Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*] erhält 5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für den Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.
SR 641.811.912
Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
vom 05. May 2000
(Stand am 01.01.2022)
641.811.912
Verordnung des EFD über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
vom 5. Mai 2000 (Stand am 1. Januar 2022) (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom
6. März 2000[*],
verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.