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SR 672.201.1

Verordnung 1 des EFD vom 4. Dezember 2019 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

vom 04. December 2019
(Stand am 01.02.2026)

672.201.1

Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

vom 4. Dezember 2019 (Stand am 1. Februar 2026)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 1967[*]
über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern,

verordnet:

Art. 1

1  Die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sowie die Höhe der nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für Dienstleistungen wird im Anhang festgehalten.

2  Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.

Art. 2

Die Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967[*] über die pauschale Steueranrechnung wird aufgehoben.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.