631.013
Zollverordnung des BAZG Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
(ZV-BAZG)
vom 4. April 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4, 25 Absatz 3, 28 Absatz 2, 29 Absatz 1,
33 Absatz 2, 40 Absätze 1 und 3, 56 Absatz 1, 66 Absatz 1, 71, 73 Absatz 3 und
100 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG)
und in Ausführung der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV),
verordnet:
1. Titel: Zollpflicht
Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). Kriegsmaterial und Zivilschutzmaterial Als Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone gelten die für die Landesverteidigung, für den Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten sowie für die Ausbildung in diesen Bereichen bestimmten Waren, soweit sie:
- a. vom Bund, von den Kantonen oder von einem bundesnahen Betrieb erworben und zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden;
- b. nicht ausschliesslich dem Verwaltungsbedarf dienen; und
- c. nicht zum Zweck der Veräusserung im Zollgebiet eingeführt werden.
Art. 2 Kosten für Vernichtung im ZollgebietDie Kosten für die Vernichtung von Waren im Zollgebiet trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
2. Titel: Zollveranlagungsverfahren
1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs
Art. 3 Form der summarischen Anmeldung1 Die summarische Anmeldung muss in Papierform oder elektronisch erfolgen. Ausgenommen davon sind Waren des Reiseverkehrs.
2 ...
Art. 4 Frist zur Zollanmeldung1 Die anmeldepflichtige Person muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden.
2 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
1 Die anmeldepflichtige Person darf Waren bei der Zollstelle anmelden:
- a. beim Verbringen der Ware ins Zollgebiet: frühestens am Arbeitstag vor dem Verbringen;
- b. beim Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet; frühestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen.
2 Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden. Die Zollstelle kann weitere Einschränkungen anordnen, um die Einhaltung der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
3 Wird die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet eingereicht, so bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt, in dem diese über die Zollgrenze verbracht werden.
2. Kapitel: Form der Zollanmeldung
1. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Allgemeine Bestimmungen
1 Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
2 Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
- a. das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt);
- b. die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt).
Art. 6 a Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 20. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4933 ). Anmeldung von zur Ausfuhr bestimmten und in offenen Zollagern oder Zollfreilagern eingelagerten Waren Waren, die zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert werden, dürfen nicht mit dem System «NCTS» zur Ausfuhr angemeldet werden.
Art. 6 b Urspränglich Art. 6 a . Summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken Die summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken erfolgt elektronisch nach den Artikeln 7–9 und 11–17a.
Die Zollanmeldung erfolgt in einer Amtssprache des Bundes.
2. Abschnitt: Ursprünglich vor Art. 7. Elektronische Zollanmeldung mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ).
Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS» 1 Die Oberzolldirektion gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person:
- a. Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
- b. über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt;
- c. für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; und
- d. den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet.
2 Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d erfüllt und:
- a. über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügt; und
- b. dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
3 Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und:
- a. auf dem Gelände nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen über Büroräumlichkeiten verfügt; und
- b. dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
4 Gewährt das BAZG einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn das BAZG die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann.
5 Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar.
6 Das BAZG entscheidet spätestens 10 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob sie das Gesuch bewilligt, und teilt der anmeldepflichtigen Person gegebenenfalls eine Firmennummer zu.
Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Entzug der Zulassung Das BAZG entzieht die Zulassung zur Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» beziehungsweise beider Systeme, wenn die Person:
- a. die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt;
- b. die an die Zulassung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.
Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Meldung von Personen, die Zollanmeldungen ausstellen 1 Die anmeldepflichtige Person muss das BAZG die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Ausstellen von Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» berechtigt sind, sowie die ihnen zugeteilten Personennummern melden.
2 Sie muss Änderungen unverzüglich das BAZG melden.
Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Identifikation der Personen, die Zollanmeldungen ausstellen Personen, die Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» ausstellen, müssen in der Zollanmeldung die ihnen zugeteilte Firmen- und Personennummer angeben.
Art. 12 Datenübermittlung1 Das BAZG teilt der anmeldepflichtigen Person mit, an welche elektronische Adresse sie die Daten übermitteln muss.
2 Sie gibt ihr die technischen Angaben bekannt, die sie für eine sichere Übermittlung der Daten an die Systeme «e-dec» und «NCTS» benötigt.
3 Die anmeldepflichtige Person hat keinen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten des BAZG.
4 Solange das System «e-dec» beziehungsweise das System «NCTS» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht.
Art. 13 HaftungsausschlussDas BAZG haftet nicht:
- a. für die Auswirkungen technischer Störungen, soweit die Störung nicht auf Grobfahrlässigkeit seitens des BAZG zurückzuführen ist; oder
- b. für indirekte Schäden und Folgeschäden im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung.
Art. 14 Unterhalt und Weiterentwicklung der Systeme «e-dec» und «NCTS» Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ).1 Die anmeldepflichtige Person muss ihre Informatikausrüstung in einem den Anforderungen des BAZG entsprechenden Zustand halten.
2 Das BAZG meldet der anmeldepflichtigen Person frühzeitig Änderungen der Systeme «e-dec» und «NCTS». Diese muss die Änderungen fristgerecht umsetzen.
Art. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Kosten Die anmeldepflichtige Person trägt die Kosten für:
- a. Anschaffung, Betrieb und Pflege ihrer Informatikausrüstung; und
- b. Anschluss, Betrieb und Pflege der Datenleitungen zur Datenübermittlung an die Systeme «e-dec» und «NCTS».
Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Annahme der Zollanmeldung Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu.
Art. 17 Selektion bei der Einfuhr1 Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.
2 Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3 Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4 Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben.
5 Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
- a. die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.
Art. 17 a Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Selektion bei der Ausfuhr 1 Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» beziehungsweise der Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.
2 Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung, allfällige Begleitdokumente und die Ursprungsnachweise, die zollamtlich beglaubigt werden müssen, vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3 Lautet das Selektionsergebnis «frei», so gelten die Waren als freigegeben und können sofort abtransportiert werden.
4 Sind für Waren mit dem Selektionsergebnis «frei» Ursprungsnachweise zu beglaubigen, so muss die anmeldepflichtige Person diese der Zollstelle vor dem Abtransport der Waren vorlegen. Die Zollstelle kann weitere Begleitdokumente verlangen.
Art. 18 Kennzeichnung der BegleitdokumenteDie anmeldepflichtige Person muss die Begleitdokumente so kennzeichnen, dass diese eindeutig der entsprechenden Zollanmeldung zugeordnet werden können.
Art. 19 Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Einfuhr Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ).1 Erfolgt die Zollanmeldung vor der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:
- a. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Gestellung;
- b. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt.
2 Erfolgt die Zollanmeldung nach der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:
- a. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Zollanmeldung;
- b. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Zollanmeldung folgt.
3 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
4 Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.
Art. 19 a Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Ausfuhr 1 Beim Selektionsergebnis «gesperrt» muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente nach Artikel 17a der Zollstelle vorlegen:
- a. innerhalb von 2 Schalteröffnungsstunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «e-dec»;
- b. innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «NCTS».
2 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
3 Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.
Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung1 Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird.
2 Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern.
3 3 Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren von Amtes wegen veranlagen. Bei der Einfuhr wendet sie dabei den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen an, die für die betreffenden Waren anwendbar sind.
Art. 20 a Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009 ( AS 2009 1147 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Eröffnung der Veranlagungsverfügung 1 Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten.
2 ...
3 Im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS/Ausfuhr» wird die Veranlagungsverfügung durch das BAZG in Papierform ausgestellt.
Art. 20 b Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009 ( AS 2009 1147 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Rückgabe der Veranlagungsverfügung 1 Muss eine elektronische Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete Veranlagungsverfügung im System «e-dec» annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt.
2 Wurde die Veranlagungsverfügung in Papierform ausgestellt, so muss die anmeldepflichtige Person diese spätestens am Arbeitstag nach der Annullierung der Zollstelle zurückgeben, die die Ware veranlagt hat.
3. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Elektronische Zollanmeldung über die Internetapplikation «e-dec web»
Wer für die Zollanmeldung nicht die Systeme «e-dec» und «NCTS» verwendet, muss für die Zollanmeldung bei der Ein- und Ausfuhr die Internetapplikation «e-dec web» verwenden.
1 Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren auf der Internetapplikation «e-dec web» an und druckt die Zollanmeldung aus.
2 Sie legt der Zollstelle die Zollanmeldung, die gestellten Waren und die Begleitpapiere vor.
3 Die Zollstelle prüft die Zollanmeldung summarisch und nimmt sie an. Sie bestätigt die Annahme der Zollanmeldung mit der Internetapplikation «e-dec web».
4 Die Veranlagungsverfügung wird auf der Internetapplikation «e-dec web» aufgeschaltet. Artikel 20b gilt sinngemäss.
3 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). Elektronische Anmeldung und elektronische Zollanmeldung über einen Anmeldeautomaten
Art. 20 e Geltungsbereich1 Die elektronische Anmeldung und die elektronische Zollanmeldung über einen Anmeldeautomaten sind nur an entsprechend signalisierten Grenzübergängen zulässig für:
- a.
Waren, die von einem internationalen Transitdokument gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden:
- 1. Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren,
- 2. Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;
- b.
Waren, die von einem Carnet A.T.A. gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden:
- 1. Zollabkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren,
- 2. Anlage A des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung;
- c. Waren von Unternehmen, die im Lokalverkehr tätig sind und eine Bewilligung der zuständigen Zollstelle haben;
- d. Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f, mit denen ausschliesslich Waren ins Zollgebiet verbracht werden, für die die mündliche Zollanmeldung zulässig ist.
2 Die Waren nach Absatz 1 Buchstaben a−c dürfen nur mit einem zum Strassenverkehr zugelassenen Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f ins Zollgebiet verbracht werden.
1 Die anmeldepflichtige Person erfasst am Anmeldeautomaten das Kontrollschild des Beförderungsmittels, meldet die mitgeführten Waren an und bestätigt die Vollständigkeit der gemachten Angaben.
2 Sie erhält vom Anmeldeautomaten:
- a. die Anweisung, dass sie die Waren unverzüglich und unverändert der angegebenen Zollstelle zuführen muss; oder
- b. die Information, dass die Waren freigegeben sind.
3 Für Waren nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und für Beförderungsmittel nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe d gilt die Anmeldung als Zollanmeldung im Sinne von Artikel 25 ZG.
4 Für alle anderen Waren nach Artikel 20e gilt die Anmeldung als summarische Anmeldung im Sinne von Artikel 24 ZG.
Art. 20 g Annahme der ZollanmeldungFür Waren nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und für Beförderungsmittel nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe d gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn der Anmeldeautomat den Eingang der Daten bestätigt.
4. Abschnitt: Zollanmeldung in Papierform Ursprünglich 3. Abschnitt.
Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Geltungsbereich Die Zollanmeldung in Papierform ist zulässig:
- a.
bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 48 ZG) von:
- 1. Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 6 ZV),
- 2. Särgen mit Leichen, Urnen und Trauerschmuck (Art. 7 ZV),
- 3. Ehrenpreisen, Erinnerungszeichen und Ehrengaben (Art. 8 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 4. gesetzlichen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Manuskripten, Geschäftspapieren und Urkunden ohne Sammelwert, amtlichen Wertzeichen und Fahrscheinen (Art. 13 ZV),
- 5. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut (Art. 14–16 ZV),
- 6. gespendeten Waren für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen (Art. 17 ZV),
- 7. Gegenständen für Unterricht und Forschung (Art. 19 ZV),
- 8. Kunst- und Ausstellungsgegenständen für Museen (Art. 20 ZV),
- 9. Instrumenten und Apparaten zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 21 ZV),
- 10. Studien und Werken schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 22 ZV),
- 11. Waren des Grenzzonenverkehrs (Art. 23 ZV; Art. 24a),
- 12. Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone (Art. 24 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 13. Waren des Marktverkehrs (Art. 25 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 14. Warenmuster und Warenproben (Art. 27 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 15. inländischem Verpackungsmaterial (Art. 28 ZV),
- 16. Kriegsmaterial des Bundes (Art. 29 ZV),
- 17. persönlichen Gebrauchsgegenständen (Art. 63 und Anhang 1 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 18. Geschenksendungen (Art. 1 der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 19. Waren aus den Freizonen Hochsavoyen und der Landschaft Gex, sofern sie über eine Bewilligung der Zollkreisdirektion Genf verfügen,
- 20. anderen Waren in geringen Mengen, sofern sie keinen Abgaben unterliegen und nicht für den Handel bestimmt sind;
- b. Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 25. Febr. 2015, mit Wirkung seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 853 ). ...
- c. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG);
- d. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung nach dem vereinfachten Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren (Art. 59 ZG; Art. 168 Abs. 3 ZV);
- e. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2307 ). bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Waren nach Buchstabe a, mit Ausnahme der Ziffern 7–9, 15, 16 und 19;
- f. bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Tabakfabrikaten mit Rückerstattung oder Aussetzung der Tabaksteuer;
- g. mit Ausnahmebewilligung des BAZG oder der Zollkreisdirektion in besonderen Einzelfällen.
Art. 22 Formerfordernisse1 Die anmeldepflichtige Person muss das für das entsprechende Zollverfahren vorgesehene amtliche Formular oder Dokument ausfüllen und es mit ihrem vollständigen Namen sowie ihrer Unterschrift versehen.
2 Wird das amtliche Formular oder das Dokument handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
3 Die anmeldepflichtige Person muss notwendige Berichtigungen oder Ergänzungen auf der Zollanmeldung mit ihrer Unterschrift beglaubigen.
Art. 23 Ausfüllen der Zollanmeldung durch das BAZG1 Ist die anmeldepflichtige Person nicht in der Lage die Zollanmeldung auszufüllen, so kann die Zollstelle gegen Gebühr ausnahmsweise das amtliche Formular ausfüllen.
2 Die anmeldepflichtige Person muss die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Art. 23 a Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012 ( AS 2013 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). Benutzen der Anmeldebox Wer Waren des Reiseverkehrs einführt, hat die Zollanmeldung in einer vom BAZG zugelassenen Anmeldebox zu deponieren, falls die mündliche Zollanmeldung oder die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäusserung nicht möglich oder nicht zugelassen ist.
Art. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). Annahme der Zollanmeldung in Papierform Die Zollanmeldung in Papierform gilt als angenommen, wenn:
- a. die Zollstelle sie mit Datumstempel und Unterschrift versehen hat; oder
- b. die anmeldepflichtige Person sie in einer Anmeldebox nach Artikel 23adeponiert hat.
Art. 24 a Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 11. April 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 ( AS 2008 1811 ). Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr 1 Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
- a. Art und Menge der Waren; und
- b. Zeit und Ort des Grenzübertritts.
2 Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
3 Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
4 Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
5 Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
6 Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
5. Abschnitt: Urspünglich 4. Abschnitt. Mündliche Zollanmeldung
1 Die mündliche Zollanmeldung ist zulässig für:
- a. Waren des Reiseverkehrs;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). Beförderungsmittel, für die Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt;
- c. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010 ( AS 2011 5 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). ausländische Sachentransportanhänger, die nach Artikel 34 Absatz 3 ZV für grenzüberschreitende Beförderungen vorübergehend verwendet werden dürfen;
- d. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2307 ). in Grenzgewässern gefangene frische Fische (Art. 26 ZV);
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). ausländische Beförderungsmittel, die zum Verkehr zugelassen sind und die von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets während höchstens eines Jahres zum eigenen Gebrauch verwendet werden und im Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet angemeldet werden;
- f. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). zum Verkehr zugelassene inländische Beförderungsmittel, die im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ins Zollausland verbracht werden.
2 Die Zollstelle kann die anmeldepflichtige Person von der mündlichen Zollanmeldung ausschliessen, wenn:
- a. die Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen; oder
- b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle oder die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfordern.
Art. 26 Annahme der mündlichen ZollanmeldungDie mündliche Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn die Zollstelle sie entgegennimmt.
6. Abschnitt: Urspünglich 5. Abschnitt. Zollanmeldung bei grünem Durchgang
Die Zollkreisdirektion kann an Zollstellen einen grünen Durchgang für die Zollanmeldung zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.
Art. 28 Benutzen des grünen Durchgangs1 Die anmeldepflichtige Person darf den grünen Durchgang nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
- a. abgabenfrei sind;
- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
2 Das Passieren des grünen Durchgangs gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren gilt die Zollanmeldung als angenommen.
3 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
7. Abschnitt: Urspünglich 6. Abschnitt. Grüne Sichtzollanmeldung im Strassenverkehr
Art. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). Grüne Sichtzollanmeldung Das BAZG kann im Strassenverkehr für privat genutzte Beförderungsmittel die grüne Sichtzollanmeldung zulassen.
Art. 30 Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf die grüne Sichtzollanmeldung nur benutzen, wenn sie oder er ein zum Strassenverkehr zugelassenes Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f führt, und wenn alle mitgeführten Waren:
- a. Waren des Reiseverkehrs sind;
- b. abgabenfrei sind;
- c. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- d. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
2 Sie oder er muss die grüne Sichtzollanmeldung so an der Windschutzscheibe anbringen, dass sie für das Personal des BAZG gut sichtbar ist.
3 Das Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
4 Verbringt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie oder er die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
8. Abschnitt: Urspünglich 7. Abschnitt. Grünes Zollanmeldungsschild für öffentliche Verkehrsmittel
Art. 31 Grünes Zollanmeldungsschild1 Die Zollkreisdirektion kann konzessionierten Transportunternehmungen das Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder an öffentlichen Verkehrsmitteln bewilligen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.
2 Ist das Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder nicht möglich, so kann die Zollkreisdirektion die Information der anmeldepflichtigen Personen auch in anderer Form, namentlich mittels Lautsprecherdurchsage, bewilligen.
3 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen festgelegt.
Art. 32 Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild1 Die anmeldepflichtige Person darf ein öffentliches Verkehrsmittel mit grünem Zollanmeldungsschild nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
- a. abgabenfrei sind;
- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
2 Das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild gilt als Zollanmeldung.
3 Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn das öffentliche Verkehrsmittel den letzten Aus- oder Zusteigeort vor der Zollgrenze verlässt.
4 Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für öffentliche Verkehrsmittel, in denen die anmeldepflichtige Person in anderer Form auf die Regelung nach Absatz 1 hingewiesen wird.
9. Abschnitt: Urspünglich 8. Abschnitt. Zollanmeldung bei Zollstrassen mit Zollanmeldungstafel
Art. 33 ZollanmeldungstafelnDie Zollkreisdirektion kann an bestimmten Zollstrassen Zollanmeldungstafeln zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.
Art. 34 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden»1 Zollstrassen mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden» dürfen nur mit Waren des Reiseverkehrs benutzt werden, die:
- a. abgabenfrei sind;
- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
2 Die Waren nach Absatz 1 dürfen nur mit einem privat genutzten Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f über die Zollgrenze verbracht werden.
3 Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
4 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie:
- a. eine für den Warenverkehr geöffnete Zollstelle benutzen; und
- b. die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
Art. 35 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/Waren anzumelden»1 Das Benutzen einer Zollstrasse mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/ Waren anzumelden» ist ausserhalb der Besetzungszeiten der Zollstelle nur mit Waren des Reiseverkehrs zulässig.
2 Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung, wenn die Waren:
- a. abgabenfrei sind;
- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
3 Die Waren nach Absatz 2 dürfen nur mit einem privat genutzten Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f über die Zollgrenze verbracht werden.
4 Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
5 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 2 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie diese nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
3. Kapitel: Freigabe und Abtransport von Waren
Zum Abtransport von Waren berechtigt auch:
- a. das von der Zollstelle gestempelte Bezugsdokument;
- b. das von der Zollstelle gestempelte Frachtdokument;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 219 ). das ungestempelte Bezugsdokument für die vom System «e-dec», vom Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» beziehungsweise von der Internetapplikation «e-dec web» freigegebenen Waren;
- d. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). die Anweisung des Anmeldeautomaten, dass die Waren freigegeben sind (Art. 20f Abs. 2 Bst. b).
Art. 37 Frist für den Abtransport von Waren1 Die anmeldepflichtige Person muss die freigegebenen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Freigabe folgt, abtransportieren.
2 Auf Gesuch hin kann die Zollstelle die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.
4. Kapitel: Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang
Art. 38 Frist zur Zollanmeldung1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb von dreissig Tagen nach der Gestellung bei der Kontrollzollstelle anmelden.
2 Im Übrigen gilt Artikel 4 Absatz 2.
Die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des Zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) bezahlen.
Art. 40 Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und der erforderlichen Begleitdokumente1 Nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses muss die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Dokumente nach Artikel 17 beziehungsweise 17a der Kontrollzollstelle vorlegen:
- a. bei einer Intervention der Kontrollzollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: vor der Zollprüfung;
- b. in den übrigen Fällen: spätestens am Arbeitstag, der auf die Bekanntgabe des Selektionsergebnisses folgt.
2 In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Kontrollzollstelle auf Gesuch hin die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.
Zum Abtransport von Waren berechtigt:
- a. nach einer Intervention der Zollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: die elektronische Freigabe durch die Kontrollzollstelle oder das im Abnahmebericht bezeichnete Bezugsdokument;
- b. in den übrigen Fällen: ein Nachweis über die ordnungsgemässe Veranlagung.
5. Kapitel: Nationale Transitverfahren
Art. 42 Art des VerschlussesDer Verschluss erfolgt:
- a. durch Raumverschluss, sofern das Beförderungsmittel von der Zollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist; oder
- b. durch Packstückverschluss.
Art. 43 Kosten für den VerschlussDie Kosten für den Verschluss sind von der anmeldepflichtigen Person zu tragen.
Art. 44 Abschluss des TransitverfahrensDas Transitverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.
Art. 45 Ablauf der GültigkeitsfristVerhindert ein Unfall oder höhere Gewalt den Abschluss des Transitdokuments, so wird das Transitverfahren trotzdem abgeschlossen. Über das Hindernis ist eine amtliche Bescheinigung vorzulegen.
Art. 46 IdentitätsnachweisWird das Transitverfahren für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann das BAZG den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung einer ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.
6. Kapitel: Zolllagerverfahren
1. Abschnitt: Offene Zolllager
Art. 47 Frist zur Aufnahme in die BestandesaufzeichnungDie Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
Art. 48 Inhalt der Bestandesaufzeichnung1 Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 ZV enthalten.
2 Die Artikel 184 Absätze 2−4 und 185 ZV gelten sinngemäss.
2. Abschnitt: Lager für Massengüter
Art. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). Zugelassene Waren Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengutumschlag und -transport anbieten.
Art. 50 und 51 Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). 7. Kapitel: Verfahren der vorübergehenden Verwendung
Art. 52 IdentitätsnachweisWird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann das BAZG den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung der ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.
Art. 53 Verlängerung der GültigkeitsfristDie Gültigkeitsfrist der Zollanmeldung wird jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.
Art. 54 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). Pferde Die Identität von Pferden, die über die Zollgrenze verbracht werden oder die unter Zollüberwachung stehen, muss mit dem Equidenpass nachgewiesen werden.
Art. 55 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ( AS 2018 4045 ). Einreichen der neuen Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt Die neue Zollanmeldung kann in Abweichung von Artikel 162 Absatz 3 ZV bis spätestens 30 Kalendertage nach Übertragung des Eigentums an der Ware eingereicht werden, wenn:
- a. die Ware vorgängig in Papierform angemeldet und mit dem Verwendungszweck des ungewissen Verkaufs veranlagt worden ist;
- b. die neue Zollanmeldung innerhalb der Gültigkeitsfrist der vorangehenden Zollanmeldung eingereicht wird; und
- c. mit dem späteren Einreichen keine Schmälerung von Abgaben und keine Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes verbunden sind.
8. Kapitel: Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung
Art. 56 Erteilung von Bewilligungen durch das BAZG1 Für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das im Internet zur Verfügung stehende Gesuchsformular verwenden. Sie oder er kann auch eigene Vorlagen verwenden, sofern alle erforderlichen Angaben vorhanden sind.
2 Für Gesuche um Erneuerung einer Bewilligung sind die Angaben nach Absatz 1 nicht erforderlich.
3 Die Gesuche müssen rechtsgültig unterschrieben sein und dem BAZG per Post oder Telefax zugestellt werden.
Art. 57 Erteilung von Bewilligungen durch die ZollstellenFür die im Anhang aufgeführten Waren und Veredelungsarten erteilen die Zollstellen die Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung.
9. Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 20. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4933 ). Zollfreilager
Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten sensiblen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
3. Titel: Erhebung der Zollabgaben
Art. 58 Verzicht auf Erhebung der Zollabgaben1 Zollabgaben von nicht mehr als 5 Franken je Veranlagungsverfügung werden nicht erhoben.
2 Ausgenommen sind:
- a. Waren des Reiseverkehrs;
- b. Fälle, in denen die Nichterhebung missbräuchlich ausgenutzt wird.
Art. 59 Zuständigkeit für den Erlass von ZollabgabenDas BAZG entscheidet über den Erlass von Zollabgaben.
Art. 60 Kosten für die Vernichtung von WarenDie Kosten für die Vernichtung von Waren trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
4. Titel: Befugnisse des Personals des BAZG
Die Befugnisse nach den Artikeln 101, 102 Absätze 1 und 2 sowie 103–105 ZG stehen zu:
- a. den Angehörigen des Grenzwachtkorps;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 5 ). den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen des BAZG;
- c. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG, die mit Kontrollen nach den Artikeln 30 und 31 ZG sowie mit der Beschau nach Artikel 36 ZG betraut sind.
5. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 62 Aufhebung bisherigen RechtsFolgende Erlasse werden aufgehoben:
- 1. Verordnung der Oberzolldirektion vom 19. November 1987 über Privatlagerwaren;
- 2. Reglement der Oberzolldirektion vom 25. Oktober 1967 über die Zollbehandlung des vom Bund eingeführten Zivilschutzmaterials.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.