Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Verordnung des WBF vom 20. Mai 2019 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen
531.215.411
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen
vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Juli 2019)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Mineralölpflichtlagerverordnung
vom 10. Mai 2017[*],
verordnet:
Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben des Vereins Carbura (Carbura)[*] zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.
Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:
- a. Autobenzin: 4,5 Monate;
- b. Dieselöl: 4,5 Monate;
- c. Heizöl extra leicht: 4,5 Monate;
- d. Flugpetrol: 3 Monate.
1 Die Carbura legt die Pflichtlagermenge pro Halter fest anhand:
- a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
- b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.
2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.
3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.
1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach Artikel 3 Buchstaben a–d um höchstens 20 Prozent zulassen.
2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Carbura ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
1 Pro Warengruppe dürfen höchstens drei Viertel der Gesamtmenge in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.
2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Energie und der Carbura ändern.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.