1 Die folgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen:
- a. fedpol;
- b. die kantonalen Polizeibehörden;
- c. die Zollbehörden.
1a Fedpol hat für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen für Vorläuferstoffe, zur Überprüfung dieser Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEBBWA und der DAWA.
2 Auf die Daten der DEBBWA haben ausserdem folgende Behörden im Abrufverfahren Zugriff:
- a. die Logistikbasis der Armee;
- b. das Oberauditorat;
- c. der Führungsstab der Armee;
- d. die Militärische Sicherheit;
- e. die Informations- und Objektsicherheit;
- f. die kantonalen Kreiskommandos.
3 Die Bundeskriminalpolizei und die Internationale Polizeikooperation von fedpol haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.
4 Den kantonalen Strafverfolgungsbehörden kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gewährt werden.
5 Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.
5bis Die Behörden, die für die Erteilung von Bewilligungen nach dem WG zuständig sind, dürfen bis 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe auf die Daten der elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen zugreifen. Die Behörden, die im Bereich der Prävention von Straftaten oder der Verfolgung von Straftaten tätig sind, dürfen bis zur Löschung darauf zugreifen.
6 Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt.