Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003
über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 2006,
beschliesst:
Art. 1 Anfängliche Höhe des Härteausgleichs1 Die Höhe des Härteausgleichs beträgt für die ersten acht Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses 430 454 000 Franken pro Jahr.
2 Davon leisten der Bund 286 969 000 Franken und die Kantone 143 485 000 Franken.
3 Der Anfangsbeitrag jedes Kantons ist im Anhang festgelegt.
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008