Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)[*] kann das Destillat aus gegorenen Äpfeln oder Birnen, aus gegorenen Teilen dieser Früchte oder aus Apfel- oder Birnenwein (Kernobstbrand) zum Wiederverkauf übernehmen.
Verordnung vom 5. Juni 1989 über die Übernahme gebrannter Wasser durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
681.41
Verordnung über die Übernahme gebrannter Wasser durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5195 ).
vom 5. Juni 1989 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3, 11, 17 Absatz 2 und 70 Absatz 1
des Alkoholgesetzes[*],
verordnet:
1 Der Kernobstbrand muss die ihn kennzeichnenden Geruchs- und Geschmacksmerkmale bei 30 % Vol und 25 °C deutlich aufweisen. Geruch und Geschmack dürfen weder fehlerhaft noch fremdartig sein.
2 Im Aussehen muss der Kernobstbrand klar und farblos sein.
3 Kernobstbrand hat den in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[*] und in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016[*] über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft angegebenen Werten zu entsprechen. Die Zugabe von Zucker oder Zuckerarten ist nicht erlaubt. Verunreinigungen sind nicht zulässig.[*]
4 Der Alkoholgehalt für Hafenbrand muss mindestens 55 % Vol, für Kolonnenbrand mindestens 70 % Vol, aber höchstens 76 % Vol betragen.
Die Übernahmepreise für Kernobstbrand zum Wiederverkauf werden im Anhang 1 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017[*] geregelt.
Die Anforderungen an gebrannte Wasser der Industriebrennereien, Rektifikationsanstalten und Alkoholfabriken werden für jeden einzelnen Betrieb durch das BAZG festgesetzt und sind Bestandteil der Konzession.
Das BAZG wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Verordnung vom 9. September 1981[*] über die Anforderungen an die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu übernehmenden gebrannten Wasser wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.