SR 632.111.722

Verordnung vom 23. November 2011 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

vom 23. November 2011
(Stand am 01.01.2022)

632.111.722

Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

vom 23. November 2011 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 1 und 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2017[*] über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten,[*]

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten anwendbaren Zollansätze setzen sich zusammen aus einem Industrieschutzelement und einem beweglichen Teilbetrag; vorbehalten sind besondere Präferenzregelungen.

Art. 2 Industrieschutzelemente

Die anwendbaren Industrieschutzelemente für die einzelnen Erzeugnisse sind im Anhang festgesetzt.

Art. 3 Festlegung der beweglichen Teilbeträge

1  Die beweglichen Teilbeträge werden vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[*] festgelegt.

2  Sie werden jährlich überprüft und bei Bedarf neu festgelegt, es sei denn, wesentliche Preisänderungen oder eine Änderung der Zollansätze der entsprechenden Grundstoffe bedingen kürzere Fristen.

Art. 4 Berechnung der beweglichen Teilbeträge für präferenzberechtigte Einfuhren aus EU-Mitgliedstaaten

1  Für präferenzberechtigte Einfuhren aus EU-Mitgliedstaaten wird der bewegliche Teilbetrag nach den Bestimmungen in der Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 vom 22. Juli 1972[*] über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse berechnet.

2  Das EFD kann im Einvernehmen mit dem WBF aufgrund des Unterschieds zwischen den inländischen Preisen und den EU-Marktpreisen oder aufgrund einer Änderung der Zollansätze der entsprechenden Grundstoffe die beweglichen Teilbeträge vorübergehend anpassen; dabei dürfen die Grundbeträge nach Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 vom 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht überschritten werden.

Art. 5 Berechnung der beweglichen Teilbeträge für andere als präferenzberechtigte Einfuhren aus EU-Mitgliedstaaten

1  Für andere als präferenzberechtigte Einfuhren aus EU-Mitgliedstaaten wird der bewegliche Teilbetrag, unter Vorbehalt entgegengesetzter internationaler Verpflichtungen, berechnet aufgrund:

  1. a. des Unterschieds zwischen den inländischen Preisen und den Weltmarktpreisen; und
  2. b. der im Anhang festgelegten durchschnittlichen Anteile der Grundstoffe am Verarbeitungserzeugnis (Standardrezeptur).

2  Die für die Berechnung der beweglichen Teilbeträge massgebenden Unterschiede zwischen den inländischen Preisen und den Weltmarktpreisen dürfen die bei der Einfuhr angewandten Zollansätze für die entsprechenden Grundstoffe nicht übersteigen, es sei denn, die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern höhere bewegliche Teilbeträge.

3  Das WBF erhebt die repräsentativen Grundstoffpreise für die Berechnung der beweglichen Teilbeträge.

4  Für die Berechnung des Weltmarktpreises von Weichweizenmehl ist der Weltmarktpreis von Weichweizen massgebend.

5  Bei Eiern, Pflanzenfett und Kristallzucker entspricht der Unterschied zwischen den inländischen und den ausländischen Grundstoffpreisen den Abgaben, die bei der Einfuhr von Eiern in Schalen der Zolltarif-Nummer 0407.2110, von Sonnenblumenöl oder Safloröl der Zolltarif-Nummer 1512.1998 beziehungsweise von Kristallzucker der Zolltarif-Nummer 1701.9999 erhoben werden.

6  Für präferenzberechtigte Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich gelten die beweglichen Teilbeträge gemäss Artikel 4.[*]

Art. 6 Veröffentlichung

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*] veröffentlicht die jeweiligen Quellen der repräsentativen Grundstoffpreise und die der Berechnung der beweglichen Teilbeträge zugrunde liegenden inländischen und ausländischen Grundstoffpreise.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. Dezember 2004[*] über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.