SR 641.612

Verordnung des EFD vom 22. November 2013 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer

vom 22. November 2013
(Stand am 01.01.2026)

641.612

Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer

vom 22. November 2013 (Stand am 1. Januar 2026)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996[*]
und auf die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996[*] (MinöStV),

verordnet:

1. Abschnitt: Tarif

Art. 1

Die Steuerbegünstigungen werden nach dem Tarif in Anhang 1 gewährt.

2. Abschnitt: …

Art. 2 und 3 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 753 ). [*]
Art. 3 a– 3 c Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019 ( AS 2019 3069 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 753 ). [*]

3. Abschnitt: …

Art. 4 und 5 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2683 ). [*]

4. Abschnitt: Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe

Art. 6

Die Steuer wird rückerstattet auf:

  1. a. 1,2 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Strassen-Tankfahrzeuge;
  2. b. 0,9 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Bahn-Kesselwagen.

5. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft

Art. 7 Berechnung des Normverbrauchs

1  Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 10 Prozent aus Benzin und zu 90 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und erneuerbare Treibstoffe sind dem Dieselöl gleichgestellt.[*]

2  Der Normverbrauch berechnet sich wie folgt: [(Flächenziffer + 0,5) × 130 Liter × 0,1] + [(Flächenziffer + 0,5) × 100 Liter × 0,9].[*]

3  Beträgt die Flächenziffer 12 oder weniger, so ergibt sich der Normverbrauch aus Anhang 2.

Art. 8 Festsetzung und Berechnung der Flächenziffer

1  Zur Festsetzung der Flächenziffer werden folgende Flächen und Hauptkulturen berücksichtigt:

  1. a. Futterflächen, die während der Rückerstattungsperiode (Art. 59 Abs. 2 MinöStV) mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden (Wiesland);
  2. b. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
  3. c. Flächen, auf denen Getreide, Mais, Futter- oder Zuckerrüben, Kartoffeln, Ölfrüchte, Drescherbsen, Tabak, Hopfen, Gespinstpflanzen oder Heilpflanzen angebaut und deren Böden während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal mit einem Motorgerät bearbeitet wurden (offenes Ackerland);
  4. d. Rebkulturen und Rebschulen (Rebland);
  5. e. Obst- und Beerenplantagen;
  6. f. Obst- und Forstbaumschulen;
  7. g. Gemüse- und Küchenkräuterkulturen (Gemüseland);
  8. h. Streueflächen, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Streuegewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
  9. i. Wald;
  10. j. Chinaschilf;
  11. k. Schnittblumenkulturen.

2  Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben:

6. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft

Art. 9

1  Die Rückerstattung wird für die in Anhang 3 aufgeführten Maschinen, Fahrzeuge, Arbeiten und Transporte gewährt und nach dem dort aufgeführten Normverbrauch berechnet.

2  Werden verschiedene Treibstoffarten verwendet, so:

  1. a. wird der Normverbrauch für Transporte nach Anhang 3 Ziffer 1 für Benzin berechnet und im Verhältnis der Leistungsstärke der Fahrzeuge auf Benzin und Dieselöl aufgeteilt, wobei der Dieselölanteil mit dem Faktor 0,71 multipliziert wird.
  2. b. muss der Antragsteller für Arbeiten nach Anhang 3 Ziffern 2–4 für die Fahrzeuge und Maschinen mit Benzin- bzw. mit Dieselmotor getrennte Angaben über Mengen und Flächen machen.

3  Als Waldbewirtschafter im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 MinöStV gelten Personen, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

7. Abschnitt: Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau

Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3069 ). [*]

1  Die Rückerstattung wird für die folgenden mit Maschinen und Fahrzeugen nach Absatz 2 durchgeführten Arbeiten gewährt:

  1. a. Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau, einschliesslich Rückbau und Renaturierung mit eigenem Material; ausgenommen ist das Deponieren von Fremdmaterial;
  2. b. Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels;
  3. c. Transporte innerhalb eines Areals des Naturwerkstein-Abbaubetriebs;
  4. d. Sägen der Blöcke zu Platten mit formwilden Rändern und ohne weitere Oberflächenbearbeitung (Unmassplatten).

2  Die Rückerstattung wird insbesondere für folgende Maschinen und Fahrzeuge gewährt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Schrämmaschinen, Steinspaltwerkzeuge, Seilsägen, Gattersägen, Kompressoren, Dumper, Lastwagen.

8. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen

Art. 11

1  Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.

2  Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EFD vom 28. November 1996[*] über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird aufgehoben.

Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses

[*]

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.