Die Strukturen der Armee werden bis auf die Stufe der Truppenkörper im Anhang 1 festgelegt.
SR 513.11
Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee (VSA) (VSA)
vom 29. March 2017
(Stand am 01.01.2026)
513.11
Verordnung über die Strukturen der Armee
(VSA)
vom 29. März 2017 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[*] (MG)
und auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie 6 Buchstabe c
der Armeeorganisation vom 18. März 2016[*] (AO),
verordnet:
Truppengattungen der Armee sind:
- a. die Infanterie;
- b. die Panzertruppen;
- c. die Artillerie;
- d. die Fliegertruppen;
- e. die Fliegerabwehrtruppen;
- f. die Genietruppen;
- g. die Führungsunterstützungstruppen;
- h. die Rettungstruppen;
- i. die Logistiktruppen;
- j. die Sanitätstruppen;
- k. die Militärpolizei;
- l. die ABC-Abwehrtruppen;
- m. die Spezialkräfte.
Dienstzweige der Armee sind:
- a. der Generalstabsdienst;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4319 ). der Nachrichtendienst;
- c die Armeeseelsorge;
- d. der Psychologisch-Pädagogische Dienst;
- e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 696 ). die zivil-militärische Zusammenarbeit;
- f. der Bereitschaftsdienst;
- g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 696 ). der Abwehrdienst.
Grosse Verbände sind:
- a. das Heer;
- b. die Territorialdivisionen;
- c. das Kommando Militärpolizei;
- d. die Luftwaffe;
- e. die Mechanisierten Brigaden;
- f. die Logistikbrigade;
- g. die Führungsunterstützungsbrigade;
- h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 826 ). die Fliegerbrigade;
- i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 826 ). die Bodluv-Brigade.
Berufsformationen der Armee sind:
- a. das Einsatzkommando Militärpolizei;
- b. das Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst;
- c. das Militärpolizeispezialdetachement;
- d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 826 ). das Kommando Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung;
- e. das Armeeaufklärungsdetachement;
- f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 826 ). der Dienst für präventiven Schutz der Armee.
Folgende Angehörige der Armee werden nicht in eine Formation eingeteilt:
- a. der Armee zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG;
- b. Militärdienstpflichtige, die sich im bewilligten Auslandurlaub befinden;
- c. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind;
- d. Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ). Berichtigung vom 29. Jan. 2019 ( AS 2019 421 ). Militärdienstpflichtige, bei denen besondere persönliche Verhältnisse gemäss Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 2017[*] über die Militärdienstpflicht vorliegen und die deshalb vorübergehend nicht in einer Funktion bei der Truppe eingesetzt werden können;
- e. Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, aber aus Bestandesgründen nicht in eine Formation eingeteilt werden können;
- e bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4319 ). Angehörige der Armee in der militärischen Weiterausbildung zum Unteroffizier, höheren Unteroffizier oder Offizier;
- f. akkreditierte Verteidigungsattachés;
- g. Durchdiener und Durchdienerinnen, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
- h. militärisches Personal, das seine Ausbildungsdienstpflicht erfüllt hat;
- i. Angehörige der Armee im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.