SR 611.031

Verordnung vom 23. November 2011 über die Gottfried-Keller-Stiftung

vom 23. November 2011
(Stand am 01.01.2012)

611.031

Verordnung über die Gottfried-Keller-Stiftung

vom 23. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005[*] (FHG),

verordnet:

1. Abschnitt: Spezialfonds

Art. 1 Bildung und Rechtsform

Das am 6. September 1890 von Frau Lydia Welti-Escher der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschenkte Vermögen bildet einen Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 FHG. Der Spezialfonds trägt den Namen «Gottfried-Keller-Stiftung».

Art. 2 Verwaltung des Fondskapitals, der Erträge und der Erwerbungen

1  Das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet das Fondskapital.

2  Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung erfüllt mit den Erträgen aus dem Fondskapital die ihr gemäss Stiftungsurkunde übertragenen Aufgaben. Sie entscheidet namentlich über die Anschaffung von Werken.

3  Die Werke stehen im Eigentum des Bundes. Das Bundesamt für Kultur verwaltet sie.

Art. 3 Verwendung der Erträge

1  Die Erträge müssen verwendet werden für:

  1. a. die Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Auslands, wobei zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen;
  2. b. die Erstellung von neuen und die Erhaltung von bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Land dauernd gesichert ist.

2  Die Erträge dürfen nur dann nach Buchstabe b verwendet werden, wenn sich zu den Anschaffungen nach Buchstabe a keine Gelegenheit bietet. Es darf höchstens die Hälfte des Jahresertrags nach Buchstabe b eingesetzt werden.

3  Wird die Eidgenossenschaft mit dem Ausland in Krieg verwickelt, so sind die verfügbaren Mittel in Abweichung der Absätze 1 und 2 für die Pflege der verwundeten und kranken Wehrmänner zu verwenden.

2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung

Art. 4 Rechtsform

Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung (Kommission) ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[*] (RVOV). Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeteilt.

Art. 5 Aufgaben

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. a. Sie verfügt gemäss dem Willen der Schenkerin über die Erträge des Fonds und über entsprechende Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter.
  2. b. Sie kommuniziert ihre Vergabepolitik und -strategie und sorgt für eine Übereinstimmung mit der Vergabetätigkeit.
  3. c. Sie legt dem EDI jährlich den Geschäftsbericht vor und veröffentlicht diesen.
Art. 6 Wahl und Zusammensetzung

1  Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

2  Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und drei weiteren Mitgliedern.

3  Sie organisiert sich selbst. Sie legt die für ihre Tätigkeit zweckmässigen Abläufe in einem Geschäftsreglement fest.

Art. 7 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Die Kommissionsmitglieder werden nach Artikel 8n Absatz 1 Buchstabe c der RVOV[*] entschädigt.

Art. 8 Unterschriftenregelung

Entscheide der Kommission werden unterschrieben:

  1. a. vom Präsidenten oder der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
  2. b. von einem weiteren Mitglied oder vom Sekretariat.
Art. 9 Sekretariat

1  Das Sekretariat nimmt die operativen Geschäfte wahr.

2  Das Bundesamt für Kultur stellt den Sekretär oder die Sekretärin nach Anhörung der Kommission.

3  Der Sekretär oder die Sekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionsitzungen teil.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom 1. Juni 1948[*] wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.