Inhaltsverzeichnis

SR 514.511

Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV) (KMV)

vom 25. February 1998
(Stand am 01.03.2025)

514.511

Verordnung über das Kriegsmaterial

(Kriegsmaterialverordnung, KMV)

vom 25. Februar 1998 (Stand am 1. März 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996[*] (KMG),
auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[*]
und auf Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997[*],[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1  Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für den Handel, die Vermittlung und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.[*]

2  Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.[*]

Art. 2 Kriegsmaterial

Als Kriegsmaterial gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.

2. Abschnitt: Grundbewilligungen

Art. 3 Gesuch

Dem Gesuch um eine Grundbewilligung sind beizulegen:

  1. a. ein Verzeichnis des Kriegsmaterials, für welches um eine Bewilligung ersucht wird;
  2. b. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
  3. c. ein Auszug aus dem Handelsregister;
  4. d. ein Auszug aus dem Steuerregister;
  5. e. ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
  6. f. bei natürlichen Personen eine Wohnsitzbestätigung.
Art. 4 Rückzug und Widerruf

1  Die Grundbewilligung für die Herstellung wird zurückgezogen, wenn sie während fünf Jahren nicht benützt worden ist.

2  Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezogen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.

3  Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem anderen Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter Aufsicht der Bewilligungsbehörde verwertet oder liquidiert.[*]

3. Abschnitt: Einzelbewilligungen

Art. 5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 227 ). [*]
Art. 5 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS 2012 5533 ). Nichtwiederausfuhr-Erklärungen [*]

1  Für die Bewilligung der Ausfuhr von fertigen Produkten sowie von Einzelteilen oder Baugruppen an eine ausländische Regierung oder an ein für diese tätiges Unternehmen bedarf es einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung der Regierung des Bestimmungslandes. Auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung wird verzichtet, wenn es sich um Einzelteile oder Baugruppen von geringem Wert handelt.

2  Mit der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet sich das Bestimmungsland, das Kriegsmaterial nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde auszuführen, zu verkaufen, auszuleihen, zu verschenken oder auf andere Weise Dritten im Ausland zu überlassen.

3  Besteht im Bestimmungsland ein erhöhtes Risiko, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird, so kann die Bewilligungsbehörde das Recht ausbedingen, die Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor Ort überprüfen zu können. Bei Ausfuhren von grösserem Umfang wird die Nichtwiederausfuhr-Erklärung in der Form einer diplomatischen Note des Bestimmungslandes gefordert.

4  Liegen Hinweise auf eine Verletzung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor, so kann die Bewilligungsbehörde vorsorgliche Massnahmen ergreifen. Über deren Aufhebung entscheidet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 5 b Ursprünglich: Art. 5 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ). Ausfuhren an Nichtregierungsstellen [*]

Wer Kriegsmaterial weder an eine ausländische Regierung noch an ein für eine solche tätiges Unternehmen ausführen will, muss bei Einreichung des Ausfuhrgesuches nachweisen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.

Art. 5 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 2943 ). Durchfuhrbewilligungen für Zivilluftfahrzeuge mit Kriegsmaterial an Bord [*]

1  Die Durchfuhr von Kriegsmaterial mit Zivilluftfahrzeugen wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.

2  Beider Bewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde zusätzlich die Kriterien nach Artikel 22aKMG.[*]

Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ). Vermittlungs- und Handelsbewilligung [*]

1  Wer in der Schweiz Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt, kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln oder im Ausland handeln, wenn die Grundbewilligung für die Vermittlung oder den Handel von analogen Produkten erteilt worden ist, die in der Produktionsstätte hergestellt werden.

2  Für die Vermittlung von oder den Handel mit Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich; Händler und gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.

3  In den Fällen nach den Artikeln 15 Absatz 3 oder 16a Absatz 3 KMG gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss; wo hingegen Einzelbewilligungen erforderlich sind, muss bei jeder Einreichung eines Bewilligungsgesuchs der Nachweis erbracht werden, dass eine Waffenhandelsbewilligung vorliegt.

Art. 6 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 ( AS 2002 312 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5525 ). Verzicht auf Aus- und Durchfuhrbewilligung [*]

1  Flugreisende, einschliesslich Flugsicherheitsbegleiterinnen und -begleiter, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck und in voraus- oder nachgesandtem Gepäck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.[*]

2  Wer Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile mit Begleitschein von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in einen anderen Schengen-Staat durch die Schweiz führen will, benötigt keine Durchfuhrbewilligung.

3  Wer nichtgewerbsmässig Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile in einen anderen Schengen-Staat ausführen will, benötigt keine Ausfuhrbewilligung.

4  Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 7 Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran

Für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial oder die Einräumung von Rechten daran nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich.

Art. 8 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen

Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt.

Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ). Erleichterungen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr [*]

1  Personen folgender Kategorien benötigen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition keine Bewilligung:

  1. a. Personen auf Durchreise, wenn die Waffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind;
  2. b. Schützen und Jäger, wenn sie glaubhaft machen, dass sie im Ausland an einem Wett- oder Trainingsschiessen, einer Ausbildung oder einer Jagd teilnehmen und die Waffen anschliessend wiedereinführen werden;
  3. c. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter auf Durchreisen zu angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland;
  4. d. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;
  5. e. Angehörige ausländischer Polizei- und Zollorgane für berufs- oder ausbildungsbedingte Durchreisen;
  6. f. Angehörige schweizerischer Polizeiorgane sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)[*] für berufs- oder ausbildungsbedingte Reisen ins Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;
  7. g. Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus der Schweiz ins Ausland begleiten;
  8. h. Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus dem Ausland in die Schweiz begleiten oder hier zwischenlanden, sofern die Waffen den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.

2  Die Ein- und die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition durch Personen der in Absatz 1 genannten Kategorien richten sich nach der Waffengesetzgebung.

Art. 9 a Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 ( AS 2001 1009 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ). [*]
Art. 9 b Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 ( AS 2001 1009 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ). Vereinfachte Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten und Personen [*]

1  Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen benötigen für die Aus- und Wiedereinfuhr oder die Durchfuhr von Feuerwaffen[*] mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Munition nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.

2  Die Ein- und die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen dieser Tätigkeit richten sich nach der Waffengesetzgebung.

Art. 9 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ). Vereinfachte Verfahren für Reparaturen, Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen [*]

1 Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationenvorübergehendausgeführt wird, genügt die Ausfuhrbewilligung auch für die Wiedereinfuhr.[*]

2 Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationenvorübergehendeingeführt wird, genügt die Einfuhrbewilligung auch für die Wiederausfuhr.[*]

3  Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997[*] fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbehalten.

Art. 9 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ). Erleichterungen für Ausbildung und internationale Einsätze militärischer Truppen [*]

1  Schweizerische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie im Rahmen internationaler Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ins Ausland mitnehmen, weder eine Aus- noch eine Wiedereinfuhrbewilligung.

2  Ausländische Truppen und deren Angehörige, die zu Ausbildungszwecken in die Schweiz einreisen, benötigen für das dazu benötigte Kriegsmaterial weder eine Ein- noch eine Wiederausfuhrbewilligung.

3  Ausländische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie für Ausbildungsanlässe in Drittstaaten oder im Rahmen internationaler Einsätze durch die Schweiz durchführen müssen, keine Durchfuhrbewilligungen, sofern an diesen Ausbildungsanlässen oder internationalen Einsätzen auch schweizerische Truppen oder deren Angehörige teilnehmen.

4  Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997[*] fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbehalten.

Art. 9 e Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ). Vereinfachte Verfahren für Ein- und Durchfuhren [*]

1  Hersteller mit einer Grundbewilligung können für die Einfuhr von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen von Kriegsmaterial im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 KMG eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) beantragen, soweit es sich dabei nicht um Teile handelt, die auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997[*] fallen. Für die vorübergehende Einfuhr von solchem Kriegsmaterial mit Carnet ATA oder im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist in jedem Fall eine Einzelbewilligung erforderlich.[*]

2  Grundbewilligungsinhaber sowie Transport- und Speditionsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz können für Durchfuhren von Kriegsmaterial in Endbestimmungsländer, die in Anhang 2 aufgeführt sind, eine Generaldurchfuhrbewilligung (GDB) beantragen.[*]

3  Die Bewilligungsbehörde kann von den Bewilligungsnehmern jederzeit Auskunft über Art, Menge, Zollveranlagungsdaten und Endverbleib der Güter verlangen, die im Rahmen einer GEB oder GDB ein- oder durchgeführt werden oder worden sind; die Auskunftspflicht erlischt zehn Jahre nach der Zollveranlagung.[*]

4  Die Bewilligungsbehörde verweigert eine GEB oder eine GDB, wenn die natürliche oder juristische Person oder deren Organe in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches wegen Widerhandlungen gegen das KMG, das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996[*] oder das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 rechtskräftig verurteilt worden sind. Sie verweigert eine GEB, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 24 KMG vorliegt.

5  Die GEB oder die GDB wird gegebenenfalls für die Dauer eines Jahres verweigert; in begründeten Fällen kann diese Dauer auf sechs Monate verkürzt werden.

4. Abschnitt: Einfuhrzertifikate

Art. 10 Einfuhrzertifikat

1  Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt für die Einfuhr von Kriegsmaterial auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin zusätzlich zur Einfuhrbewilligung ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn:[*]

  1. a. dies vom Lieferstaat des Kriegsmaterials ausdrücklich verlangt wird; und
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ). der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder niedergelassen ist.

2  Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellungskopien usw.) sowie über die Endverwendung des Kriegsmaterials abhängig machen.

3  Es überwacht die Einfuhr von Gütern, für die es solche Zertifikate ausgestellt hat.

Art. 11 Auflagen

1  Der Importeur muss das Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, innert sechs Monaten nach der Ausstellung des Einfuhrzertifikats einführen. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden.

2 Er muss dem SECO die erfolgte Einfuhr mit dem Original der Zollveranlagungsverfügung und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Eingang des Originals der Zollveranlagungsverfügung zuerbringen.[*]

Art. 12 Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate

1  Wird Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, nicht in die Schweiz eingeführt, ist das Einfuhrzertifikat dem SECO[*] zurückzugeben.

2  Ist das Einfuhrzertifikat von der ausländischen Behörde nicht mehr erhältlich oder wird nur ein Teil des gemeldeten Kriegsmaterials eingeführt, so muss der Importeur dies vor dem Ablauf der Frist zur Einfuhr des Materials dem SECO schriftlich melden.

5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 12 a Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 595 ). Bewilligungsvoraussetzungen [*]

1  Bewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. Das SECO kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

2  Für die Erteilung einer Bewilligung an eine juristische Person ist der Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Kriegsmaterialgesetzgebung zu erbringen.

Art. 13 Bewilligungsbehörde

1  Bewilligungsbehörde ist das SECO, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3.Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 der V vom 13. Nov. 2024 über die internationale militärische Kooperation, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 685 ).

2  Die Zuständigkeit für das Mitführen von Kriegsmaterial durch ausländische militärische Truppen und deren Angehörigen am Boden richtet sich nach der Verordnung vom 13. November 2024[*] über die internationale militärische Kooperation.Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 der V vom 13. Nov. 2024 über die internationale militärische Kooperation, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 685 ).

2bis  …[*]

3  Die Zuständigkeit für Durchfuhren mit ausländischen Militär- und anderen Staatsluftfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom 23. März 2005[*] über die Wahrung der Lufthoheit.[*]

Art. 14 Verfahren

1  Über Gesuche für die Erteilung einer Grundbewilligung entscheidet das SECO nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).[*]

2  Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften nach Artikel 22 KMG und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Entscheid des SECO erfolgt ausserdem im Einvernehmen mit:[*]

  1. a. den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport[*] bei Vorliegen von sicherheits- oder rüstungspolitischen Belangen;
  2. b. dem Bundesamt für Energie bei Vorliegen von nuklearrelevanten Belangen;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 2943 ). dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bei Durchfuhren mit Zivilluftfahrzeugen.

2bis  Bei bedeutenden Bewilligungsverfahren konsultiert das SECO den NDB.[*]

3  Die beteiligten Stellen bestimmen, welche Gesuche nach Artikel 29 Absatz 2 KMG von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite und daher dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen sind.[*]

4  Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nach den Absätzen 2 oder 3 nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.

5  Die beteiligten Stellen können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorliegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das SECO ermächtigen, allein zu entscheiden.

Art. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ). Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer [*]

1  Grund-, General- und Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.

2  Ein-, Aus- und Durchfuhreinzelbewilligungen sind zwei Jahre gültig und können um höchstens ein Jahr verlängert werden.[*]

3  Generaleinfuhrbewilligungen und Generaldurchfuhrbewilligungen sind zwei Jahre gültig. Wenn sie gestützt auf eine Grundbewilligung ausgestellt worden sind, verlieren sie mit dem Wegfall dieser Bewilligung ihre Gültigkeit.

Art. 16 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ). Zollabfertigung [*]

1  Die Zollveranlagung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

2  Wer Waren mit einer Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.[*]

6. Abschnitt: Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen

Art. 17 Buchführungspflicht

1  Über die Fabrikation, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung oder den sonstigen Vertrieb von Kriegsmaterial sowie über Vertragsabschlüsse nach Artikel 20 KMG ist Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen jederzeit ersichtlich sein:

  1. a. die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Kriegsmaterial;
  2. b. die Namen und Adressen der Lieferanten, Bezüger und Vertragspartner;
  3. c. die Daten und Gegenstände der Geschäftshandlungen.

2  Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchführung vorgewiesen werden können:

  1. a. die Rechnungen der Lieferanten;
  2. b. die Doppel der Rechnungen an die Bezüger und Vertragspartner; bei Barzahlung die unterschriftlichen Empfangsbestätigungen für die Ware durch die Bezüger;
  3. c. die Verträge über Geschäfte mit Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial;
  4. d. Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6781 ). Transportdokumente mit Angaben zu den Durchfuhrstaaten.
Art. 18 Sorgfaltspflicht

Der Buchführungspflichtige hat sich vor der Abgabe des Materials beziehungsweise der Übertragung der Immaterialgüter einschliesslich Know-how anhand eines amtlichen Identitätsausweises über Personalien und Adresse des Bezügers oder Vertragspartners zu vergewissern, wenn dieser ihm nicht bereits bekannt ist.

Art. 19 Kontrolle

1  Das SECO führt die Kontrollen durch.

2  Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem BAZG.[*]

Art. 20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6305 ). Prüfung durch die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte [*]

Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte muss insbesondere prüfen, ob Lieferungen von Kriegsmaterial an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten eingetroffen sind.

Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ). Verwaltungsmassnahmen [*]

1  Generaleinfuhr- und Generaldurchfuhrbewilligungen können widerrufen werden, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Sie werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 9e Absatz 4 erfüllt sind.

2  Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde die erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern oder nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen oder Einfuhrzertifikate verweigern.

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 22 Gebühren

1  Die Gebühren für die Bewilligungen betragen:

  1. a. für die Erstausstellung einer Grundbewilligung 500 Franken;
  2. b. für die nachträgliche Ergänzung, Anpassung oder Neuausstellung einer Grundbewilligung 250 Franken;
  3. c. für Ein- oder Ausfuhrbewilligungen: 0,8 Prozent des Güterwertes, jedoch mindestens 50 und höchstens 5000 Franken;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ). für Vermittlungs-, Handels-, Generaleinfuhr- und Generaldurchfuhrbewilligungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken;
  5. e. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ). für Durchfuhreinzelbewilligungen: 100 Franken.

2  Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um höchstens die Hälfte erhöht werden.[*]

3  Werden Ein- oder Ausfuhrbewilligungen nicht oder nur teilweise benutzt oder werden die bewilligten Güter zurückgesandt, so kann die zuviel erhobene Gebühr auf Gesuch hin und unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet werden. Das Gesuch muss spätestens drei Jahre nach Ausstellung der Bewilligung eingereicht werden.

4  Für Ein- und Ausfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial, das für die schweizerische Armee, das BAZG, für schweizerische und liechtensteinische Polizeikorps oder für internationale Organisationen oder deren Büros in der Schweiz bestimmt ist, werden keine Gebühren erhoben.[*]

5  Es werden keine Gebühren erhoben für Durchfuhrbewilligungen für:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ). Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die Schützen oder Jäger glaubhaft für Wett- oder Trainingsschiessen, eine Ausbildung oder für die Jagd in einem Drittstaat durchführen;
  2. b. Kriegsmaterial, das im Rahmen polizeilicher oder gerichtlicher Ermittlungsverfahren für Abklärungen in Drittstaaten durch die Schweiz durchgeführt werden muss;
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ).[*]

6  Keine Gebühren werden erhoben für:

  1. a. die Ablehnung von Bewilligungsgesuchen, die Sistierung und den Widerruf von Bewilligungen;
  2. b. die Verlängerung von Bewilligungen;
  3. c. Kontrollen nach Artikel 19;
  4. d. Dienstleistungen, namentlich die Beantwortung von Anfragen, Firmenbesuche und Informationsveranstaltungen.[*]

7  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].[*]

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Vollzug

1  Das SECO vollzieht diese Verordnung.

2  Auskünfte über die Kriegsmaterialgesetzgebung werden vom SECO erteilt.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. Januar 1973[*] über das Kriegsmaterial wird aufgehoben.

Art. 24 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 ( AS 2014 3045 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014 [*]

Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 19. September 2014 hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.

Art. 24 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 227 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. März 2022 [*]

1  Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 30. März 2022 hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.

2  DieVerlängerung von Ausfuhrbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 30. März 2022 erteilt worden sind, erfolgt nach bisherigem Recht.

3  FürKriegsmaterial, dessen Ausfuhr vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 30. März 2022 bewilligt worden ist und das nicht oder nicht vollständig innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung und deren Verlängerung ausgeführt werden konnte, muss ein neues Ausfuhrgesuch eingereicht werden. Das neue Gesuch wird nachbisherigemRecht behandelt.

Art. 25 …

1 und 2 …[*]

3  …[*]

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.