbericht sowie in Kenntnis der Stellungnahme des UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage fest.[*]

Art. 4 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ). Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten [*]

1  Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist nach Artikel 4 Absatz 1 neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.

2  Die Kommission kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht.

Art. 5 Verwaltungskosten der Fonds

1  Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sowie der Fach- und Arbeitsgruppen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ). die Kosten der Geschäfts- und der Revisionsstelle;
  3. c. die Entschädigung beigezogener Fachleute;
  4. d. die Aufwendungen des Bundes für Aufsichtstätigkeiten über den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds;
  5. e. sonstige von der Kommission beschlossene, für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausgaben;
  6. f. Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu Lasten der Fonds;
  7. g. Versicherungskosten für Organe und Kommissionsmitglieder.

2  Nicht als Verwaltungskosten gelten die Kosten für die Vermögensbewirtschaftung.

3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge

Art. 6 Beitragspflicht

1  Beiträge an den Stilllegungsfonds sind zu leisten durch den Eigentümer einer Kernanlage:

  1. a. in der Energie vorwiegend zur Nutzung erzeugt wird;
  2. b. die der Zwischenlagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken dient.

2  Beiträge an den Entsorgungsfonds sind durch den Eigentümer eines Kernkraftwerkes zu leisten.

3  Von der Beitragspflicht sind für ihre Kernanlagen befreit:

  1. a. die Institutionen aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
  2. b. die kantonalen Universitäten.[*]
Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ). Dauer der Beitragspflicht [*]

1  Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds beginnt mit der Inbetriebnahme der Kernanlage.

2  Sie endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 29 Abs. 1 KEG).

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ). Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung [*]

1  Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezahlen.

2  Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen:

  1. a. bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs;
  2. b. bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs.

3  Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Die Kommission kann die Berechnungsgrundlage gestützt auf die Stellungnahme des ENSI zum Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 34a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004[*] anpassen.[*]

4  Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen.

Art. 8 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 ( AS 2014 2231 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ). Berechnung und Bemessung der Beiträge [*]

1  Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann.

2  Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:

  1. a. dem jeweiligen Fondsvermögen;
  2. b. den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
  3. c. den Verwaltungskosten der Fonds;
  4. d. der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.

3  Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen.

4  Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.

Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).

1  Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest.

2  Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ). eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt;
  2. b. der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet;
  3. c. die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden.[*]

2bis  Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt.[*]

3  Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen.[*]

4  Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest.

5  Die Kommission kann Raten festlegen.

6  Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten.

Art. 9 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ). Veranlagung und Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme [*]

1  Findet die endgültige Ausserbetriebnahme während einer Veranlagungsperiode statt, so nimmt die Kommission für den Rest der Veranlagungsperiode eine Zwischenveranlagung vor.

2  …[*]

3  Müssen aufgrund einer Veranlagung oder Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zahlungsfristen von bis zu fünf Jahren gewähren.[*]

4  Die Dauer der Veranlagungsperiode bleibt unverändert, auch wenn eine Anlage während dieser Periode endgültig ausser Betrieb genommen wird.

5  Im Übrigen ist Artikel 9 sinngemäss anwendbar.

Art. 9 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ). Abrechnung am Ende der Beitragspflicht [*]

1  Am Ende der Beitragspflicht wird zuhanden der Beitragspflichtigen eine Abrechnung erstellt.

2  Schulden die Beitragspflichtigen am Ende der Beitragspflicht noch Beiträge, so sind diese innert fünf Jahren zu entrichten.

Art. 9 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ). Vorzeitige endgültige Ausserbetriebnahme [*]

1  Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt für die Artikel 8, 8a, 9 und 9a als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre.[*]

2  Ist das Kernkraftwerk Eigentum einer Aktiengesellschaft, deren Aktiven nicht ausreichen, um die ausstehenden Beiträge zu decken, so ist Absatz 1 nur dann anwendbar, wenn die Aktiengesellschaft eine entsprechende Sicherstellung ihrer Anteilseignerinnen und -eigner beibringt.

Art. 10 Form der Beiträge

Mit Zustimmung der Kommission können die Beiträge geleistet werden:

  1. a. in Form von Wertschriften;
  2. b. bis zu einem Viertel in Form von Versicherungsansprüchen gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen oder in Form von Garantien zu Gunsten der Fonds.
Art. 11 Versicherungsansprüche und Garantien

1  Versicherungsansprüche und Garantien können als Beiträge anerkannt werden, wenn:

  1. a. sie den Fonds einen unwiderruflichen und unbedingten Anspruch gewähren;
  2. b. der Anspruch der Fonds gegen den Versicherer oder Garanten nicht untergeht, falls der Beitragspflichtige seinen Verpflichtungen gegen den Versicherer oder Garanten nicht nachkommt;
  3. c. der Versicherer oder Garant Gewähr für seine längerfristige Zahlungsfähigkeit bietet;
  4. d. der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908[*] über den Versicherungsvertrag unwiderruflich verzichtet hat.

2  Nicht anerkannt werden namentlich:

  1. a. Versicherungsansprüche, die nur bei unfallbedingter Stilllegung entstehen;
  2. b. Versicherungsansprüche, die bei unfallbedingter Stilllegung nicht entstehen;
  3. c. Garantien von beitragspflichtigen Eigentümern.

3  Wird der Versicherer oder der Garant zahlungsunfähig, so hat der Beitragspflichtige innerhalb eines Jahres den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen innerhalb von sechs Monaten mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.

4  Bei Kündigung der Versicherung oder der Garantie hat der Beitragspflichtige den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag auf das Ende der Kündigungsfrist als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen auf das Ende der Kündigungsfrist mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.

Art. 12 Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien

Der Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien darf pro Beitragspflichtigen einen Viertel seines angesammelten Kapitals nicht überschreiten.

4. Abschnitt: Ansprüche

Art. 13 Angesammeltes Kapital

1  Die Ansprüche des beitragspflichtigen Eigentümers am angesammelten Kapital setzen sich zusammen aus:

  1. a. den für die entsprechende Anlage getätigten Einlagen;
  2. b. dem Erfolgsanteil;
  3. c. dem Nennwert der Versicherungsansprüche und Garantien.

2  Vom angesammelten Kapital werden abgezogen:

  1. a. die von den Fonds für die betreffende Anlage geleisteten Zahlungen;
  2. b. der auf die betreffende Anlage fallende Anteil an den Verwaltungskosten.

3  Die Erfolgsanteile umfassen Zinsen, Dividenden und weitere Erträge sowie Gewinne und Verluste auf den Fondsvermögen. Sie werden für jeden Eigentümer per 31. Dezember des Rechnungsjahres berechnet und seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet.

4  …[*]

Art. 13 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 ( AS 2014 2231 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ). Rückerstattung [*]

Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen nach der Schlussabrechnung nach Artikel 78 Absatz 2 KEG zurückerstattet.

Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ). Kreditrahmen [*]

1  Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmitteln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). die von ihr festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
  2. b. die Kostenstudie.

2  Sie kann den zuvor festgelegten Kreditrahmen in Ausnahmefällen anpassen.

Art. 14 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ). Antrag auf Auszahlung von Fondsmitteln [*]

1  Die Eigentümer beantragen die Auszahlung von Fondsmitteln ab dem Zeitpunkt, ab dem für sie Stilllegungs- beziehungsweise Entsorgungskosten entstehen, jährlich mittels Eingabe eines Kostenplans bei der Kommission.

2  Die Kommission genehmigt den Kostenplan und leistet 80 Prozent der bewilligten Fondsmittel, exklusive Mehrwertsteuer, in Raten an die Eigentümer.

Art. 14 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ). Verfahren zur Auszahlung von Fondsmitteln [*]

1  Die Eigentümer erstellen jeweils zuhanden der Kommission eine Jahresendabrechnung der aufgelaufenen und von ihnen bezahlten Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

2  Die Kommission genehmigt die Jahresendabrechnung und gleicht Differenzbeträge zwischen bereits geleisteten Auszahlungen und den tatsächlich aufgelaufenen Kosten aus.

3  Auszahlungen von Fondsmitteln erfolgen nur, wenn die betreffenden Eigentümer mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug sind.

4  Der Eigentümer kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.

5  Die Kommission legt die Einzelheiten des Auszahlungsprozesses sowie die Anforderungen an den Kostenplan und die Jahresendabrechnung in einer Richtlinie fest.

5. Abschnitt: Anlagepolitik

Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung

1  Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.

1bis  Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.[*]

2  Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.

Art. 16 Anlagebeschränkung

1  Die Mittel der Fonds dürfen nicht angelegt werden in:

  1. a. die beitragspflichtigen Unternehmen;
  2. b. Unternehmen, deren Beteiligung an beitragspflichtigen Unternehmen 20 Prozent übersteigt;
  3. c. schweizerische Unternehmen, die auf Grund von Strombezugsrechten Strom aus Kernkraftwerken liefern oder beziehen und weiterliefern.

2  Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Anlage von Fondsmitteln in Kollektivanlagen wie z.B. indexgebundene Vermögensanlagen und Anlagen in Fondsprodukte.

6. Abschnitt: Währung und Rechnungswesen

Art. 17 Währung

Grundlage für die Berechnung der Kosten, der Beiträge und der Ansprüche ist der Schweizer Franken.

Art. 18 Rechnungswesen

1  Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2  Die Fondsrechnungen werden nach den Vorschriften des Obligationenrechts[*] (OR) über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957–962a OR) geführt. Nicht anwendbar sind die Artikel 961–961d OR[*]. Die Rechnungslegung muss die Vermögenslage und die jährlichen Fondsergebnisse so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie muss Aufschluss über die jährlichen Fondsergebnisse geben.[*]

3  Wertschriften werden zu Kursen bilanziert, wie sie von den Banken bei der Depotbewertung ermittelt werden.

4  …[*]

7. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ). Rückstellungen für Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke

Art. 19

1  Die Eigentümer unterbreiten der Kommission für die Entsorgungskosten, die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen, den Rückstellungsplan zur Genehmigung.

1bis  Sie berechnen den Rückstellungsplan sinngemäss mit dem finanzmathematischen Modell zur Berechnung der Beiträge unter Berücksichtigung der Parameter nach Anhang 1.[*]

2  Sie legen der Kommission zudem den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung der Rückstellungspläne und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vor.

8. Abschnitt: Organisation

Art. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Organe [*]

Die Organe der Fonds sind:

  1. a. die Kommission;
  2. b. der Kommissionsausschuss;
  3. c. das Anlagekomitee;
  4. d. das Kostenkomitee;
  5. e. die Geschäftsstelle;
  6. f. die Revisionsstelle.
Art. 20 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Wahl und Amtsdauer [*]

1  Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat gewählt.

2 Die Mitglieder der Komitees und die Geschäftsstelle werden von der Kommission gewählt.

3 Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

4  Das Mandat von Mitgliedern der Kommission und der Komitees sowie der Geschäftsstelle und der Revisionsstelle, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.

5  Für Mitglieder der Kommission und der Komitees gilt sinngemäss die Amtszeitbeschränkung nach Artikel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[*] (RVOV).

Art. 20 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Vertretung in der Kommission und in den Komitees [*]

1  Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze in der Kommission und in den Komitees.

2  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kostenstudien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Komitees wählbar.

3  Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen in der Kommission und in den Komitees gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV[*] sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.

Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Grösse und Zusammensetzung der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees [*]

1  Die Kommission hat höchstens zehn Mitglieder.

2  Der Kommissionsausschuss hat vier Mitglieder und setzt sich zusammen aus:

  1. a. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission;
  2. b. einem Kommissionsmitglied, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird; und
  3. c. den Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees.

3  Das Anlage- und das Kostenkomitee haben jeweils 8–12 Mitglieder. Beide Komitees setzen sich zusammen aus Kommissionsmitgliedern und weiteren von der Kommission gewählten Fachleuten.

4  Das Präsidium und das Vizepräsidium der Kommission sowie den Vorsitz des Kommissionaussschusses und der Komitees führt jeweils ein unabhängiges Kommissionsmitglied (Art. 21a Abs. 1).

Art. 21 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ). Unabhängigkeit [*]

1  Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees, die nicht die Eigentümer vertreten (unabhängige Mitglieder), dürfen zu den Eigentümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.[*]

2  Will ein solches Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung der Kommission ein. In Zweifelsfällen ersucht die Kommission das UVEK um eine Beurteilung.

Art. 21 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015 ( AS 2015 4043 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Verschwiegenheit [*]

1  Die Beratungen der Kommission, des Kommissionsausschusses, der Komitees sowie der Fach- und Arbeitsgruppen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

2  Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sowie die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.

3  Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches[*] ist das UVEK.

4  Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder bestehen.

Art. 21 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015 ( AS 2015 4043 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Entschädigung [*]

1  Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entschädigung der Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sinngemäss nach den Artikeln 8l–8t RVOV[*] für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/A. Bei Teilzeitpensen legt das UVEK den Beschäftigungsgrad fest.

2  Für die Vorsitzenden des Kommissionsausschusses und der Komitees gelten die Ansätze für eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

3  Für unabhängige Mitglieder kann das UVEK die Ansätze höchstens um 50 Prozent erhöhen.

Art. 21 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Ausstandsgründe [*]

1  Die unabhängigen Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees treten in den Ausstand, wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit ihrer Person oder ihren Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern besteht.

2  Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees, welche die Eigentümer vertreten, treten in den Ausstand, wenn ein Interessenkonflikt besteht:

  1. a. bei Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung der vertretenen Eigentümer und dem Stilllegungs- oder dem Entsorgungsfonds; oder
  2. b. im Zusammenhang mit ihrer Person.
Art. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Fach- und Arbeitsgruppen [*]

1  Die Kommission kann Fach- und Arbeitsgruppen bilden, die sich aus Kommissionsmitgliedern, Komiteemitgliedern und beigezogenen Fachleuten zusammensetzen.

2  Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze in der jeweiligen Fach- und Arbeitsgruppe.

3  Den Vorsitz der Fach- und Arbeitsgruppen führt jeweils ein unabhängiges Kommissionsmitglied.

4  Die Fach- und Arbeitsgruppen erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für die Kommission.

Art. 22 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Gemeinsamer Auftrag [*]

Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees streben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten eine ausreichende Finanzierung des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds an.

Art. 23 Aufgaben der Kommission Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Sie legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest.
  2. a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ). Sie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie.
  3. a ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015 ( AS 2015 4043 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Sie legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest.
  4. b. Sie legt das finanzmathematische Modell zur Berechnung der Beiträge, den Finanzplan und das Budget für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.
  5. c. Sie legt die Beiträge der Eigentümer an die Fonds fest.
  6. d. Sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien.
  7. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen.
  8. f. Sie gewährt Vorschüsse der Fonds unter sich.
  9. g. Sie beantragt dem UVEK[*] zuhanden des Bundesrates Vorschüsse des Bundes.
  10. h. Sie stellt fest, dass ein Eigentümer seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
  11. i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ). Sie genehmigt den Rückstellungsplan für die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten.
  12. j. Sie prüft die angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und belastet sie den Fonds.
  13. k. Sie bewilligt die Zahlung von Entsorgungskosten, die bisher nicht Teil der Kostenschätzung waren.
  14. l. Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt von Rückerstattungen gemäss Artikel 78 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.
  15. m. Sie legt das Fondsvermögen an.
  16. n. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ). Sie erlässt die Anlagerichtlinien.
  17. o. Sie ernennt die Geschäftsstelle.
  18. p. Sie bestimmt die Depotstellen und ernennt die Vermögensverwalter.
  19. q. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Sie wählt die Mitglieder des Anlage- und des Kostenkomitees.
  20. q bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Sie wählt das Mitglied des Kommissionsausschusses, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird (Art. 21 Abs. 2 Bst. b).
  21. q ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Sie zieht bei Bedarf Fachleute bei.
  22. r. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle, des Kommissionsausschusses und der von ihr eingesetzten Komitees sowie Fach- und Arbeitsgruppen.
  23. s. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ). Sie erteilt dem Bundesamt für Energie (BFE) alle für den Vollzug der Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
  24. t. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ). Sie erstellt die Jahresberichte und Jahresrechnungen und unterbreitet die Jahresberichte dem Bundesrat zur Genehmigung.
Art. 23 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Aufgaben des Kommissionsausschusses und der Komitees [*]

1  Der Kommissionsausschuss und die Komitees erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für die Kommission.

2  Der Kommissionsausschuss führt insbesondere die laufenden Geschäfte im Auftrag der Kommission und bereitet ihre Beschlüsse vor.

3  Das Anlagekomitee ist inbesondere zuständig für die Aufsicht über die Vermögensbewirtschaftung und für die Erarbeitung und Umsetzung der Anlagestrategie.

4  Das Kostenkomitee ist insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Erstellung der Kostenstudie und für deren Überprüfung.

Art. 24 Zeichnungsberechtigung

1  Für die Fonds zeichnet die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Kommissionsmitglied.

2  Die Kommission kann weitere Zeichnungsberechtigungen erteilen.

Art. 25 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

1  Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

2  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3  Beschlüsse können auf dem Zirkularweg mit dem einfachen Mehr gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der angesetzten Frist ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung des Gegenstands verlangt. Solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung festzuhalten.

4  Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

Art. 26 Geschäftsstelle

1  Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Sie führt die Rechnungen und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Kommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt.
  2. b. Sie bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse.
  3. c. Sie verfasst die Protokolle.

2  Die Kommission kann der Geschäftsstelle weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ). Revisionsstelle [*]

1  Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.

2  Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem UVEK zuhanden des Bundesrats über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

3  Sie bestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der Beitragsveranlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funktionsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kostenstudien.

Art. 28 Kosten

Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten der Geschäftsstelle, der Revisionsstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten der Fonds.

9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege

Art. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ). Aufsicht [*]

Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats.

Art. 29 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ). Zuständigkeiten [*]

1  Der Bundesrat hat folgende Zuständigkeiten:

  1. a. Er wählt die Mitglieder der Kommission und deren Präsidentin oder Präsidenten sowie deren Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
  2. b. Er wählt die Revisionsstelle.
  3. c. Er genehmigt die Jahresberichte.
  4. d. Er erteilt der Kommission Entlastung.
  5. e. Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle abberufen oder ersetzen.

2  Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:

  1. a. Es erlässt ein Reglement über die Organisation der Fonds, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen.
  2. b. und c. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). ...
  3. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 4213 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ). Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees und für deren Mitglieder sowie das Mitglied nach Artikel 23 Buchstabe qbis fest.

3  Das BFE ist zuständig für Vorbereitung und Vollzug der Entscheidungen des Bundesrats und des UVEK.

Art. 30 Berichterstattung

Die Kommission stellt dem UVEK zuhanden des Bundesrats und den beitragspflichtigen Eigentümern die Jahresberichte für jeden Fonds zu. Diese enthalten die Jahresrechnungen und die Berichte der Revisionsstelle und informieren über die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage.

Art. 31 Rechtsmittel

Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen der Fonds richtet sich nach der Gesetzgebung über das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesrechtspflege.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ). [*]
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. 1. Stilllegungsfondsverordnung vom 5. Dezember 1983[*];
  2. 2. Entsorgungsfondsverordnung vom 6. März 2000[*];
  3. 3. Reglement des UVEK vom 21. Februar 1985[*] für den Stilllegungsfonds für Kernanlagen;
  4. 4. Reglement des UVEK vom 15. Oktober 2001[*] für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke.
Art. 33 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 [*]

Die fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 wird nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung weitergeführt.

Art. 33 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ). Änderung anderer Erlasse [*]

[*]

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.