1 Leitende Beamte, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz kommen, sind berechtigt, alle Gegenstände abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit.
2 Vorsitzenden von Konferenzen und Versammlungen werden auf Antrag der internationalen Organisationen an die zuständige Zolldirektion für die Dauer der Konferenz bzw. Versammlung dieselben Erleichterungen zugestanden.
3 Hohe Beamte, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz kommen, sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Waren und die für ihren persönlichen Bedarf oder für offizielle Empfänge bestimmten alkoholischen Getränke und Tabakwaren abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit. Diese Personen sind ebenfalls berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29).
4 Die übrigen Beamten haben keine Vorrechte; die Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks wird jedoch auf das Notwendigste beschränkt.
5 Delegierte von Mitgliedstaaten und Beobachter-Delegierte, die in der Schweiz an einer Konferenz oder Versammlung teilnehmen und deren Rang dem eines diplomatischen Vertreters gleichwertig ist, sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Gegenstände und die für ihren persönlichen Bedarf oder für offizielle Empfänge bestimmten alkoholischen Getränke und Tabakwaren abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit. Diese Personen sind ebenfalls berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29).
6 Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals haben keine Vorrechte; die Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks wird jedoch auf das Notwendigste beschränkt.
7 Mit Missionen der internationalen Organisationen betraute Experten sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Gegenstände abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit.
8 Mit Missionen der internationalen Organisationen betraute Experten, die einen diplomatischen Rang haben, sind ausserdem berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29).