672.201.1
Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
vom 4. Dezember 2019 (Stand am 1. Februar 2026)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 1967
über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern,
verordnet:
1 Die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sowie die Höhe der nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für Dienstleistungen wird im Anhang festgehalten.
2 Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.
Die Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.