SR 531.215.111

Verordnung des WBF vom 20. Mai 2019 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln

vom 20. May 2019
(Stand am 01.07.2019)

531.215.111

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln

vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Juli 2019)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017[*]
über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln,

verordnet:

Art. 1 Pflichtlagerwaren

Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Réservesuisse (Réservesuisse)[*] zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.

Art. 3 Pflichtlagermenge an Nahrungsmitteln

1  Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:

  1. a. Zucker: 3 Monate;
  2. b. Kaffee: 3 Monate;
  3. c. Reis: 4 Monate;
  4. d. Speiseöle und -fette: 4 Monate;
  5. e. Brotgetreide: 4 Monate;
  6. f. Hartweizen: 4 Monate.

2  Der Anteil Roggen und Dinkel darf insgesamt höchstens einen Viertel der Gesamtmenge an Brotgetreide betragen.

Art. 4 Pflichtlagermenge an Energie- und Proteinträgern

1  Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:

  1. a. Energieträger: 3 Monate;
  2. b. Proteinträger: 2 Monate.

2  Die Gesamtmenge der Energieträger muss mindestens zur Hälfte aus Weichweizen bestehen, der sowohl zur menschlichen Ernährung als auch zu Futterzwecken eingesetzt werden kann.

3  Folgende weitere Energieträger sind zugelassen:

  1. a. Gerste;
  2. b. Mais;
  3. c. Hafer zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
  4. d. Roggen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
  5. e. Bruchreis zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge.

4  Folgende Proteinträger sind zugelassen:

  1. a. Sojaextraktionsschrot;
  2. b. Sonnenblumen- und Rapsschrot zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
  3. c. Maisgluten und Kartoffelprotein zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
  4. d. Saatgut für Sojabohnen, Raps und Sonnenblumen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
  5. e. Erbsen zu maximal 2 Prozent der Gesamtmenge.
Art. 5 Bemessungsgrundlagen

1  Die Réservesuisse legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:

  1. a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
  2. b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Warenmenge.

2  Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.

3  Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.

Art. 6 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1  Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und 4 Absatz 1 Buchstaben a und b um höchstens 20 Prozent zulassen.

2  Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Réservesuisse ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

3  Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 7 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

1  Pro Warengruppe dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.

2  Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Art. 8 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1  Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2  Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Réservesuisse ändern.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.