510.725
Verordnung über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst
vom 6. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969 über die
Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
1 Der Strassenunterhalt im aktiven Dienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Betrieb und alle Unterhaltsarbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Strassenverkehrs für die Bedürfnisse der Gesamtverteidigung erforderlich sind.
2 Für die Dauer einer Kriegsmobilmachung gelten die entsprechenden Vorschriften des Generalstabschefs.
1 Verantwortlich für den Strassenunterhalt auf den Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen, auf den übrigen Strassen die Kantone.
2 Der Bund koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen nach den Artikeln 5 ff.
1 Alle zivilen und militärischen Stellen, die den Strassenunterhalt im aktiven Dienst planen, vorbereiten oder durchführen, arbeiten zusammen.
2 Sie unterstützen sich gegenseitig mit Personal, Fahrzeugen und Geräten.
Art. 4 Offenzuhaltende Strassen1 Die für die Gesamtverteidigung notwendigen Strassen erster Priorität sind in den Anhängen 1 und 2 der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 aufgeführt und in der Strassenkarte der Schweiz 1:200 000 orange (Autobahnen und Autostrassen), rot (Hauptstrassen als Durchgangsstrassen) und gelb (Hauptstrassen als Verbindungsstrassen) bezeichnet.
2 Strassen zweiter und dritter Priorität werden von den Kantonen im Einvernehmen mit den Gesamtverteidigungspartnern festgelegt.
2. Abschnitt: Koordination
Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3023 ). Bund Das Bundesamt für Strassen koordiniert die Massnahmen nach dieser Verordnung im Bund und zwischen den Kantonen.
1 Jeder Kanton bezeichnet einen verantwortlichen Leiter für den Strassenunterhalt im aktiven Dienst. Dieser leitet und koordiniert in Zusammenarbeit mit den Gesamtverteidigungspartnern die Vorbereitung und Durchführung im ganzen Gebiet seines Kantons.
2 In der Regel leitet der Verantwortliche der zivilen Strassenunterhaltsorganisation des Kantons auch den Strassenunterhalt im aktiven Dienst.
Art. 7 Militärisches VerbindungsorganDas für den Kanton zuständige Territorialkommando ist Verbindungsorgan zwischen militärischen und zivilen Behörden.
Art. 8 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ). Personal Lassen sich Vorgesetzten- oder Spezialistenfunktionen nur durch Schutzdienstpflichtige oder Angehörige der Armee besetzen, so gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht.
Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3023 ). Fahrzeuge Die notwendigen Fahrzeuge werden mit einer Requisitionsverfügung sichergestellt.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3023 ). Vollzug Das Bundesamt für Strassen vollzieht diese Verordnung.
Art. 11 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 24. Oktober 1975 über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.