641.203
Bundesgesetz über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 28. September 2018 über die die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Januar 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).
vom 20. März 1998 (Stand am 1. Januar 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 130 Absatz 3 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1997,
beschliesst:
Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 28. September 2018 über die die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Januar 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ). Anhebung der Steuersätze Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt angehoben:
- a. der Normalsatz um 1 Prozentpunkt;
- b. der reduzierte Satz um 0,3 Prozentpunkte;
- c. der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,5 Prozentpunkte.
Art. 2 Verwendung des Ertrags1 Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze geht an die AHV.
2 und 3 …
4 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überweisung der einzelnen Ertragsanteile an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 3 Schlussbestimmungen1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Er tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
3 Die Bundesversammlung setzt den Beschluss auf Antrag des Bundesrates ausser Kraft, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 41ter Absatz 3bis der Bundesverfassung nicht mehr erfüllt sind.