1 Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten sowie die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.
1bis Die Gruppe Verteidigung beschafft als zuständige Stelle der Militärverwaltung nach Artikel 32c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).
2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Personen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.
3 Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden der zuständigen Kreiskommandantin oder dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden der Gruppe Verteidigung bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 MG:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ). am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse, Geburtsdatum, Heimatort und AHV-Nummer;
- b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften;
- c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde;
- d. Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ). die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;
- e. Änderungen des Namens;
- f. Änderungen im Bürgerrecht;
- g. den Eintritt des Todes;
- h. Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ). …
4 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland melden der Gruppe Verteidigung:
- a. die Stellungspflichtigen im Ausland;
- b. den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.
5 Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrügerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.
6 Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe.
7 Das Oberauditorat meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige:
- a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;
- b. rechtskräftige Einstellungsverfügungen;
- c. rechtskräftige militärgerichtliche Urteile;
- d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen;
- e. von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.
8 Das Bundesamt für Justiz meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich:
- a. die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;
- b. den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges;
- c. die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.
9 Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen betrauten Institutionen melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.