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SR 730.03

Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) (EnFV)

vom 01. November 2017
(Stand am 01.01.2026)

730.03

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

(Energieförderungsverordnung, EnFV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016[*] (EnG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG finanziert wird.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
  2. b. Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
  3. c. biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
  4. d. Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017[*] (EnV);
  5. e. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
  6. f. Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Neuanlagen [*]

1  Als Neuanlagen gelten:

  1. a. bei Wasserkraftanlagen: Anlagen, die ein hydraulisches Potenzial erstmals nutzen;
  2. b. bei den übrigen Technologien: Anlagen, die erstmals an einem Standort erstellt werden.

2  Als Neuanlage gilt ebenfalls:

  1. a. eine Anlage, die eine bestehende Anlage komplett ersetzt; ausgenommen davon sind Wasserkraftanlagen;
  2. b. eine Windenergieanlage, bei der mindestens der Rotor, die Konversionseinrichtung und der Turm ersetzt werden.

3  Den Entscheid darüber, ob eine Neuanlage vorliegt oder nicht, trifft die Vollzugsstelle nach Anhörung des Bundesamts für Energie (BFE).

Art. 4 Anlagenleistung

1  Die Leistung einer Anlage bestimmt sich nach Artikel 13 EnV[*].

2  Bei Holzkraftwerken bestimmt sich die Leistung nach der vom Hersteller in der Liefervereinbarung genannten Leistung. Ist die Leistung unklar, so wird sie von der Vollzugsstelle nach Anhörung des BFE unter Berücksichtigung aller Anlagenkomponenten festgelegt.[*]

Art. 5 Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person

Ändert sich nach Gesuchseinreichung die berechtigte Person, so ist dies von der bisher berechtigten Person umgehend der Behörde zu melden, die für die Beurteilung des Gesuchs zuständig ist. Ohne Meldung wird die Einspeiseprämie, die Vergütung, der Investitionsbeitrag oder die Marktprämie an die bisher berechtigte Person ausbezahlt.

Art. 6 Kategorien von Photovoltaikanlagen

1  Die Photovoltaikanlagen werden in folgende Kategorien unterteilt:

  1. a. integrierte Anlagen;
  2. b. angebaute oder freistehende Anlagen.

2  Integrierte Anlagen sind Anlagen, die in ein Gebäude integriert sind und neben der Elektrizitätsproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.

Art. 7 Grosse und kleine Photovoltaikanlagen

1  Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW.

2  Als kleine Photovoltaikanlagen gelten:

  1. a. Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW;
  2. b. Anlagen, die um weniger als 100 kW Leistung erweitert oder erneuert werden, auch wenn deren Gesamtleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung 100 kW oder mehr beträgt.

3  Verzichtet der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW, so gilt die Anlage ebenfalls als kleine Anlage.

Art. 7 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Kategorien von Biomasseanlagen [*]

1  Als Biogasanlagen gelten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus biogenem Gas, das entweder am Standort des WKK-Moduls oder an einem mit einer betriebseigenen Gasleitung erschlossenen Standort durch die Vergärung von Biomasse erzeugt wird.

2  Als Holzkraftwerke gelten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus Holz.

3  Als KVA gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015[*] (VVEA).

4  Als Schlammverbrennungsanlagen gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen aus Biomasse insbesondere Klärschlämme, Papierschlämme und Schlämme aus der Lebensmittelindustrie nach den Artikeln 31 und 32 VVEA, auch wenn in diesen Anlagen zusätzlich andere Biomasse eingesetzt wird.

5  Als Klärgasanlagen gelten Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus Abwasserreinigungsanlagen des Gemeinwesens zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, unabhängig davon, ob in diesen Anlagen auch angelieferte Co-Substrate vergärt werden.

6  Als Deponiegasanlagen gelten Anlagen zur Nutzung des Gases aus Deponien nach den Artikeln 35–43 VVEA zur Erzeugung von Elektrizität.

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Ausübung des Wahlrechts nach Artikel 29 b EnG [*]

1  Steht dem Betreiber einer Anlage gestützt auf Artikel 29b EnG das Recht zu, zwischen der Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie und einem Investitionsbeitrag zu wählen, so ist dieses Recht wie folgt auszuüben:

  1. a. bei Wasserkraftanlagen: spätestens 60 Tage ab Erhalt der Mitteilung der voraussichtlichen Höhe des Vergütungssatzes und des Investitionsbeitrags (Art. 30bsepties);
  2. b. bei Photovoltaikanlagen: mit der Einreichung eines Auktionsgebots (Art. 30cquater und 46c);
  3. c. bei Wind- und Biomasseanlagen: mit der Einreichung eines Gesuchs (Art. 30dquinquies, 30eocties, 74 und 87d).

2  Die für eine Anlage getroffene Wahl gilt auch für weitere erhebliche Erneuerungen oder Erweiterungen dieser Anlage.

Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Ausnahmen von den Untergrenzen bei Wasserkraftanlagen [*]

1  Folgende Wasserkraftanlagen sind von den Untergrenzen nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a, 26 Absatz 1 und 29a Absatz 1 Buchstaben a und b EnG ausgenommen:

  1. a. Dotierkraftwerke;
  2. b. Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industrie-kanälen und bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden;
  3. c. Nebennutzungsanlagen wie Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs-, Beschneiungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, Wässerwasserkraftanlagen oder Wasserkraftanlagen zur Nutzung von Tunnelwasser.

2  Nicht als Nebennutzungsanlage gilt eine Anlage, wenn:

  1. a. einer der Anlagenteile, der sowohl der Haupt- als auch der Nebennutzung dient, wie Wasserfassungen, Druckleitungen und Speicher für eine grössere Ausbauwassermenge dimensioniert ist, als dies für die Hauptnutzung erforderlich ist; oder
  2. b. für die Nebennutzung eine zusätzliche Wasserfassung erstellt wird.

3  Nebst den Anlagen nach Absatz 1 sind von der Untergrenzen nach Artikel 26 Absatz 1 und 29a Absatz 1 Buchstaben a und b EnG zusätzlich Anlagen ausgenommen, an denen Sanierungsmassnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[*] (GSchG) oder Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991[*] über die Fischerei (BGF) umgesetzt werden oder wurden, sofern durch die Erweiterung oder die Erneuerung keine neuen oder zusätzlichen ökologischen Beeinträchtigungen entstehen.

Art. 10 Eigenverbrauch

Für den Eigenverbrauch und den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Bestimmungen des 4. Kapitels 2. Abschnitt der EnV[*].

2. Kapitel: Einspeisevergütungssystem

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Allgemeine Anforderungen

Die Anschlussbedingungen nach Artikel 10 EnV[*] sowie die Bestimmung der zu vergütenden Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 EnV gelten sinngemäss auch für Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem.

Art. 12 Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert

1  Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem haben der Vollzugsstelle die erfassten Herkunftsnachweise zu übertragen.

2  Der ökologische Mehrwert ist mit der definitiven Teilnahme am Einspeisevergütungssystem (Art. 24) abgegolten.

Art. 13 Teilnahme von Photovoltaikanlagen

Am Einspeisevergütungssystem können nur grosse Photovoltaikanlagen teilnehmen.

2. Abschnitt: Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis

Art. 14 Direktvermarktung

1  Von der Pflicht zur Direktvermarktung (Art. 21 EnG) ausgenommen sind Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW.

2  Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, müssen in die Direktvermarktung wechseln.

3  Sämtliche Betreiber können jederzeit unter Einhaltung einer Meldefrist von einem Monat auf ein Quartalsende hin in die Direktvermarktung wechseln. Die Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist ausgeschlossen.[*]

Art. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 275 ). Referenz-Marktpreis [*]

1  Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus Photovoltaik-, Wasserkraft-, Biomasse-, Windkraft- und Geothermieanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Anlagen der jeweiligen Technologie.

2  Für Anlagen, deren Produktion monatlich gemeldet wird, gilt der monatliche Durchschnitt.

3  Für Anlagen, deren Produktion vierteljährlich gemeldet wird, gilt der vierteljährliche Durchschnitt.

4  Das BFE berechnet und veröffentlicht die Referenz-Marktpreise vierteljährlich.

Art. 16 Vergütungssätze und deren Anpassung

1  Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.

2  Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.

3  Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.

4  Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009[*] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:.[*]

Art. 17 Vergütungsdauer und Mindestanforderungen

1  Die Vergütungsdauer und die Mindestanforderungen sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.

2  Die Vergütungsdauer beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage und kann nicht unterbrochen werden. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Betreiber für die Anlage noch keine Vergütung erhält.

3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 18 Reihenfolge der Berücksichtigung

1  Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist das Einreichedatum.

2  Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.

Art. 19 Warteliste

1  Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2  Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.

3  Sie führt je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und für die übrigen Erzeugungstechnologien.

Art. 20 Abbau der Warteliste

1  Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf den Wartelisten berücksichtigt werden können.

2  Die Anlagen auf der Warteliste für Photovoltaikanlagen werden entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.

3  Die Anlagen auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. a. Anlagen, für die die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraft- und Windenergieanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig bei der Vollzugsstelle eingereicht wurde: entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung;
  2. b. die übrigen Projekte: entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs.

4. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 21 Gesuch

1  Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.

2  Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1–1.5 zu enthalten.

Art. 22 Zusicherung dem Grundsatz nach

1  Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.

2  …[*]

Art. 23 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten

1  Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 22 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.

2  Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.

2bis  Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.[*]

3  Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.[*]

4  Die gesuchstellende Person hat die erreichten Projektfortschritte jeweils innert zwei Wochen schriftlich zu melden.

5  Sie muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie.

Art. 24 Entscheid

1  Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:

  1. a. den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
  2. b. ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird; und
  3. c. die Höhe des Vergütungssatzes.

2  Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.

3  Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:

  1. a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
  2. b. die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
  3. c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.

5. Abschnitt: Laufender Betrieb, Ausschluss und Austritt

Art. 25 Auszahlung und Rückforderung der Vergütung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ).

1  Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus:

  1. a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
  2. b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.

2  Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.

3  Die Vollzugsstelle fordert vom Betreiber im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlte Beträge ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.

4  …[*]

5  Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.

6  Reicht der Betreiber die für die Auszahlungen nach Absatz 1 notwendigen Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein oder anerkennt er die vom BFE genehmigten Richtlinien der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen oder die Anerkennung vorliegen.[*]

7  …[*]

Art. 25 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Rechnungsstellung für den übersteigenden Teil [*]

1  Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.

2  Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, so wird der übersteigende Teil auch für die Dauer des Nichteinhaltens in Rechnung gestellt.

Art. 25 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Rechnungsstellung für Mehrbezug [*]

Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die Vollzugsstelle dafür in Rechnung:

  1. a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
  2. b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.
Art. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 275 ). Bewirtschaftungsentgelt [*]

1  Produzenten in der Direktvermarktung erhalten von der Vollzugsstelle pro kWh eingespeiste Elektrizität vierteljährlich ein Bewirtschaftungsentgelt, das sich aus einem fixen Anteil für die Vermarktungskosten und einem variablen Anteil für die Ausgleichsenergiekosten zusammensetzt.

2  Die Höhe des fixen Anteils für die Vermarktungskosten beträgt für alle Technologien 0,11 Rp./kWh.

3  Der variable Anteil für die Ausgleichsenergiekosten berechnet sich als Produkt aus:

  1. a. dem Verhältnis des Durchschnitts der Ausgleichsenergiepreise für einen Monat zum Durchschnitt der Ausgleichsenergiepreise der Jahre 2013–2015; und
  2. b. dem Basisbetrag nach Absatz 4.

4  Der Basisbetrag entspricht:

  1. a. bei Photovoltaik- und Windenergieanlagen: 0,31 Rp./kWh;
  2. b. bei Wasserkraftanlagen: 0,12 Rp./kWh;
  3. c. bei KVA: 0,04 Rp./kWh;
  4. d. bei den übrigen Biomasseanlagen: 0,12 Rp./kWh.[*]
Art. 27 Pflichten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und der Netzbetreiber

1  Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nimmt die Elektrizität von den Betreibern ab, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen und über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung oder ein intelligentes Messsystem verfügen. Sie vergütet der Vollzugsstelle für die gemäss Fahrplan abgenommene Elektrizität den Referenz-Marktpreis.

2  Die Netzbetreiber nehmen die Elektrizität von den Betreibern ab, die zum Referenz-Marktpreis in ihr Netz einspeisen und über keine Lastgangmessung und kein intelligentes Messsystem verfügen. Sie vergüten der Vollzugsstelle für die abgenommene Elektrizität den Referenz-Marktpreis.

3  Die Vollzugsstelle legt die so erhaltenen Gelder unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds nach Artikel 37 EnG ein.

Art. 28 Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen

1  Der Betreiber einer Anlage, für die er eine Einspeisevergütung erhält, hat der Vollzugsstelle Erweiterungen oder Erneuerungen mindestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme zu melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.

2  Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.

3  Bei Photovoltaikanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung gekürzt. Der neue Vergütungssatz berechnet sich nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert des bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatzes und eines Vergütungssatzes von 0 Rp./kWh für die Erweiterung oder Erneuerung.

4  …[*]

5  Bei Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung anteilsmässig gekürzt. Die Berechnung des neuen Vergütungssatzes richtet sich nach den Anhängen 1.1 und 1.5.

6  Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht, so hat der Betreiber die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der mit den Vergütungssätzen nach den Absätzen 3 oder 5 berechneten Vergütung der Vollzugsstelle ohne Zins zurückzuerstatten.

Art. 29 Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen

1  Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, so besteht für die Dauer des Nichteinhaltens kein Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so entfällt der Anspruch auf die Einspeiseprämie rückwirkend für die gesamte Periode. Die zu viel erhaltene Vergütung ist der Vollzugsstelle zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.[*]

2  Werden sämtliche Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen wieder eingehalten, so besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so besteht der Anspruch, sobald die Voraussetzungen während einer ganzen Periode wieder eingehalten wurden. Allfällige Nachzahlungen werden nicht verzinst.[*]

3  Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder von Mindestanforderungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der Vollzugsstelle darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass sie wieder eingehalten werden. Die Vollzugsstelle kann ihm eine angemessene Frist für die Umsetzung dieser Massnahmen einräumen und allenfalls Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht weiterhin Anspruch auf die Einspeiseprämie, sofern allfällige Auflagen erfüllt werden.

4  Werden die Anspruchsvoraussetzungen oder die Mindestanforderungen auch nach Ablauf der Frist nicht eingehalten, gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 30 Ausschluss und Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem

1  Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss eines Betreibers aus dem Einspeisevergütungssystem, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). wiederholt nicht eingehalten werden und deswegen während drei Kalenderjahren in Folge kein Anspruch auf die Einspeiseprämie bestand (Art. 29 Abs. 1);
  2. b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 29 Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind.

2  Ein Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf ein Quartalsende jederzeit möglich.[*]

3  Eine erneute Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist nach einem Ausschluss oder einem Austritt ausgeschlossen.

2 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Gleitende Marktprämie

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 30 a Allgemeine Anforderungen

Für die Anschlussbedingungen und die zu vergütende Elektrizität gelten die Artikel 10 und 11 EnV[*] auch für Betreiber von Anlagen im System der gleitenden Marktprämie.

Art. 30 a bis Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen

1  Der Betreiber einer Anlage, für die er eine gleitende Marktprämie erhält, hat der zuständigen Behörde Erweiterungen oder Erneuerungen mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme zu melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage im Zusammenhang mit dieser Erweiterung oder Erneuerung vorgenommen werden sollen.

2  Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.

3  Der Anteil der Elektrizität, der mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird, wird nach einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung überprüft und den neuen Verhältnissen angepasst.

4  Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht, so hat der Betreiber der Vollzugsstelle oder dem BFE die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der Vergütung, die ihm gestützt auf die Anpassung nach Absatz 3 zusteht, ohne Zins zurückzuerstatten.

Art. 30 a ter Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen

1  Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, so besteht für die Dauer des Nichteinhaltens kein Anspruch auf die gleitende Marktprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so entfällt der Anspruch auf die gleitende Marktprämie rückwirkend für die gesamte Periode. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.

2  Werden sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Mindestanforderungen wieder eingehalten, so besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf die gleitende Marktprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so besteht der Anspruch, sobald die Voraussetzungen während einer ganzen Periode wieder eingehalten wurden. Allfällige Nachzahlungen werden nicht verzinst.

3  Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder von Mindestanforderungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der zuständigen Behörde darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass sie wieder eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann ihm eine angemessene Frist für die Umsetzung dieser Massnahmen einräumen und Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist bleibt der Anspruch auf die gleitende Marktprämie bestehen, sofern allfällige Auflagen erfüllt werden.

4  Werden nach Ablauf der Frist weiterhin nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Mindestanforderungen eingehalten, so entfällt der Anspruch auf die gleitende Marktprämie mit Ablauf der Frist.

Art. 30 a quater Ausschluss und Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie

1  Die zuständige Behörde verfügt den Ausschluss eines Betreibers aus dem System der gleitenden Marktprämie, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:

  1. a. wiederholt nicht eingehalten werden und deswegen während drei Kalenderjahren in Folge kein Anspruch auf die gleitende Marktprämie bestand (Art. 30ater Abs. 1);
  2. b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 30ater Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind.

2  Ein Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie ist nicht zulässig.

Art. 30 a quinquies Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie

1  Der Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie entspricht dem Referenz-Marktpreis nach Artikel 15, zuzüglich eines Preises für die Herkunftsnachweise.

2  Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW wird der Referenz-Marktpreis abweichend von Absatz 1 jährlich und für jede Anlage nach Anhang 6.1 Ziffer 3.2 individuell, zuzüglich eines Preises für die Herkunftsnachweise nach den Absätzen 4 und 5, berechnet.

3  Der Preis für die Herkunftsnachweise für Photovoltaikanlagen wird jeweils anhand der Preise, die in der Schweiz im Vorjahr für Herkunftsnachweise für Photovoltaikanlagen durchschnittlich bezahlt wurden, berechnet. Das BFE setzt den Preis für das ganze laufende Jahr fest und veröffentlicht ihn zusammen mit der Publikation des Referenz-Marktpreises nach Artikel 15 für das erste Quartal.

4  Der Preis für die Herkunftsnachweise für Wasserkraft-, Biomasse- und Windenergieanlagen wird anhand eines Prozentsatzes des Referenz-Marktpreises nach Artikel 15 berechnet.

5  Der Prozentsatz beträgt:

  1. a. für Wasserkraftanlagen: 5 Prozent;
  2. b. für Biomasse- und Windenergieanlagen: 10 Prozent.

6  Kommt bei einer Wasserkraftanlage, die sich im System der gleitenden Marktprämie befindet, die Minimalvergütung nach Artikel 15 Absatz 1bis EnG zum Tragen, so gilt für diese Zeit die massgebende Minimalvergütung nach Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe d EnV[*] als Referenz-Marktpreis.[*]

Art. 30 a sexies Reduktion der gleitenden Marktprämie bei mehrwertsteuerpflichtigen Betreibern

1  Die gleitende Marktprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 MWSTG[*] steuerpflichtig sind, um den Faktor nach Artikel 16 Absatz 4.

2  Dies gilt nicht für Betreiber von Wasserkraftanlagen.

Art. 30 a septies Vergütungsdauer

1  Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

2  Sie beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage, der erheblichen Erweiterung oder der erheblichen Erneuerung und kann nicht unterbrochen werden. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Betreiber für die Anlage noch keine Vergütung erhält.

Art. 30 a octies Auszahlung und Rückforderung der gleitenden Marktprämie

1  Die Vollzugsstelle zahlt die gleitende Marktprämie vierteljährlich aus.

2  Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW erfolgt die Auszahlung der gleitenden Marktprämie jährlich durch das BFE.

3  Die zuständige Behörde fordert vom Betreiber Beträge, die im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlt wurden, ohne Zins zurück. Sie kann sie auch mit den Beträgen der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.

4  Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.

5  Reicht der Betreiber die Inbetriebnahmemeldung oder andere für die Auszahlungen nach Absatz 1 oder 2 notwendige Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein, so besteht kein Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen vorliegen.

5bis  Reicht der Betreiber die Baukostenabrechnung nach Artikel 30cquinquies Absatz 5 nicht vollständig und fristgerecht ein, so wird der Winterstrombonus bis zum Vorliegen der Baukostenabrechnung nicht ausbezahlt.[*]

6  Speist eine Anlage weniger Elektrizität ins Netz ein, als der Anteil der Produktion ausmachen würde, der mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird, so vergütet die zuständige Behörde die gleitende Marktprämie nur für die tatsächlich eingespeiste Elektrizität.

Art. 30 a novies Rechnungsstellung für den übersteigenden Teil

1  Übersteigt der Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.

2  Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW wird der übersteigende Teil jährlich in Rechnung gestellt.

3  Übersteigt der Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie den Vergütungssatz, so wird der Betrag, der den Betreibern in Rechnung gestellt wird, für die Monate Dezember bis März um 10 Prozent reduziert.

4  Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, so wird der übersteigende Teil auch für die Dauer des Nichteinhaltens in Rechnung gestellt.

Art. 30 a decies Rechnungsstellung für Mehrbezug

Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die zuständige Behörde dem Betreiber dafür die gleitende Marktprämie in Rechnung.

2. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen

Art. 30 b Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen

1  Die Höhe der Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen wird einzelfallweise bestimmt.

2  Das Vorgehen zur Bestimmung der Vergütungssätze ist in Anhang 6.1 festgelegt.

3  Der Vergütungssatz für eine Wasserkraftanlage beträgt höchstens:

  1. a. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen: 30 Rp./kWh;
  2. b. für erhebliche Erneuerungen: 10 Rp./kWh.
Art. 30 b bis Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung

1  Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen:

  1. a. die Ausbauwassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mindestens 20 Prozent erhöht wird und die erweiterte Anlage über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann;
  2. b. die mittlere Bruttofallhöhe um mindestens 10 Prozent erhöht wird;
  3. c. zusätzliches Wasser im Umfang von mindestens 10 Prozent des Durchschnitts der in den letzten fünf vollen Betriebsjahren vor der Inbetriebnahme der Erweiterung genutzten Jahreswassermenge genutzt wird;
  4. d. das nutzbare Speichervolumen sowohl um mindestens 15 Prozent als auch um 150 000 Kubikmeter vergrössert wird; oder
  5. e. die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Einreichung des Gesuchs um einen Investitionsbeitrag um mindestens 20 Prozent oder 30 GWh gesteigert wird.

2  Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn:

  1. a. mindestens eine Hauptkomponente wie Wasserfassung, Zubringerpumpen, Wehr, Speicher, Druckleitung, Maschinen oder elektromechanische Ausrüstung der Anlage ersetzt oder totalsaniert wird; und
  2. b. die Investition im Verhältnis zur Nettoproduktion, die innerhalb der letzten fünf vollen Betriebsjahre durchschnittlich in einem Jahr erzielt wurde, mindestens 14 Rp./kWh beträgt.
Art. 30 b ter Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage

1  Die Mittel, die für die gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen zugeteilt werden (Art. 36 Abs. 1 EnV[*]), werden im Zweijahresrhythmus verpflichtet. Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt.

2  Die Gesuche sind jeweils bis zum zweijährlichen Stichtag einzureichen. Die Stichtage sind jeweils der 30. Juni der geraden Kalenderjahre, letztmals der 30. Juni 2034.

Art. 30 b quater Berücksichtigung bei ausreichenden Mitteln

Reichen die zugeteilten Mittel aus, um alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche zu berücksichtigen und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden auch später eingereichte Gesuche nach ihrem Einreichedatum berücksichtigt, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.

Art. 30 b quinquies Reihenfolge der Berücksichtigung bei unzureichenden Mitteln

1  Reichen die zugeteilten Mittel nicht aus, um alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche zu berücksichtigen, so werden die Projekte in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. a. Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer erheblichen Erweiterung; dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die voraussichtlich den tiefsten Vergütungssatz erhalten;
  2. b. Projekte zur Realisierung von erheblichen Erneuerungen; dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die voraussichtlich den tiefsten Vergütungssatz erhalten.

2  Berücksichtigt werden nur diejenigen Gesuche, die vollständig aus den zugeteilten Mitteln finanziert werden können.

3  Werden Mittel, die für ein Projekt zugesichert wurden, nicht verwendet, so werden sie bis zum nächsten Stichtag für die Berücksichtigung weiterer Projekte in der Reihenfolge nach Absatz 1 eingesetzt.

Art. 30 b sexies Gesuch

1  Das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist beim BFE einzureichen.

2  Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, bei Projekten, für die keine Baubewilligung erforderlich ist, wenn die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.

3  Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 6.1 Ziffer 2 zu enthalten. Das BFE kann bei Bedarf weitere Informationen und Angaben verlangen.

Art. 30 b septies Mitteilung des BFE für die Ausübung des Wahlrechts

Übt ein Betreiber sein Wahlrecht (Art. 8 Abs. 1 Bst. a) nicht bereits mit der Gesuchseinreichung aus, so teilt ihm das BFE die voraussichtliche Höhe des Vergütungssatzes und des Investitionsbeitrags mit.

Art. 30 b octies Zusicherung dem Grundsatz nach

Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt, stehen genügend Mittel zur Verfügung und wurde das Wahlrecht zugunsten der gleitenden Marktprämie ausgeübt, so sichert das BFE die Teilnahme der Anlage am System der gleitenden Marktprämie mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:

  1. a. die voraussichtliche Höhe des Vergütungssatzes;
  2. b. die maximal anrechenbaren Investitionskosten, Betriebskosten und strompreisunabhängigen Abgaben an das Gemeinwesen;
  3. c. den voraussichtlichen Anteil der Nettoproduktion, für den die gleitende Marktprämie gewährt wird;
  4. d. die Frist, innerhalb der mit dem Bau zu beginnen ist;
  5. e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Art. 30 b novies Fristerstreckung für den Baubeginn und die Inbetriebnahme

Kann die gesuchstellende Person die Frist für den Baubeginn oder die Inbetriebnahme aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann das BFE diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.

Art. 30 b decies Inbetriebnahmemeldung

1  Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.

2  Sie muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. a. das Inbetriebnahmedatum;
  2. b. das Abnahmeprotokoll;
  3. c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.

3  Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme einreichen.

Art. 30 b undecies Entscheid

1  Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt das BFE namentlich:

  1. a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie;
  2. b. den nach Anhang 6.1 Ziffer 4.3 berechneten Anteil der Nettoproduktion, für den die gleitende Marktprämie gewährt wird;
  3. c. die tatsächlich angefallenen anrechenbaren Investitionskosten bis zur Höhe der mit der Zusicherung nach Artikel 30bocties Buchstabe b festgesetzten maximal anrechenbaren Investitionskosten;
  4. d. die Parameter für die jährliche Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes, die sich gegenüber den mit der Zusicherung nach Artikel 30bocties festgesetzten Werten verändert haben.

2  Das BFE widerruft die Zusicherung nach Artikel 30bocties und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:

  1. a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
  2. b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
  3. c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.

3. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Photovoltaikanlagen

Art. 30 c Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen

1  Die Höhe der Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen wird durch Auktionen einzelfallweise bestimmt.

2  Erfüllt die Photovoltaikanlage eine oder mehrere der nachfolgenden Voraussetzungen, so wird der Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, um einen Bonus erhöht:

  1. a. integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, die ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden;
  2. b. angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). grosse Photovoltaikanlagen, die jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) einen spezifischen Winterstromertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung aufweisen und die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wurden (Winterstrombonus);
  4. d. grosse Photovoltaikanlagen über dauerhaften, bisher unüberdachten Parkplatzarealen (Parkflächenbonus).

2bis  Der spezifische Winterstromertrag ist der Stromertrag, den eine Anlage pro kW Leistung im Winterhalbjahr produziert.[*]

3  Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni anteilsmässig entsprechend den Anteilen der Leistung gewährt.

3bis  Die Voraussetzungen für den Winterstrombonus gelten für die gesamte Vergütungsdauer als erfüllt, wenn eine Anlage im Durchschnitt der ersten drei vollen Winterhalbjahre einen spezifischen Winterstromertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung aufweist. Der Anspruch auf den Winterstrombonus besteht jedoch nur in den Winterhalbjahren, in denen die Anlage einen spezifischen Winterstrommehrertrag erzielt.[*]

3ter  Für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf den Neigungswinkelbonus. Sind nach den ersten drei vollen Winterhalbjahren die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus nicht erfüllt oder verzichtet der Betreiber auf den Winterstrombonus, kann rückwirkend ein allfälliger Anspruch auf einen Neigungswinkelbonus geltend gemacht werden. Ein Verzicht ist bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, der Vollzugsstelle mitzuteilen.[*]

4  Die Höhe der Boni beträgt pro kWh:

  1. a. Neigungswinkelbonus für integrierte Anlagen: 2,2 Rp.;
  2. b. Neigungswinkelbonus für angebaute und freistehende Anlagen: 1 Rp.;
  3. c. Winterstrombonus: 17,5 Rp. multipliziert mit dem spezifischen Winterstrommehrertrag geteilt durch den gesamten spezifischen Winterstromertrag;
  4. d. Parkflächenbonus: 1 Rp.[*]

4bis  Der spezifische Winterstrommehrertrag ist der Stromertrag, den eine Anlage pro kW Leistung im Winterhalbjahr produziert und der 500 kWh pro kW Leistung übersteigt.[*]

4ter  Der Winterstrombonus wird nur für die im Winterhalbjahr eingespeiste Elektrizität gewährt. Er wird jeweils spätestens im dritten Quartal eines Jahres für das vergangene Winterhalbjahr berechnet und ausbezahlt.[*]

5  Für Photovoltaikanlagen, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden sollen und die gewisse zusätzliche Kriterien erfüllen, können separate Spezialauktionen durchgeführt werden.

Art. 30 c bis Zuständigkeiten

1  Das BFE legt je Auktionsrunde die Höhe des Auktionsvolumens und den zulässigen Gebotshöchstwert fest.

2  Es legt zudem fest, welche zusätzlichen Kriterien eine Anlage, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden soll, erfüllen muss, um an einer Spezialauktion teilnehmen zu können.

3  Die Vollzugsstelle führt die Auktionsverfahren durch.

Art. 30 c ter Teilnahmevoraussetzungen

1  Mit dem Bau der Anlage darf nicht vor dem Zuschlag begonnen werden.

2  Pro Grundstück und Auktionsrunde darf nur ein Gebot abgegeben werden.

3  Vor Ablauf der Frist für die Gebotsabgabe ist eine Teilnahmegebühr von 300 Franken zu entrichten. Die Vollzugsstelle legt die so erhaltenen Gelder unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.

4  Wird für ein Gebot ein Zuschlag erteilt und wird die Anlage anschliessend nicht in Betrieb genommen, so ist für Anlagen auf demselben Grundstück die Teilnahme an Auktionen für die Einmalvergütung oder die gleitende Marktprämie für Photovoltaikanlagen während fünf Jahren, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwachsen ist, ausgeschlossen.

Art. 30 c quater Auktionsverfahren

1  Die Vollzugsstelle gibt die Auktionsbedingungen einschliesslich der mit dem Gebot einzureichenden Angaben und Unterlagen in der Ausschreibung bekannt.

2  Sie erteilt für diejenigen Gebote einen Zuschlag, die:

  1. a. die Auktionsbedingungen und die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen;
  2. b. den günstigsten Ansatz pro Kilowattstunde aufweisen; und
  3. c. innerhalb des ausgeschriebenen Auktionsvolumens Platz finden.

3  Unterschreitet die gesamte Leistung der Gebote, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, das ausgeschriebene Auktionsvolumen, so wird das Auktionsvolumen nachträglich automatisch auf 90 Prozent dieser angebotenen Leistung gekürzt.

4  Wird für eine Anlage ein Winterstrombonus beantragt, ist mit dem Gebot eine Simulation der voraussichtlichen Stromproduktion der Anlage einzureichen, die aufzeigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Winterstrombonus voraussichtlich erfüllt werden.[*]

Art. 30 c quinquies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ).

1  Die Anlage ist spätestens 24 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwächst, in Betrieb zu nehmen.

1bis  Anlagen, die nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert werden, sind spätestens 48 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwachsen ist, in Betrieb zu nehmen.[*]

2  Kann die gesuchstellende Person die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.

3  Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.

4  Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und die Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.

5  Bei Anlagen, für die der Winterstrombonus beantragt wird, ist der Vollzugsstelle nach dem ersten vollen Betriebsjahr eine detaillierte Baukostenabrechnung einzureichen.[*]

Art. 30 c sexies Entscheid

1  Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie.

2  Ist die Leistung der Anlage grösser als im Gebot angegeben, so wird nur für den Anteil der Produktion eine gleitende Marktprämie ausgerichtet, der der im Gebot angegebenen Leistung entspricht. Die Vollzugsstelle verfügt diesen Anteil im Entscheid.

3  Die Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag, wenn:

  1. a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
  2. b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
  3. c. der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen entspricht.
Art. 30 c septies Publikation zu den Auktionen

Zu den Auktionen für die gleitende Marktprämie publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben:

  1. a. den Gebotstermin;
  2. b. den Preismechanismus;
  3. c. die Anzahl der eingereichten Gebote;
  4. d. die eingereichte Gebotsmenge in kW;
  5. e. die Anzahl der Zuschläge;
  6. f. die Anzahl der ausgeschlossenen Gebote;
  7. g. die Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote in kW;
  8. h. den zulässigen Gebotshöchstwert in Rappen pro kWh;
  9. i. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert in Rappen pro kWh;
  10. j. den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Rappen pro kWh;
  11. k. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Rappen pro kWh;
  12. l. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung in kW;
  13. m. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW
  14. n. die durchschnittliche Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW.

4. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Windenergieanlagen

Art. 30 d Vergütungssätze für Windenergieanlagen

1  Die Höhe der Vergütungssätze für Windenergieanlagen wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt.

2  Die Vergütungssätze und die Berechnung je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 6.2 festgelegt.

Art. 30 d bis Reihenfolge der Berücksichtigung

1  Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist das Einreichedatum.

2  Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.

Art. 30 d ter Warteliste

1  Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2  Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.

Art. 30 d quater Abbau der Warteliste

1  Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf der Warteliste berücksichtigt werden können.

2  Die Anlagen auf der Warteliste werden in der Reihenfolge nach Artikel 30dbisberücksichtigt.

Art. 30 d quinquies Gesuch

1  Das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.

2  Es kann erst gestellt werden, wenn die Resultate von Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage oder die Betriebsdaten bestehender Windenergieanlagen sowie ein Gutachten zum Energieertrag am Standort der Windenergieanlage vorliegen. Die Messungen und das Ertragsgutachten müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 2.4 Ziffer 2 erfüllen.

3  Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 6.2 zu enthalten.

Art. 30 d sexies Zusicherung dem Grundsatz nach

Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am System der gleitenden Marktprämie mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.

Art. 30 d septies Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten

1  Die gesuchstellende Person muss nach Eröffnung der Verfügung nach Artikel 
30dsexies innerhalb der Fristen nach Anhang 6.2 Ziffern 4.1 und 4.2 eine Projektfortschrittsmeldung nach Anhang 6.2 Ziffer 4.1 einreichen und die Anlage in Betrieb nehmen.

2  Die Fristen für die Projektfortschrittsmeldung und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.

3  Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschrittsmeldung und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.

4  Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.

5  Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und die Unterlagen nach Anhang 6.2 Ziffer 4.3 zu enthalten.

Art. 30 d octies Entscheid

1  Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:

  1. a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie; und
  2. b. die Parameter für die Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes.

2  Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 30dsexies und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:

  1. a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
  2. b. die Projektfortschrittsmeldung oder die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgen;
  3. c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.

5. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Biomasseanlagen

Art. 30 e Mindestanforderungen

1  Die Mindestanforderungen für Biomasseanlagen sind in Anhang 6.3 Ziffer 2 festgelegt.

2  Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.

Art. 30 e bis Vergütungssätze für Biomasseanlagen

1  Die Höhe der Vergütungssätze für Biomasseanlagen wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt.

2  Die Vergütungssätze und die Berechnung je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 6.3 festgelegt.

3  Für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen beträgt der Vergütungssatz 75 Prozent der Vergütungssätze nach Anhang 6.3.

Art. 30 e ter Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung [*]

1  Die Erweiterung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent oder 500 000 kWh gesteigert wird.

2  Die Erneuerung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens 200 000 Franken erreichen. Die anrechenbaren Investitionskosten sind nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Anhang 2.3 Ziffer 2.4 beziehungsweise 3.4 zu bestimmen.

Art. 30 e quater Anteil der zu vergütenden Elektrizität bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen

Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen bestimmt sich der Anteil der Nettoproduktion der Anlage, der mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird, wie folgt:

  1. a. bei erheblichen Erweiterungen: aus dem Verhältnis der Mehrproduktion, die aufgrund der Erweiterung erzielt wird, zur Gesamtproduktion nach der Erweiterung;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). bei erheblichen Erneuerungen: aus dem Verhältnis der anrechenbaren Investitionskosten, die aufgrund der Erneuerung anfallen, zu den Investitionskosten für eine neue Referenzanlage; die anrechenbaren Investitionskosten sind nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Anhang 2.3 Ziffer 2.4 beziehungsweise 3.4 zu bestimmen.
Art. 30 e quinquies Reihenfolge der Berücksichtigung

1  Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist das Einreichedatum.

2  Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.

Art. 30 e sexies Warteliste

1  Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2  Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.

Art. 30 e septies Abbau der Warteliste

1  Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf der Warteliste berücksichtigt werden können.

2  Die Anlagen auf der Warteliste werden in der Reihenfolge nach Artikel 30equinquies berücksichtigt.

Art. 30 e octies Gesuch

1  Das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist bei der Vollzugstelle einzureichen.

2  Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, bei Projekten, für die keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.

3  Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 6.3 Ziffer 6 zu enthalten.

Art. 30 e novies Zusicherung dem Grundsatz nach

Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am System der gleitenden Marktprämie mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und legt dabei den voraussichtlichen Anteil der zu vergütenden Elektrizität aufgrund der im Gesuch gemachten Angaben fest.

Art. 30 e decies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung

1  Die Anlage, die erhebliche Erweiterung oder die erhebliche Erneuerung ist innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung der Verfügung nach Artikel 30enovies in Betrieb zu nehmen.

2  Kann die gesuchstellende Person die Inbetriebnahmefrist aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal drei Jahre erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.

3  Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.

4  Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. a. das Inbetriebnahmedatum;
  2. b. die Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 2017[*] über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV);
  3. c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
Art. 30 e undecies Entscheid

1  Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:

  1. a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie;
  2. b. den Anteil der Nettoproduktion für den die gleitende Marktprämie gewährt wird;
  3. c. die Parameter für die jährliche Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes.

2  Für erhebliche Erweiterungen und erhebliche Erneuerungen wird der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b vorläufig festgesetzt.

3  Für erhebliche Erweiterungen wird der Anteil für die gesamte Vergütungsdauer nach drei vollen Kalenderjahren aufgrund der durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion definitiv festgesetzt und rückwirkend korrigiert.

4  Für erhebliche Erneuerungen wird der Anteil für die gesamte Vergütungsdauer aufgrund der tatsächlichen Investitionskosten definitiv festgesetzt, sobald diese vorliegen, und rückwirkend korrigiert.

5  Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 30enovies und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:

  1. a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
  2. b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
  3. c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.

3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Projektierungsbeiträgen, zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ).

Art. 31 Ausschluss des Investitionsbeitrags

1  Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG, eine Einspeisevergütung oder eine gleitende Marktprämie erhält, kann ihm weder ein Projektierungsbeitrag noch eine Einmalvergütung noch ein Investitionsbeitrag zugesprochen werden.[*]

2  Hat ein Betreiber mit einem Teil seiner Photovoltaikanlage bereits am Einspeisevergütungssystem teilgenommen, so kann er für diesen Teil der Anlage keine Einmalvergütung beantragen.[*]

Art. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 383 ). Bewilligung des früheren Baubeginns [*]

Die zuständige Behörde kann den früheren Baubeginn bei Wasserkraft-, Biomasse- und Geothermieanlagen bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.

Art. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage [*]

1  Eine Anlage, für die eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag ausbezahlt wurde, muss ab der Inbetriebnahme der Anlage, der erheblichen Erweiterung oder der erheblichen Erneuerung während mindestens der folgenden Dauer so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist:

  1. a. 20 Jahre bei Photovoltaik-, Geothermie- und Windenergieanlagen;
  2. b. 15 Jahre bei KVA, Schlammverbrennungs- und Wasserkraftanlagen;
  3. c. 10 Jahre bei Biogasanlagen, Holzkraftwerken, Klärgas- und Deponiegasanlagen.

2  Photovoltaikanlagen sind zudem während mindestens 20 Jahren so zu betreiben, dass eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird.

3  Die Betreiber von Photovoltaikanlagen, für die eine Einmalvergütung gemäss Artikel 25 Absatz 3 EnG (hohe Einmalvergütung) gewährt wurde, dürfen während mindestens 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage nicht vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 EnG Gebrauch machen.

Art. 34 Rückforderung der Projektierungsbeiträge, der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ).

1  Für die Rückforderung der Projektierungsbeiträge, der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[*] sinngemäss anwendbar.[*]

1bis  Der Projektierungsbeitrag wird zurückgefordert, wenn eine neue Anlage oder die erhebliche Erweiterung einer Anlage trotz Erhalt einer Baubewilligung nicht realisiert wird.[*]

2  Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird insbesondere ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit nach Artikel 33 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

3  Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird zudem ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Bedingungen des Energiemarkts zu einer übermässigen Rentabilität führen.

Art. 34 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Rückforderung der Investitionsbeiträge für Prospektions- oder Erschliessungsprojekte von Geothermiereservoiren [*]

1  Wird ein Prospektions- oder Erschliessungsprojekt für ein Geothermiereservoir anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Investitionsbeiträge verfügen.

2  Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:

  1. a. die geplante Art der Nutzung;
  2. b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
  3. c. allfällige Gewinne und deren Umfang.
Art. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Karenzfrist [*]

Wurde für die Erstellung einer neuen Photovoltaikanlage oder für die erhebliche Erweiterung einer Photovoltaikanlage eine hohe Einmalvergütung nach Anhang 2.1 Ziffer 2.10 gewährt, so kann frühestens ein Jahr nach Inbetriebnahme dieser Anlage oder Erweiterung eine weitere Photovoltaikanlage ohne Eigenverbrauch oder eine erhebliche Erweiterung einer solchen Anlage auf demselben Grundstück in Betrieb genommen werden und für diese eine hohe Einmalvergütung beantragt werden.

3 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Projektierungsbeiträge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 35 a Ansatz und Mindestbeitrag

1  Der Projektierungsbeitrag beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten.

2  Ein Projektierungsbeitrag wird nur gewährt, wenn er mindestens 30 000 Franken beträgt.

Art. 35 b Projektierungsbeitrag für Windenergieprojekte

1  Der Projektierungsbeitrag für Windenergieanlagen wird pro Projekt und nicht pro Anlage gewährt.

2  Der Höchstbeitrag für Windenergieprojekte beträgt 1 000 000 Franken.

2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 35 c Reihenfolge der Berücksichtigung

1  Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.

2  Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die voraussichtlich die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Projektierungsbeitrag aufweisen.

3  Gesuche für Anlagen nach Artikel 9a Absatz 3 StromVG werden vor allen am gleichen Tag eingereichten Gesuchen zuerst berücksichtigt.

Art. 35 d Warteliste

1  Reichen die Mittel nicht für die sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2  Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.

Art. 35 e Abbau der Warteliste

1  Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Projekte auf der Warteliste berücksichtigt werden können.

2  Die Projekte auf der Warteliste werden in der Reihenfolge nach Artikel 35c berücksichtigt.

3. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 35 f Gesuch

1  Das Gesuch um einen Projektierungsbeitrag ist beim BFE einzureichen.

2  Für Geothermieanlagen kann es erst eingereicht werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Erschliessung durchgeführt wurde und ein Erschliessungsbericht über die erwartete Produktion des Geothermiereservoirs vorliegt.

3  Das Gesuch um einen Projektierungsbeitrag hat sämtliche Angaben und Unterlagen gemäss Anhang 2.2, 2.4 oder 2.6 zu enthalten.

Art. 35 g Zusicherung dem Grundsatz nach

Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Projektierungsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt insbesondere Folgendes fest:

  1. a. den Höchstbetrag, den der Projektierungsbeitrag nicht überschreiten darf;
  2. b. den Zahlungsplan gemäss Artikel 35l.
Art. 35 h Jährliche Entwicklungsmeldungen

1  Dem BFE ist jährlich eine Entwicklungsmeldung einzureichen.

2  Die Meldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. a. den Entwicklungsstand;
  2. b. den Kostenstand, mit einer detaillierten Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Projektierungskosten;
  3. c. den aktualisierten Zeitplan.
Art. 35 i Meldung des Projektierungsabbruchs

1  Wird die Projektierung einer Anlage abgebrochen, so ist dies dem BFE zu melden.

2  Die Meldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. a. den Entwicklungsstand;
  2. b. eine detaillierte Kostenabrechnung mit der Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Projektierungskosten;
  3. c. die Gründe für den Abbruch.
Art. 35 j Baubewilligungsmeldung

1  Nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ist dem BFE eine Baubewilligungsmeldung einzureichen.

2  Die Meldung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. a. eine Kopie der rechtskräftigen Baubewilligung;
  2. b. eine detaillierte Kostenabrechnung mit der Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Projektierungskosten;
  3. c. den Zeitplan für die Realisierung.
Art. 35 k Definitive Festsetzung des Projektierungsbeitrags

Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Meldung des Projektierungsabbruchs oder der Baubewilligungsmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Projektierungsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Projektierungskosten definitiv fest.

Art. 35 l Gestaffelte Auszahlung des Projektierungsbeitrags

1  Der Projektierungsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.

2  Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der Beträge, die pro Tranche ausbezahlt werden, einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 35gBuchstabe b fest (Zahlungsplan).

3  Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Projektierungsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 35g Buchstabe a festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

4. Abschnitt: Anrechenbare Projektierungskosten

Art. 35 m

Für die Berechnung des Projektierungsbeitrags sind die Projektierungskosten und die Projektierungsleistungen der gesuchstellenden Person anrechenbar, sofern sie:

  1. a. in Zusammenhang mit einem Projekt anfallen, das grundsätzlich Anspruch auf einen Investitionsbeitrag hat;
  2. b. angemessen sind;
  3. c. mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können; und
  4. d. effizient ausgeführt werden.

4. Kapitel: Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Mindestgrösse für die Ausrichtung einer Einmalvergütung [*]

Eine Einmalvergütung wird für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW ausgerichtet.

Art. 37 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage

Die Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die Leistung der Anlage durch die Erweiterung oder die Erneuerung um mindestens 2 kW gesteigert wird.

Art. 38 Berechnung der Einmalvergütung und Ansätze Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).

1  Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen.

1bis  Der Leistungsbeitrag wird um einen oder mehrere Boni erhöht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30c Absatz 2 erfüllt sind.[*]

1ter  Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni nur für die Leistung dieser Teile gewährt.[*]

1quater  Für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf den Neigungswinkelbonus.[*]

1quinquies  Der Winterstrombonus wird erst nach dem dritten vollen Winterhalbjahr gewährt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt oder verzichtet der Betreiber bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auf den Winterstrombonus, kann ein allfälliger Anspruch auf einen Neigungswinkelbonus geltend gemacht werden.[*]

2  Die Ansätze sind im Anhang 2.1 festgelegt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft sie jährlich. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf deren Anpassung.

3  Für grosse Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2013 und bis zum 31. März 2025 in Betrieb genommen wurden, gelten die Ansätze für die angebauten und freistehenden Anlagen, auch wenn sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören.[*]

4  Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung entrichtet, die mit der Erweiterung oder Erneuerung erreicht wird. Es wird kein Grundbeitrag entrichtet.

5  Wird eine Anlage bereits vor Erhalt der Einmalvergütung erweitert, so werden der Grundbeitrag für den zuerst in Betrieb genommenen Anlagenteil und der Leistungsbeitrag entsprechend dem Inbetriebnahmedatum der einzelnen Anlagenteile ausbezahlt.

6  Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Artikel 6 angehören, so berechnet sich der Grundbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze und der Leistungsbeitrag entsprechend den Anteilen der Leistung pro Kategorie.

Art. 38 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Festsetzung der Einmalvergütung durch Auktionen [*]

1  Für Projekte zur Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW wird die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt.

2  Für Photovoltaikanlagen, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden sollen und die gewisse zusätzliche Kriterien erfüllen, können separate Spezialauktionen durchgeführt werden.

3  Die mittels Auktionen bestimmte Einmalvergütung besteht aus einem Leistungsbeitrag pro Kilowatt installierte Leistung.

4  Der Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, wird um einen oder mehrere Boni erhöht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30c Absatz 2 erfüllt sind.[*]

4bis  Für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf den Neigungswinkelbonus.[*]

5  Die Höhe der Boni ist in Anhang 2.1 Ziffer 2.7 festgelegt.[*]

5bis  Der Winterstrombonus wird erst nach dem dritten vollen Winterhalbjahr gewährt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt oder verzichtet der Betreiber bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auf den Winterstrombonus, kann ein allfälliger Anspruch auf einen Neigungswinkelbonus geltend gemacht werden.[*]

6  Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni nur für die Leistung dieser Teile gewährt.[*]

Art. 38 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 144 ). Grundsatz für die Festsetzung der Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71 a EnG [*]

Die Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG entspricht den ungedeckten Kosten, maximal aber 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 39 Reihenfolge der Berücksichtigung

1  Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.[*]

2  Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten zusätzlichen Leistung zuerst berücksichtigt.

Art. 40 Warteliste

1  Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2  Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.

3  Sie führt je eine Warteliste für die kleinen und eine für die grossen Photovoltaikanlagen.

4  Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE je ein Kontingent fest, in dessen Umfang Projekte auf der Warteliste der kleinen und der grossen Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden können.

3. Abschnitt: Gesuchsverfahren für kleine Photovoltaikanlagen

Art. 41 Gesuch

1  Das Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen ist nach Inbetriebnahme der Anlage bei der Vollzugsstelle einzureichen.

2  Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen gemäss Anhang 2.1 Ziffer 3 zu enthalten.

3  Betreiber von Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3 haben der Vollzugsstelle im Gesuch mitzuteilen, dass sie auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW verzichten.

4  Hat der Betreiber für dieselbe Anlage bereits ein Gesuch nach Artikel 21 oder 43 gestellt, so gilt dieses Gesuch mit dem Gesuch nach Absatz 1 als zurückgezogen.

Art. 42 Festsetzung der Einmalvergütung

Erfüllt die Anlage die Anspruchsvoraussetzungen und stehen Mittel zur Berücksichtigung zur Verfügung, so setzt die Vollzugsstelle die Höhe der Einmalvergütung gestützt auf die Ansätze in Anhang 2.1 fest.

4. Abschnitt: Gesuchsverfahren für grosse Photovoltaikanlagen

Art. 43 Gesuch

1  Das Gesuch um Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.

2  Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.1 zu enthalten.

3  Ändert sich nach Gesuchseinreichung die Kategorie oder die Leistung der projektierten Anlage, so hat die gesuchstellende Person dies der Vollzugsstelle umgehend mitzuteilen.

Art. 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6129 ). Zusicherung dem Grundsatz nach [*]

Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.

Art. 45 Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ).

1  Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen:

  1. a. 12 Monate nach der Zusicherung nach Artikel 44;
  2. b. 6 Jahre nach der Zusicherung nach Artikel 44, wenn für die Erstellung der Anlage die raumplanerischen Grundlagen geändert werden müssen;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). 48 Monate nach der Zusicherung nach Artikel 44, wenn die Anlage nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert wird.[*]

2  Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.

3  Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.

4  Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.

5  Bei Anlagen, für die der Winterstrombonus beantragt wird, ist der Vollzugsstelle nach dem ersten vollen Betriebsjahr eine detaillierte Baukostenabrechnung einzureichen.[*]

Art. 46 Entscheid

1  Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so setzt die Vollzugsstelle nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten die Höhe der Einmalvergütung fest.[*]

2  Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Einmalvergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.

3  Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 44 und weist das Gesuch um Einmalvergütung ab, wenn:

  1. a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
  2. b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
  3. c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.

4  Sie kann die Zusicherung nach Artikel 44 auch widerrufen, wenn ihr die Inbetriebnahme nicht spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme gemeldet wird.

Art. 46 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Berechnung des spezifischen Winterstromertrags und Auszahlung des Winterstrombonus [*]

1  Wurde die Baukostenabrechnung nach Artikel 45 Absatz 5 eingereicht, berechnet die Vollzugsstelle nach dem dritten vollen Winterhalbjahr den durchschnittlichen spezifischen Winterstromertrag.

2  Die Vollzugsstelle berechnet gestützt auf den durchschnittlichen spezifischen Winterstromertrag den Winterstrombonus und zahlt diesen dem Betreiber aus.

5. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Auktionen für die Einmalvergütung

Art. 46 b Ursprünglich: Art. 46 a . Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Zuständigkeiten und Teilnahmevoraussetzungen [*]

Die Zuständigkeiten und die Teilnahmevoraussetzungen richten sich nach den Artikeln 30cbis und 30cter.

Art. 46 c Auktionsverfahren

1  Die Vollzugsstelle gibt die Auktionsbedingungen einschliesslich der mit dem Gebot einzureichenden Angaben und Unterlagen in der Ausschreibung bekannt.[*]

2  Sie erteilt für diejenigen Gebote einen Zuschlag:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). die die Auktionsbedingungen und Teilnahmevoraussetzungen erfüllen;
  2. b. die den günstigsten Ansatz pro Kilowatt Leistung aufweisen;
  3. c. die innerhalb des ausgeschriebenen Auktionsvolumens Platz finden; und
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ).

3  Unterschreitet die gesamte Leistung der Gebote, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, das ausgeschriebene Auktionsvolumen, so wird das Auktionsvolumen nachträglich automatisch auf 90 Prozent dieser angebotenen Leistung gekürzt.

4  Wird für eine Anlage ein Winterstrombonus beantragt, ist mit dem Gebot eine Simulation der voraussichtlichen Stromproduktion der Anlage einzureichen, die aufzeigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Winterstrombonus voraussichtlich erfüllt werden.[*]

Art. 46 d Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ).

1  Die Anlage ist spätestens 24 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwächst, in Betrieb zu nehmen.[*]

1bis  Anlagen, die nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert werden, sind spätestens 48 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwachsen ist, in Betrieb zu nehmen.[*]

2  Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.

3  Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.

4  Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.

5  Bei Anlagen, für die der Winterstrombonus beantragt wird, ist der Vollzugsstelle nach dem ersten vollen Betriebsjahr eine detaillierte Baukostenabrechnung einzureichen.[*]

Art. 46 d bis Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Berechnung des spezifischen Winterstromertrags und Auszahlung des Winterstrombonus [*]

1  Wurde die Baukostenabrechnung nach Artikel 46d Absatz 5 eingereicht, berechnet die Vollzugsstelle nach dem dritten vollen Winterhalbjahr den durchschnittlichen spezifischen Winterstromertrag.

2  Die Vollzugsstelle berechnet gestützt auf den durchschnittlichen spezifischen Winterstromertrag den Winterstrombonus und zahlt diesen dem Betreiber aus.

Art. 46 e Definitive Höhe der Einmalvergütung

1  Die definitive Höhe der Einmalvergütung berechnet sich anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten und des abgegebenen Gebots.

2  Ist die Leistung der Anlage grösser als im Gebot angegeben, so wird die Einmalvergütung nur für die im Gebot angegebene Leistung entrichtet.

3  Ist die Leistung der Anlage kleiner als im Gebot angegeben, so wird die Einmalvergütung nur für die tatsächlich installierte Leistung entrichtet.[*]

Art. 46 f Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Widerruf des Zuschlags [*]

Die Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag, wenn:

  1. a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
  2. b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
  3. c. der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen entspricht.
Art. 46 g Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Auszahlung der Einmalvergütung [*]

Die Einmalvergütung wird spätestens drei Monate nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung ausbezahlt.

Art. 46 h Publikation zu den Auktionen

Zu den Auktionen für die Einmalvergütung publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben:

  1. a. den Gebotstermin;
  2. b. den Preismechanismus;
  3. c. die Anzahl der eingereichten Gebote;
  4. d. die eingereichte Gebotsmenge in kW;
  5. e. die Anzahl der Zuschläge;
  6. f. die Anzahl der ausgeschlossenen Gebote;
  7. g. die Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote in kW;
  8. h. den zulässigen Gebotshöchstwert in Franken pro kW;
  9. i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ). den niedrigsten und den höchsten Gebotswert in Franken pro kW;
  10. j. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ). den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Franken pro kW;
  11. k. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ). den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Franken pro kW;
  12. l. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ). die niedrigste und die höchste gebotene Leistung in kW;
  13. m. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ). die niedrigste und die höchste gebotene Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW;
  14. n. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ). die durchschnittliche Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW.

6. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 144 ). Gesuchsverfahren für Anlagen nach Artikel 71 a EnG

Art. 46 i Gesuch

1  Das Gesuch um Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a EnG ist beim BFE einzureichen.

2  Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt.

3  Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 5.1 sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung zu enthalten.

4 Die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist anhand der Vorgaben für die Berechnung der ungedeckten Kosten in Anhang 4 zu erstellen.

Art. 46 j Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Zusicherung dem Grundsatz nach [*]

1  Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert das BFE die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und setzt den Höchstbetrag, den die Einmalvergütung nicht überschreiten darf, fest. Der Höchstbetrag entspricht 60 Prozent der voraussichtlichen anrechenbaren Investitionskosten.

2  In der Zusicherung dem Grundsatz nach berechnet das BFE zudem die zu erwartenden ungedeckten Kosten.

3  Bei der Festsetzung des Zahlungsplans nach Artikel 46q berücksichtigt das BFE die Beträge nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 46 k Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Inbetriebnahmefrist und teilweise Inbetriebnahme [*]

1  Die vollständige Inbetriebnahme muss spätestens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten für den Bau der Anlage notwendigen Bewilligung erfolgen.

2  Wird innerhalb der Frist nach Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so wird die Einmalvergütung anteilsmässig für den bis dahin in Betrieb genommenen Teil berechnet und gewährt, sofern dieser Teil für sich die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG erfüllt.

Art. 46 l Inbetriebnahmemeldung

1  Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.

2  Wird innerhalb der Inbetriebnahmefrist nach Artikel 46k Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so ist eine Inbetriebnahmemeldung nur für diesen Teil einzureichen.[*]

3  Die Inbetriebnahmemeldung muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 5.2 enthalten.

Art. 46 m Bauabschlussmeldung

1  Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.

2  Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
  2. b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.

3  Wird innerhalb der Inbetriebnahmefrist nach Artikel 46k Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so ist die Bauabschlussmeldung für diesen Teil der Anlage einzureichen.[*]

Art. 46 n Erstrecken der Frist zur Einreichung der Bauabschlussmeldung

Das BFE kann die Frist für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:

  1. a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
  2. b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 46 o Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Meldung der Nettoproduktion und der Winterproduktion [*]

1  Nach dem dritten vollen Betriebsjahr sind dem BFE die jährliche Nettoproduktion der Anlage und die Stromproduktion im Winterhalbjahr pro kW installierte Leistung seit der vollständigen Inbetriebnahme zu melden.

2  Die Angaben zur Nettoproduktion weisen den Eigenverbrauch und die Überschussproduktion separat aus.

3  Wird innerhalb der Inbetriebnahmefrist nach Artikel 46k Absatz 1 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so beziehen sich die zu meldenden Angaben nur auf diesen Anlagenteil.

Art. 46 p Definitive Festsetzung der Einmalvergütung

1  Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion noch erfüllt, so setzt das BFE die Einmalvergütung auf den tiefsten Betrag der folgenden Werte definitiv fest:

  1. a. Höhe der definitiven ungedeckten Kosten (Abs. 2);
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Höchstbetrag nach Artikel 46j Absatz 1;
  3. c. 60 Prozent der definitiven anrechenbaren Investitionskosten.

2  Die definitiven ungedeckten Kosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten und der gemeldeten durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion gestützt auf den kalkulatorischen Zinssatz und das Preisszenario, die zum Zeitpunkt der Zusicherung dem Grundsatz nach gegolten haben, berechnet.

Art. 46 p bis Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ). Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen [*]

1  Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion nicht erfüllt, so wird die Zusicherung dem Grundsatz nach widerrufen.

2  Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann das BFE auf Gesuch des Betreibers hin den Betrachtungszeitraum nach Artikel 46o Absatz 1 für die Bestimmung der Nettoproduktion anpassen.

3 Werden die Anspruchsvoraussetzungen auch im angepassten Beobachtungszeitraum nicht eingehalten, so wird die Zusicherung dem Grundsatz nach widerrufen.

Art. 46 q Gestaffelte Auszahlung der Einmalvergütung

1  Die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4 EnG kann in mehreren Tranchen ausbezahlt werden.

2  Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 46j fest (Zahlungsplan).

3  Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung der Einmalvergütung ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent der in der Zusicherung nach Artikel 46j berechneten voraussichtlichen Höhe der Einmalvergütung ausbezahlt werden.

7. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 144 ). Bemessungskriterien

Art. 46 r Anrechenbare Investitionskosten

Anrechenbar sind die Investitionskosten nach Artikel 61 Absätze 1–3.

Art. 46 s Nicht anrechenbare Kosten

Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:

  1. a. für den Erwerb von Grundeigentum;
  2. b. für Verfahren und die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit Einsprachen und Beschwerden.
Art. 46 t Berechnung der ungedeckten Kosten

1  Die ungedeckten Kosten berechnen sich nach Anhang 4.

2  Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.

5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung [*]

Ob die Erweiterung oder die Erneuerung einer Wasserkraftanlage erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 30bbis.

Art. 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Ansätze [*]

1  Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

2  In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten:

  1. a. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen, die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstaben a–c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt;
  2. b. für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstabe d fallen.[*]

3  Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag:

  1. a. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt;
  2. b. 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt.

4  Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt.

5  Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend.

6  Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt.

2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW und Warteliste

Art. 49 Reihenfolge der Berücksichtigung

1  Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts, mit dem eine Wasserkraftanlage mit einer Leistung von höchstens 10 MW erstellt, erheblich erweitert oder erneuert werden soll, ist das Einreichedatum des Gesuchs.[*]

2  Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.

Art. 50 Warteliste

1  Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2  Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.

3  Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.

3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW

Art. 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage [*]

1  Die Mittel, die für Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW verwendet werden können (Art. 36 Abs. 2 EnV[*]), werden im Zweijahresrhythmus zugeteilt. Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt.

2  Die Gesuche sind jeweils bis zum zweijährlichen Stichtag einzureichen. Die Stichtage sind jeweils der 30. Juni der geraden Kalenderjahre, letztmals der 30. Juni 2034.

3  Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so können auch später eingereichte Gesuche laufend berücksichtigt werden, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.

Art. 52 Reihenfolge der Berücksichtigung

1  Können nicht alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen. Bei Projekten, die durch bauliche Massnahmen zur Speicherung einer zusätzlichen Menge Energie führen können, wird diese Energiemenge zur Mehrproduktion dazugerechnet.[*]

2  Berücksichtigt werden alle Gesuche, die vollständig mit den für die Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden können.

3  Bleiben danach noch Mittel übrig und machen sie mindestens 50 Prozent des Investitionsbeitrags für das in der Reihenfolge der Berücksichtigung nächste Projekt zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung aus, so wird zudem dieses Projekt berücksichtigt. Die am nächsten Stichtag zur Verfügung stehenden Mittel reduzieren sich um den Betrag, der für dieses Projekt benötigt wird.

4  Machen die übrig bleibenden Mittel weniger als 50 Prozent aus, so wird kein weiteres Gesuch berücksichtigt und die übrig bleibenden Mittel werden den für die nächste Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln zugerechnet.

5  Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche um Investitionsbeiträge für Neuanlagen und Erweiterungen berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden Projekte zur Realisierung von Erneuerungen berücksichtigt. Dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.

6  Gesuche für Anlagen, die nicht berücksichtigt werden können, werden jeweils an den folgenden Stichtagen mit den neu hinzugekommenen Gesuchen nach den Absätzen 1–5 erneut beurteilt.

7  Werden für ein Projekt reservierte Mittel nicht verwendet, so werden sie laufend für die Berücksichtigung von Projekten in der Reihenfolge nach den Absätzen 1–5 verwendet.

4. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 53 Gesuch

1  Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.

2  Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.

3  Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.2 zu enthalten.

Art. 54 Zusicherung dem Grundsatz nach

Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
  2. b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
  3. c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
  4. d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 60;
  5. e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Art. 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Inbetriebnahmemeldung [*]

Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich nach Artikel 30bdecies Absätze 1 und 2.

Art. 56 Bauabschlussmeldung

1  Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.

2  Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
  2. b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
Art. 57 Erstrecken von Fristen

Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:

  1. a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
  2. b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Meldung der Nettoproduktion [*]

1  Nach dem fünften vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion seit der Inbetriebnahme zu melden.

2  Hat die Nettoproduktion keinen Einfluss auf die definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags, so kann das BFE die gesuchstellende Person von der Meldepflicht befreien.

Art. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags [*]

1  Wenn eine Meldung der Nettoproduktion erfolgt und die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch erfüllt sind, setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.

2  Wurde die gesuchstellende Person nach Artikel 58 Absatz 2 von der Meldung der Nettoproduktion befreit, so erfolgt die definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung, sofern die Anspruchsvoraussetzung zu diesem Zeitpunkt noch erfüllt sind.

Art. 60 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

1  Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.

2  Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 54 fest (Zahlungsplan).

3  Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 54 vorliegt.

4  Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 54 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

5. Abschnitt: Bemessungskriterien

Art. 61 Anrechenbare Investitionskosten

1  Für die Berechnung des Investitionsbeitrags sind insbesondere die Erstellungs-, die Planungs- und die Bauleitungskosten sowie die Eigenleistungen des Betreibers anrechenbar, sofern sie:

  1. a. in direktem Zusammenhang mit den für die Elektrizitätsproduktion notwendigen Teilen der Anlage anfallen und ausgewiesen werden;
  2. b. für die Steigerung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsproduktion direkt notwendig sind;
  3. c. angemessen sind; und
  4. d. effizient ausgeführt werden.

2  Planungs- und Bauleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Erstellungskosten angerechnet.

3  Eigenleistungen des Betreibers wie eigene Planungs- oder Bauleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.

4  Werden während der Konzessionsdauer Investitionen in die Erneuerung, die Erweiterung oder den Ersatz einer bestehenden Anlage getätigt und ist die verbleibende Konzessionsrestdauer der Anlage kleiner als die mittlere, investitionsgewichtete Nutzungsdauer der massgebenden Anlageteile, so sind die anrechenbaren Investitionskosten im Verhältnis der Konzessionsrestdauer zur investitionsgewichteten Nutzungsdauer mit einem jährlichen Diskontierungssatz in der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung über eine Restwertentschädigung vorliegt, die einen allfälligen Investitionsbeitrag angemessen berücksichtigt.[*]

Art. 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ). Nicht anrechenbare Kosten [*]

1 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:

  1. a. die im Zusammenhang mit Anlagenteilen entstehen, die dem Umwälzbetrieb dienen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 275 ). die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen nach Artikel 83a GSchG[*] und Artikel 10 BGF[*];
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ).

    für folgende Anlagenteile, für die keine Zusicherung dem Grundsatz nach oder keine Bewilligung des früheren Baubeginns nach Artikel 32 erteilt wurde:

    1. 1. Anlagenteile von Nebennutzungsanlagen, die primär der Hauptnutzung dienen,
    2. 2. Anlagenteile von Nebennutzungsanlagen, die nicht der Hauptnutzung dienen, die gleichzeitig mit den Teilen für die Hauptnutzung erstellt werden und die auf die Produktion von Elektrizität ausgerichtet sind.

2  Dient ein Anlagenteil nicht ausschliesslich dem Umwälzbetrieb, so können nur die Kosten nicht angerechnet werden, die auf den Umwälzbetrieb entfallen.

Art. 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall [*]

1  Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.

2  Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.

3 Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.[*]

Art. 64–66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). [*]

6. Kapitel: Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen

Art. 67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). [*]
Art. 68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung [*]

1  Ob die Erweiterung oder Erneuerung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 30eter.

2  Die Erweiterung einer anderen Biomasseanlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird.

3  Die Erneuerung einer anderen Biomasseanlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:

  1. a. 15 Millionen Franken bei KVA und Schlammverbrennungsanlagen;
  2. b. 250 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50 000;
  3. c. 100 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50 000 und bei Deponiegasanlagen.

4  Die anrechenbaren Investitionskosten sind nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Anhang 2.3 Ziffer 4.3 beziehungsweise 6.3 zu bestimmen.[*]

Art. 69 Energetische Mindestanforderungen

1  Die energetischen Mindestanforderungen sind in Anhang 2.3 festgelegt.

2  Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.

2. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Investitionsbeitrag

Art. 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Ansätze [*]

1  Der Investitionsbeitrag für KVA sowie für Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen wird einzelfallweise bestimmt und beträgt 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

2  Der Investitionsbeitrag für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen wird nach dem Referenzanlagenprinzip gestützt auf die Ansätze in Anhang 2.3 bestimmt.

Art. 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Höchstbeitrag [*]

Der Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

  1. a. 12 Millionen Franken für Biogasanlagen;
  2. b. 8 Millionen Franken für Holzkraftwerke;
  3. c. 6 Millionen Franken für KVA und Schlammverbrennungsanlagen;
  4. d. 1 Million Franken für Klärgas- und Deponiegasanlagen.

3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 72 Reihenfolge der Berücksichtigung

1  Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.

2  Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.

Art. 73 Warteliste

1  Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2  Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.

3  Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.

4. Abschnitt: Gesuchsverfahren für KVA sowie für Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ).

Art. 74 Gesuch

1  Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.

2  Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.

3  Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.

Art. 75 Zusicherung dem Grundsatz nach

Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
  2. b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
  3. c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
  4. d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 80;
  5. e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Art. 76 Inbetriebnahmemeldung

Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 55.

Art. 77 Bauabschlussmeldung

1  Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.

2  Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
  2. b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten;
  3. c. die Meldung der Nettoproduktion des ersten vollen Betriebsjahres.
Art. 78 Erstrecken von Fristen

Die Erstreckung der Fristen für die Inbetriebnahme und das Einreichen der Bauabschlussmeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel57.

Art. 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags [*]

Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.

Art. 80 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

1  Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.

2  Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 75 fest (Zahlungsplan).

3  Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 75 vorliegt.

4  Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 75 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

4 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Gesuchsverfahren für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen

Art. 80 a Gesuch

1  Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.

2  Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.

3  Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.

Art. 80 b Zusicherung dem Grundsatz nach

Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:

  1. a. die voraussichtliche Höhe des Investitionsbeitrags aufgrund der geplanten Anlagenleistung anhand der Ansätze nach Anhang 2.3 und unter Beachtung der Höchstbeiträge nach Artikel 71;
  2. b. den voraussichtlichen Anteil der Anlagenleistung, für den ein Investitionsbeitrag gewährt wird;
  3. c. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; er entspricht dem nach Buchsstabe a festgesetzten Betrag.
Art. 80 c Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung

1  Die Anlage, die erhebliche Erweiterung oder die erhebliche Erneuerung ist innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung der Verfügung nach Artikel 80b in Betrieb zu nehmen.

2  Die Fristerstreckung und die Inbetriebnahmemeldung richten sich nach Artikel 30edecies Absätze 2–4.

Art. 80 d Bauabschlussmeldung

1  Spätestens vier Jahre nach der Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle eine Bauabschlussmeldung einzureichen.

2  Diese hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
  2. b. für Erneuerungen: eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten anhand der in Anhang 2.3 aufgeführten Anlagenbestandteile;
  3. c. die installierte Leistung; und
  4. d. die Nettoproduktion zweier voller Betriebsjahre.

3  Kann die gesuchstellende Person die Bauabschlussmeldung aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht fristgerecht einreichen, so kann die Vollzugsstelle die Frist auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.

Art. 80 e Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags

Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag unter Beachtung des in der Zusicherung nach Artikel 80b festgesetzten Höchstbetrags nach den Vorgaben von Artikel 85 definitiv fest.

Art. 80 f Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

Der Investitionsbeitrag wird in drei Tranchen ausbezahlt:

  1. a. 40 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 80b Buchstabe c: bei Baubeginn;
  2. b. 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 80b Buchstabe c: nach Einreichen der Inbetriebnahmemeldung;
  3. c. Differenz der Summe der Beträge nach den Buchstaben a und b zum definitiven Investitionsbeitrag: nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags.

5. Abschnitt: Bemessungskriterien für KVA sowie für Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ).

Art. 81 Anrechenbare Investitionskosten

Anrechenbar sind Investitionskosten nach Artikel 61 Absätze 1–3.[*]

Art. 82 Nicht anrechenbare Kosten

Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:

  1. a. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
  2. b. für Anlagenteile zur thermischen Behandlung von Abfällen;
  3. c. für Anlagenteile zur Behandlung von Abwässern;
  4. d. für Anlagenteile zur Aufbereitung von Brennstoffen oder für den Betrieb eines Fernwärmenetzes.
Art. 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall [*]

1  Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.

2  Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.

3 Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.[*]

5 a . Abschnitt: Bemessungskriterien für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ).

Art. 84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Anteil der Anlagenleistung, für den bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ein Investitionsbeitrag gewährt wird [*]

Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen wird der Anteil der Anlagenleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung, für den ein Investitionsbeitrag gewährt wird, wie folgt bestimmt:

  1. a. bei erheblichen Erweiterungen: aus dem Verhältnis der Leistungssteigerung, die aufgrund der Erweiterung zu erwarten ist, zur Gesamtleistung nach der Erweiterung;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). bei erheblichen Erneuerungen: aus dem Verhältnis der anrechenbaren Investitionskosten, die aufgrund der Erneuerung anfallen, zu den Investitionskosten für eine neue Referenzanlage; die anrechenbaren Investitionskosten sind nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Anhang 2.3 Ziffer 2.4, 3.4 beziehungsweise 6.3 zu bestimmen.
Art. 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Berechnung des Investitionsbeitrags [*]

1  Der Investitionsbeitrag berechnet sich wie folgt:

  1. a. für Neuanlagen: pro kW Leistung;
  2. b. für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen: pro kW des nach Artikel 84 berechneten Anteils der Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung.

2  Die Ansätze sind in Anhang 2.3 Ziffer 7 festgelegt.

3  Für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen beträgt der Ansatz 75 Prozent der Ansätze nach Anhang 2.3 Ziffer 7.

4  Würde der nach den vorstehenden Absätzen berechnete Investitionsbeitrag bei der erheblichen Erweiterung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks 60 Prozent der tatsächlich entstandenen und anrechenbaren Kosten übersteigen, so wird der Investitionsbeitrag auf 60 Prozent gekürzt.

5  Bei Biogas- und Klärgasanlagen ist die äquivalente Leistung massgebend.

Art. 86 und 87 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). [*]

6 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

1. Abschnitt: Ansatz

Art. 87 a Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). [*]

1  Der Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt.

2  Die Ansätze je Kategorie sind in Anhang 2.4 festgelegt.

2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 87 b Reihenfolge der Berücksichtigung

1  Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.

2  Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.

Art. 87 c Warteliste

1  Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2  Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.[*]

3  Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.

3. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 87 d Gesuch

1  Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.[*]

2  Es kann erst gestellt werden, wenn die Resultate von Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage oder die Betriebsdaten bestehender Windenergieanlagen und ein Gutachten zum Energieertrag am Standort der Windenergieanlage vorliegen. Die Messungen und das Ertragsgutachten müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 2.4 erfüllen.

3  Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.4 zu enthalten.

Art. 87 e Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Zusicherung dem Grundsatz nach [*]

Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:

  1. a. die voraussichtliche Höhe des Investitionsbeitrags aufgrund der geplanten Anlagenleistung;
  2. b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; er entspricht dem nach Buchsstabe a festgesetzten Betrag.
Art. 87 f Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten [*]

1  Die gesuchstellende Person muss nach Eröffnung der Verfügung nach Artikel 87e eine Projektfortschrittsmeldung einreichen und die Anlage in Betrieb nehmen.

2  Die Fristen, die Projektfortschrittsmeldung, die Inbetriebnahme, die Fristerstreckung und die Meldepflichten richten sich nach Artikel 30dsepties.

Art. 87 g Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). [*]
Art. 87 h Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 383 ). [*]
Art. 87 i Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags [*]

1  Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahmemeldung noch erfüllt, so setzt die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich installierten Anlagenleistung definitiv fest.

2  Wurde für ein Windenergieprojekt ein Projektierungsbeitrag gewährt, wird ein Teil davon bei der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags von diesem in Abzug gebracht. Dabei wird der Projektierungsbeitrag gleichmässig auf die rechtskräftig bewilligten Windenergieanlagen aufgeteilt.[*]

Art. 87 j Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags [*]

Der Investitionsbeitrag wird in zwei Tranchen ausbezahlt:

  1. a. 50 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 87e Buchstabe b: bei Baubeginn;
  2. b. Differenz des Betrags nach Buchstabe a zum definitiven Investitionsbeitrag: nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags.

4. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Berechnung des Investitionsbeitrags

Art. 87 k

Der Investitionsbeitrag berechnet sich gestützt auf die Kategorie, die Anlagenleistung und die in Anhang 2.4 festgelegten Ansätze.

Art. 87 l und 87 m

Aufgehoben

6 b . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermiereservoiren und für neue Geothermieanlagen

1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen und Ansätze

Art. 87 n Anspruchsvoraussetzungen

1  Ein Investitionsbeitrag für die Erschliessung eines Geothermiereservoirs kann nur gewährt werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wurde und ein Prospektionsbericht über die Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermiereservoirs vorliegt.

2  Ein Investitionsbeitrag für die Erstellung einer Geothermieanlage kann nur zugesprochen werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Erschliessung durchgeführt wurde und ein Erschliessungsbericht über die erwartete Produktion des
Geothermiereservoirs vorliegt.

Art. 87 o Ansätze

1  Der Investitionsbeitrag beträgt für die Prospektion, die Erschliessung und die Erstellung einer Anlage je 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

2  Der Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung kann insbesondere dann gesenkt werden, wenn die geologischen Risiken tief sind oder wenn der technische, qualitative oder innovative Gehalt des Gesuchs klein ist.

2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 87 p Reihenfolge der Berücksichtigung

1  Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.

2  Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.

Art. 87 q Warteliste

1  Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2  Das BFE teilt der gesuchstellenden Person[*] mit, dass das Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.

3  Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.

3. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 87 r Gesuch

1  Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.

2  Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag für die Prospektion oder die Erschliessung kann erst gestellt werden, wenn die Gesuche für die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichertist.

3  Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag für eine Geothermieanlage kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung oder Konzession vorliegt.

4  Ein Gesuch nach Absatz 2 oder 3 hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.5 oder 2.6 zu enthalten.

Art. 87 s Expertengremium für Prospektions- und Erschliessungsprojekte

1  Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche um einen Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.

2  Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

Art. 87 t Vertrag und Zusicherung dem Grundsatz nach

1  Sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Anhang 2.5 für einen Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung erfüllt und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so schliesst der Bund mit der gesuchstellenden Person einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab.

2  Sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Anhang 2.6 für die Erstellung einer Geothermieanlage erfüllt und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:

  1. a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
  2. b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
  3. c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
  4. d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 87z;
  5. e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist;
  6. f. die zu rapportierenden produktionsrelevanten Daten gemäss Artikel 87w Buchstabe d.
Art. 87 u Abschlussbericht bei Prospektion oder Erschliessung

Nach Abschluss einer Prospektion oder einer Erschliessung ist dem BFE ein Abschlussbericht einzureichen. Der Inhalt des Berichts wird im Vertrag gemäss Artikel 87t Absatz 1 geregelt.

Art. 87 v Inbetriebnahmemeldung für Geothermieanlagen

1  Nach Inbetriebnahme der Geothermieanlage ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.

2  Die Meldung muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. a. das Inbetriebnahmedatum;
  2. b. das Abnahmeprotokoll;
  3. c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
Art. 87 w Bauabschlussmeldung bei Geothermieanlagen

1  Spätestens sechs Jahre nach der Inbetriebnahme der Geothermieanlage ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.

2  Die Meldung muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
  2. b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten;
  3. c. die Angabe der Nettoproduktion der ersten fünf Betriebsjahre;
  4. d. alle produktionsrelevanten Daten seit der Inbetriebnahme.
Art. 87 x Erstrecken von Fristen

Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen des Abschlussberichts oder der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:

  1. a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
  2. b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 87 y Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags für Geothermieanlagen

Sind die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.

Art. 87 z Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

1  Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.

2  Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise im Vertrag (Art. 87t Abs. 1) oder in der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 87t Abs. 2) fest.

3  Die erste Tranche darf frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 87t Absatz 2 vorliegt.

4  Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 87t Absatz 2 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

4. Abschnitt: Bemessungskriterien

Art. 87 z bis Anrechenbare Investitionskosten

1  Für die Berechnung der Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung sind nur die Investitionskosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung des Projekts erforderlich sind. Artikel 61 gilt zudem sinngemäss.

2  Für die anrechenbaren Investitionskosten für Geothermieanlagen gilt Artikel 61.

Art. 87 z ter Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall

1  Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.

2  Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.

3 Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.[*]

7. Kapitel: Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 88 Einzelheiten zurAnspruchsberechtigung

1  Grosswasserkraftanlagen von mehr als 10 MW berechtigen nicht nur zur Marktprämie, wenn sie Einzelanlagen sind, sondern auch wenn sie aus einem Anlagenverbund bestehen, wenn bei diesem:

  1. a. alle Einzelanlagen hydraulisch verknüpft und gemeinsam optimiert sind; und
  2. b. die Gestehungskosten insgesamt nicht gedeckt sind.

2  Gehört zu einem solchen Anlagenverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so berechtigt er nur zur Marktprämie, wenn er die Leistung von mehr als 10 MW auch ohne diese Einzelanlage erreicht.

3  Das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten liegt nicht anstelle des Eigners beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 30 Abs. 2 EnG), wenn dessen Elektrizitätsbezug auf einem Vertrag beruht, der seit dem 1. Januar 2016 und auf kurze oder mittlere Sicht abgeschlossen wurde. Der Anspruch auf Marktprämie geht nicht auf das Elektrizitätsversorgungsunternehmen über.

4  Für den Übergang des Risikos und des Anspruchs auf Marktprämie im Verhältnis von Betreiber und Eigner gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Erlöse [*]

1  Ertragsseitig werden die Erlöse gemäss den nachfolgenden Quellen und Annahmen berücksichtigt:

  1. a. Handel von Strom für den folgenden Tag (Day-Ahead-Markt): Der Erlös wird auf der Basis des Marktpreises ermittelt; Grundlage ist das Profil, das mit der Anlage stündlich gefahren wird, oder die Summe dieser Profile bei einem Anlagenverbund; Absicherungen am Terminmarkt werden dabei gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.4 berücksichtigt; bei einer Partneranlage wird das ermittelte Profil anteilmässig auf die Partner aufgeteilt.
  2. b. Systemdienstleistungen: Der Erlös wird gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.5, jedoch ohne Abzug der Opportunitätskosten ermittelt.
  3. c. Herkunftsnachweise: Der Erlös wird auf der Basis des Preises für die Herkunftsnachweise, der nach Artikel 30aquinquies Absatz 4 und 5 berechnet wird, ermittelt.
  4. d. Winterreserve: Der Erlös wird gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.7 ermittelt.

2  Als Marktpreis des Day-Ahead-Marktes gilt der stündliche Spotmarktpreis für die Preiszone Schweiz, zu einem durchschnittlichen Monatswechselkurs. Dieser Preis gilt auch für ausserbörslich gehandelte Elektrizität.

3  Gehört zu einem Anlageverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so ist für den Erlös dieser Anlage die Einspeisevergütung massgebend.

Art. 90 Gestehungs- und andere Kosten

1  Zur Berechnung der Gestehungskosten werden die für eine effiziente Produktion unmittelbar nötigen Betriebskosten berücksichtigt. Berücksichtigt werden auch:[*]

  1. a. der Wasserzins;
  2. b. Mindererlöse aufgrund von Elektrizität, die dem Gemeinwesen kostenlos oder vergünstigt abzugeben ist;
  3. c. die direkten Steuern, die Gewinnsteuer jedoch nur, wenn sie einem tatsächlichen Gewinn entspricht, nicht aber, soweit sie zugunsten des lokalen Gemeinwesens, aufgrund einer Abmachung und gewinnunabhängig geschuldet ist;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ).

    die Aufwendungen für gesamtbetriebliche Leistungen und die Vermarktung in der Höhe von:

    1. 1. 0,40 Rp./kWh für Laufwasserkraftwerke,
    2. 2. 0,55 Rp./kWh für Speicher-, Pumpspeicher- und Umwälzkraftwerke.

2  Als Gestehungskosten ebenfalls berücksichtigt werden die kalkulatorischen Kapitalkosten. Massgebend ist der Zinssatz nach Anhang 3.Abschreibungen sind grundsätzlich gemäss der bisherigen Praxis für die jeweilige Anlage vorzunehmen.[*]

3  Das BFE legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten fest.

2. Abschnitt: Marktprämie und Grundversorgung

Art. 91 Grundversorgungsabzug

1  Die Marktprämienberechtigten, die mit der Grundversorgung betraut sind, müssen für die Berechnung des rechnerischen Grundversorgungsabzugs (Art. 31 Abs. 1 EnG) ihr gesamtes Absatzpotenzial in der Grundversorgung einbeziehen.

2  Statt dieses Abzugs können sie einen bereinigten Grundversorgungsabzug zur Anwendung bringen (Art. 31 Abs. 2 EnG). Diesen bilden sie, indem sie den ersten Abzug (Abs. 1) um andere Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung, die weder im Einspeisevergütungssystem noch anderweitig unterstützt wird, reduzieren. Elektrizität aus fremden Anlagen darf nur in die Menge, um die reduziert wird, einbezogen werden, wenn:[*]

  1. a. der Bezug auf mittel- oder langfristigen Verträgen beruht und der Herkunftsnachweis zu diesem Bezug beigebracht wird; oder
  2. b. die Elektrizität gemäss Artikel 15 EnG abgenommen wurde.
Art. 92 Portfolioaufteilung zwischen Marktprämie und Grundversorgung

1  Enthält das Portfolio eines Marktprämienberechtigten Elektrizität, die aus mehreren Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind, so ist davon auszugehen, dass er die Elektrizität jeder Anlage zu für das ganze Portfolio einheitlichen Anteilen am Markt und in der Grundversorgung verkauft. Die Marktprämie steht ihm pro Anlage im Umfang dieses Anteils am Markt (Marktprämienquote) zu.

2  Die Marktprämienquote ermittelt sich als Quotient aus den folgenden beiden Grössen:

  1. a. Differenz aus der im Portfolio enthaltenen Elektrizität, die aus Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind, und dem angewandten Grundversorgungsabzug; und
  2. b. im Portfolio enthaltene Elektrizität, die aus Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind.

3  Würde der Marktprämienberechtigte mit der Marktprämie und den Verkäufen in der Grundversorgung über das gesamte Portfolio mehr einnehmen, als zur Deckung der Gestehungskosten nötig ist, so reduziert sich die Marktprämie entsprechend.

Art. 93 Unternehmensbetrachtung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1  Bei einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit mehreren rechtlich eigenständigen Einheiten, die für Bereiche wie Produktion, Netzbetrieb und Grundversorgung zuständig sind, muss sich diejenige Einheit, die marktprämienberechtigt ist, das Grundversorgungspotenzial der anderen Einheiten anrechnen lassen.

2  Eine solche rechtlich eigenständige Einheit darf die Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen auch dann zu Gestehungskosten in der Grundversorgung verkaufen (Art. 31 Abs. 3 EnG), wenn eine andere Einheit und nicht sie selbst marktprämienberechtigt ist. Wer mit einem Marktprämienberechtigten nicht auf diese Weise, sondern nur über eine Beteiligung verbunden ist, hat dieses Recht nicht.

3. Abschnitt: Gesuchsverfahren und Rückforderung

Art. 94 Gesuch

1  Die Marktprämienberechtigten reichen ihr Gesuch beim BFE ein bis zum 31. Mai des Jahres, das auf dasjenige folgt, für das sie um die Marktprämie ersuchen.

2  Das Gesuch muss die gesamte Elektrizität im Portfolio, für die um Marktprämie ersucht wird, umfassen und mindestens ausweisen:

  1. a. wie viel der Elektrizität aus welchen Anlagen stammt und welchem Produktionsanteil einer Anlage dies entspricht;
  2. b. die stündlich gefahrenen Profile pro Anlage;
  3. c. die anrechenbaren Kosten pro Anlage, gestützt auf einen Jahresabschluss für das hydrologische Jahr oder das Kalenderjahr;
  4. d. die Abschreibungspraxis der letzten fünf Jahre;
  5. e. bei einer Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem: Anteil Produktion am Anlagenverbund und Einspeisevergütung;
  6. f. Angaben zu Massnahmen zur Verbesserung der Kostensituation.

3  In den Fällen mit Grundversorgung ist ausserdem mindestens auszuweisen:

  1. a. das Grundversorgungspotenzial;
  2. b. der angewandte Grundversorgungsabzug;
  3. c. die Menge Elektrizität, um die gemäss Artikel 91 Absatz 2 reduziert wird;
  4. d. der tatsächliche Absatz in der Grundversorgung pro Grosswasserkraftanlage;
  5. e. der durchschnittliche Preis für diesen Absatz.

4  Die Anlagenbetreiber, Eigner und verbundenen Unternehmenseinheiten unterstützen die Gesuchsteller mit den nötigen Auskünften und Unterlagen. Das BFE kann sich für Auskünfte und Unterlagen nötigenfalls direkt an sie halten.

Art. 95 Verfahren beim BFE und Beizug der Elektrizitätskommission

1  Das BFE kann in der Verfügung, in der es die Marktprämie festlegt, einen Vorbehalt für eine nachträgliche Korrektur machen.

2  Reichen die Mittel für ein Jahr insgesamt nicht aus (Art. 36 Abs. 2 EnV[*]), so kürzt das BFE die Marktprämie jedes Marktprämienempfängers um den gleichen Prozentsatz.

3  Es zahlt die Marktprämien möglichst im Jahr des Gesuchs aus, nötigenfalls mit einem einstweiligen teilweisen Rückbehalt des Geldes.

4  Es kann die Elektrizitätskommission (ElCom) zur Unterstützung beim Vollzug beiziehen. Die ElCom macht auf Anfrage des BFE Abgleiche zu den tatsächlichen Absätzen in der Grundversorgung, wobei sie die vom BFE gelieferten Daten mit ihren eigenen vergleicht.

Art. 96 Rückforderung

Ergibt sich aus einer Überprüfung oder Kontrolle, dass jemand insbesondere wegen falscher Angaben zu Unrecht eine Marktprämie oder eine zu hohe Marktprämie erhalten hat, so fordert das BFE bis fünf Jahre ab der letzten Auszahlung die zu viel erhaltene Marktprämie aller Jahre zurück (Art. 30 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990[*]).

7 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen

1. Abschnitt: Ausschlussgrund und Beitragssätze

Art. 96 a Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Ausschlussgrund [*]

Kein Betriebskostenbeitrag gewährt wird:

  1. a. für eine Anlage, für die ein Betreiber noch eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält;
  2. b. für den Anteil der Produktion, für die ein Betreiber eine gleitende Marktprämie erhält.
Art. 96 b Beitragssätze

1  Die Beitragssätze je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 5 festgelegt.

2  Der Beitragssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach Artikel 16 Absatz 2.

3  Die Beitragssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.

4  Der Betriebskostenbeitrag reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 MWSTG[*] steuerpflichtig sind, um den Faktor nach Artikel 16 Absatz 4.[*]

2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 96 c Reihenfolge der Berücksichtigung

1  Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um einen Betriebskostenbeitrag ist das Einreichedatum.

2  Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte, die eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG erhalten oder am Einspeisevergütungssystem teilgenommen hatten und deren Vergütungsdauer abgelaufen ist, zuerst berücksichtigt.

Art. 96 d Warteliste

1  Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2  Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass das Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.

3  Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden zuerst diejenigen Anlagen berücksichtigt, die eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG erhalten oder am Einspeisevergütungssystem teilgenommen hatten.

3. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 96 e Gesuch

1  Das Gesuch um einen Betriebskostenbeitrag ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.

2  Es kann frühestens ein Jahr vor Ende der Vergütungsdauer der Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder der Einspeisevergütung eingereicht werden.

3  Ein Gesuch kann nur für Anlagen gestellt werden:

  1. a. die bereits in Betrieb sind; oder
  2. b. die baureif sind.

4  Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 5 zu enthalten.

Art. 96 f Verfügung

Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Berücksichtigung zur Verfügung, so verfügt die Vollzugsstelle die Gewährung eines Betriebskostenbeitrags und den Beginn der Beitragsgewährung.

4. Abschnitt: Laufender Betrieb, Ausschluss und Verzicht

Art. 96 g Auszahlung des Betriebskostenbeitrags

1  Die Vollzugsstelle zahlt den Betriebskostenbeitrag vierteljährlich aus.

2  Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.

3  Sie fordert vom Betreiber Beträge, die im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlt wurden, ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.

4  Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Beitragssatz, so stellt sie den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.

Art. 96 h Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen sind in Anhang 5 festgelegt.

Art. 96 i Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen

Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten, so gilt Artikel 29 sinngemäss.

Art. 96 j Ausschluss, Verzicht und neues Gesuch

1  Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss einer Anlage von der Gewährung des Betriebskostenbeitrags, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). wiederholt nicht eingehalten werden und deswegen während drei Kalenderjahren in Folge kein Anspruch auf den Betriebskostenbeitrag bestand (Art. 29 Abs. 1);
  2. b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 29 Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind.

2  Ein Verzicht auf den Betriebskostenbeitrag ist der Vollzugsstelle unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf ein Quartalsende mitzuteilen.[*]

3  Ein neues Gesuch um einen Betriebskostenbeitrag kann jederzeit gestellt werden. Der Betriebskostenbeitrag wird jedoch frühestens ein Jahr nach dem letztmaligen Ausschluss oder Verzicht erneut gewährt.

8. Kapitel: Auswertung, Publikation, Auskünfte, Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. , Kontrolle und Massnahmen

Art. 97 Auswertung

1  Das BFE wertet Daten über Projekte und Anlagen aus, für die eine Förderung nach dieser Verordnung beantragt wurde, zur Planung der aus dem Netzzuschlagsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und zur Überprüfung der Wirksamkeit und der Effizienz der Förderinstrumente.[*]

2  Dazu kann es sämtliche im Gesuch, in allfälligen Projektfortschrittsmeldungen, in der Inbetriebnahmemeldung und in der Baukostenabrechnung gemachten Angaben verwenden.[*]

3  Es kann zudem die Menge der produzierten Elektrizität, die Höhe der bezahlten Förderbeiträge sowie die Höhe der Vollzugskosten für seine Auswertungen verwenden.

4  Es kann die Ergebnisse der Auswertungen publizieren.

5  Die Vollzugsstelle stellt dem BFE die für die Auswertungen notwendigen Daten monatlich oder auf Anfrage zur Verfügung.

Art. 98 Publikation

1  Zur Einspeisevergütung und zur gleitenden Marktprämie publiziert das BFE bei Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW folgende Angaben:[*]

  1. a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
  2. b. den verwendeten Energieträger;
  3. c. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ). die Höhe der Vergütung;
  5. e. das Gesuchsdatum;
  6. f. das Inbetriebnahmedatum;
  7. g. die Menge der vergüteten Elektrizität;
  8. h. die Vergütungsdauer.

2  Bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW erfolgen die Publikationen nach Absatz 1 anonymisiert.[*]

3  Zu den Einmalvergütungen und den Investitionsbeiträgen publiziert es je Erzeugungstechnologie:

  1. a. die Anzahl der Investitionsbeitragsempfänger;
  2. b. das Total der Investitionsbeiträge;
  3. c. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zu den durchschnittlich anrechenbaren Investitionskosten;
  4. d. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zur durchschnittlichen Mehrproduktion.

4  Zur Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen publiziert es:

  1. a. die Anzahl der Marktprämienempfänger;
  2. b. das Total der Marktprämien;
  3. c. die Anzahl der Anlagen und die gesamte Elektrizitätsmenge, für die die Marktprämie entrichtet wird;
  4. d. die gesamte Menge und den Durchschnittspreis der im Zusammenhang mit der Marktprämie in der Grundversorgung verkauften Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen.

5  Zu den Betriebskostenbeiträgen publiziert es folgende Angaben:

  1. a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
  2. b. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;
  3. c. die Höhe des Betriebskostenbeitrags;
  4. d. die Menge der vergüteten Elektrizität.[*]

6  Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation zu den Betriebskostenbeiträgen nach Absatz 5 anonymisiert.[*]

7  Zu den Einmalvergütungen für Anlagen nach Artikel 71a EnG publiziert das BFE pro Anlage:

  1. a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
  2. b. die Anlagenleistung;
  3. c. das Inbetriebnahmedatum;
  4. d. die bei Gesuchseinreichung erwartete jährliche Stromproduktion und die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr;
  5. e. die zum Zeitpunkt der definitiven Festsetzung der Einmalvergütung effektiv gemessene durchschnittliche jährliche Stromproduktion und die Stromproduktion im Winterhalbjahr;
  6. f. die Höhe der definitiven Einmalvergütung;
  7. g. den Förderanteil im Verhältnis zu den anrechenbaren Investitionskosten.[*]

8  Zum Winterstrombonus bei der gleitenden Marktprämie publiziert es:

  1. a. die Anzahl der Anlagen;
  2. b. die gesamte Leistung der Anlagen;
  3. c. die durchschnittliche Winterstromproduktion pro kW Leistung;
  4. d. die Summe der gewährten Winterstromboni.[*]

9  Zum Winterstrombonus bei der Einmalvergütung publiziert es:

  1. a. die Anzahl der Anlagen;
  2. b. die gesamte Leistung der Anlagen;
  3. c. die durchschnittliche Winterstromproduktion pro kW Leistung;
  4. d. die Summe der gewährten Winterstromboni.[*]
Art. 99 Auskünfte

1  Die Vollzugsstelle oder das BFE erteilt Auskunft:

  1. a. der gesuchstellenden Person: über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste;
  2. b. dem Kanton: über sämtliche Projekte und Anlagen auf seinem Hoheitsgebiet;
  3. c. der Gemeinde: über sämtliche auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb stehenden Anlagen.

2  Die Kantone und Gemeinden behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die realisiert werden sollen von:

  1. a. ihnen selber;
  2. b. einer ihrer Anstalten; oder
  3. c. einer Gesellschaft, an der sie beteiligt sind.

3  Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und die Datenschutzbestimmungen für Bundesorgane anwendbar.

Art. 100 Weitergabe von Daten an das BAZG

Das BFE gibt für den Vollzug des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[*] die nachstehenden Daten von Anlagenbetreibern, die Elektrizität aus Biomasse produzieren, an das BAZG weiter:

  1. a. Name und Adresse von natürlichen Personen und Personenvereinigungen oder Firma und Sitz von juristischen Personen;
  2. b. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der biogenen Rohstoffe;
  3. c. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der aus den biogenen Rohstoffen hergestellten Treib- und Brennstoffe;
  4. d. Angaben über die Elektrizität und die Wärme, die aus Treib- und Brennstoffen produziert werden;
  5. e. Angaben zur Anlage, insbesondere Produktionsprozesse, Kapazität, Leistung, Wirkungsgrad und Datum der Inbetriebnahme.
Art. 101 Kontrolle und Massnahmen

1  Das BFE kontrolliert, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Es kann zu diesem Zweck, auch nach Abschluss eines Verfahrens, die erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen sowie Prüfungen und Stichproben durchführen oder veranlassen. Es verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.

2  Der Betreiber einer Anlage, für die er für die Einspeisung von Elektrizität eine Vergütung aus dem Netzzuschlagfonds nach geltendem Recht oder einem früheren Recht erhält oder für die er eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag nach geltendem oder einem früheren Recht erhalten hat, oder wenn für Elektrizität aus der Anlage die Marktprämie entrichtet wird, hat auf Verlangen dem BFE und, soweit sie für den Vollzug zuständig ist, der Vollzugsstelle Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

3  Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die gesetzlichen Anforderungen verletzt sind, so verfügt das BFE oder die Vollzugsstelle je in ihrem Zuständigkeitsbereich die geeigneten Massnahmen.

4  Das BFE ist weiter befugt, die für die Feststellung einer übermässigen Rentabilität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen und Prüfungen zu veranlassen.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 102 Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer nach bisherigem Recht

Bei Anlagen, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten, wird die Vergütung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Vergütungsdauer ausläuft, ausgerichtet.

Art. 103 Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien

Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 2016[*] aufgrund der vollständigen Inbetriebnahmemeldung oder der Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, der zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, gilt folgende Berücksichtigungsreihenfolge:

  1. a. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2015 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum;
  2. b. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum.
Art. 104 Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen

1  Für Photovoltaikanlagen, für die ein Betreiber bereits vor dem 1. Januar 2018 eine Einmalvergütung beantragt oder erhalten hat und deren Gesamtleistung ebenfalls vor diesem Datum 30 kW oder mehr beträgt, besteht kein Anspruch auf eine Einmalvergütung für die Leistung ab 30 kW.

2  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, neu aber nur noch Anspruch auf eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen haben, werden nach dem Einreichedatum der Inbetriebnahmemeldung berücksichtigt.

3  Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Artikel 8 bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich.

4  Für Anlagen, die mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2018 mitzuteilen, falls die Leistung aufgrund einer Projektänderung 100 kW voraussichtlich erreicht oder überschreitet. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so gilt die Anlage als kleine Anlage und der Leistungsbeitrag wird höchstens bis zur Leistung von 99,9 kW ausbezahlt.

5  Für Anlagen, für die bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesuch um kostendeckende Einspeisevergütung eingereicht wurde und die bis zum 31. Dezember 2017 gebaut wurden, gilt die Bestimmung zur Mindestgrösse nach Artikel 36 nicht.

Art. 105 Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis

1  Betreiber, die ihre Elektrizität selber vermarkten müssen (Art. 14), müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Direktvermarktung wechseln.

2  Artikel 16 Absatz 4 gilt für die ab dem 1. Januar 2019 produzierte Elektrizität.[*]

Art. 106 Übergangsbestimmung zur nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung von Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen

Die Kürzung des Vergütungssatzes nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Betreiber, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung begonnen haben, sofern sie diese Erweiterung oder Erneuerung bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb nehmen und die Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 melden.

Art. 107 Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen

Projekte und Anlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind und für die bis zum 31. Dezember 2017 die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung, beziehungsweise bei Kleinwasserkraftanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig eingereicht wurde, werden entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung berücksichtigt, sofern für diese Projekte bis zum 31. März 2018 ein Gesuch um Investitionsbeitrag beim BFE eingereicht wird.

Art. 108 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ). [*]
Art. 108 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 820 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2021 [*]

Bestehende Anlagen, die komplett ersetzt wurden oder werden und die vor dem 1. Januar 2022 einen positiven Bescheid in Bezug auf die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem oder eine Zusicherung dem Grundsatz nach in Bezug auf einen Investitionsbeitrag erhalten haben, gelten weiterhin als Neuanlagen.

Art. 108 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 708 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024 [*]

1  Wurde einem Betreiber vor Inkrafttreten dieser Änderung für eine Anlage in Bezug auf einen Investitionsbeitrag eine Bewilligung des früheren Baubeginns erteilt, so gilt diese Bewilligung auch in Bezug auf die Gewährung einer gleitenden Marktprämie.

2  Will der Betreiber, dem bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung ein Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zugesichert wurde, die gleitende Marktprämie in Anspruch nehmen, muss er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Juni 2025 mitteilen.

3  Die Artikel 89 und 90 Absatz 1 Buchstabe d gelten ab der Berechnung der Marktprämien für das Kalenderjahr 2024 oder das hydrologische Jahr 2023/2024.

Art. 108 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 830 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025 [*]

1  Wurde einem Betreiber vor Inkrafttreten dieser Änderung für eine Anlage ein Höhenbonus zugesichert, so erhält er diesen auch weiterhin gestützt auf das bisherige Recht.

2  Erfüllt eine Anlage, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wird, die Anspruchsvoraussetzungen für einen Winterstrombonus, so kann der Betreiber auf den ihm für die Anlage zugesicherten Höhenbonus verzichten und stattdessen den Winterstrombonus in Anspruch nehmen.

3  Der Verzicht auf den Höhenbonus ist der Vollzugsstelle nach dem dritten vollen Winterhalbjahr bis Ende September mitzuteilen. Der bis dahin gewährte Höhenbonus wird mit dem Winterstrombonus verrechnet.

Art. 109 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.