SR 512.151

Verordnung des VBS vom 28. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS) (VAusb-VBS)

vom 28. November 2003
(Stand am 01.01.2020)

512.151

Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung

(VAusb-VBS)

vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 2003[*]
über die vordienstliche Ausbildung,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1  Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.

2  Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.

Art. 2 Kurse

1  Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ). Funkaufklärerkurse;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ). Militärmusikkurse;
  3. c. Pontonierkurse;
  4. d. Jungmotorfahrerkurse;
  5. e. Train- und Veterinärkurse;
  6. f. Schmiedekurse;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3807 ). Sanitätskurse;
  8. h. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ). Cyberkurse.

2  Sie untersteht dem Kommando Ausbildung[*].

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ). Leitung und Durchführung [*]

1  Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:

2  Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.

3  Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ). Teilnahme [*]

1  Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.

2  Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4309 ). MilitärischerLeistungsausweis [*]

Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.

2. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen

1  Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.

2  …[*]

Art. 7 Versand und Portokosten

1  Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.

2  Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.

Art. 8 Drucksachen

Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.

3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen

Art. 9 Budgetierung

1  Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.[*]

2  Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.

Art. 10 Abrechnung

1  Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.

2  Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.[*]

3  Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.[*]

4  Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.[*]

Art. 11 Revisionsstelle

Das Kommando Ausbildung[*] ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufgehoben durch Ziff. V 4 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ). [*]
Art. 13 Fachtechnische Weisungen

1  Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.

2  …[*]

Art. 14 Vollzug

Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 1975[*] über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.