SR 510.626.1

Verordnung des VBS vom 5. Juni 2008 über die Landesvermessung (LVV-VBS) (LVV-VBS)

vom 05. June 2008
(Stand am 01.03.2022)

510.626.1

Verordnung des VBS über die Landesvermessung

(LVV-VBS)

vom 5. Juni 2008 (Stand am 1. März 2022)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 20 Absatz 2
der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 2008[*] (LVV),

verordnet:

Art. 1 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme

Global gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch:

  1. a. die Dimensionen des Bezugsellipsoides;
  2. b. die Orientierung der Koordinatenachsen und den Massstab gegenüber dem internationalen globalen Bezugssytem ITRS;
  3. c. die geozentrischen Koordinaten und Geschwindigkeiten der Fundamentalpunkte;
  4. d. den Bezug zum Geoidmodell durch Festlegung der orthometrischen Höhe oder der geopotenziellen Kote in den Fundamentalpunkten;
  5. e. den Zeitpunkt der Referenzepoche;
  6. f. die Parameter des kinematischen Modells.
Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung

1  Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeichnete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen bestimmt.

2  Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Lage. Sie umfassen:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). die Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System-Netzes (GNSS-Netz) der Schweiz;
  2. b. die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). die Punkte der Landestriangulation 1. und 2. Ordnung sowie eine Auswahl von Punkten der Triangulation 3. Ordnung mit historischer oder besonderer Bedeutung für die Landesvermessung.

3  Für die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des GNSS-Netzes der Schweiz werden dreidimensionale Koordinaten, orthometrische Höhen und Schwerewerte bestimmt oder durch Interpolation berechnet.

4  Die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) im Landeshöhennetz LHN95 bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Höhe.

5  Für die HFP1 werden Gebrauchshöhen im Landesnivellement 1902 (LN02) berechnet.

6  Für die HFP1 werden geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen im Landeshöhennetz LHN95 berechnet. Dieses berücksichtigt auch kinematische Veränderungen.

Art. 3 Fundamentalstationen und Permanentstationen

1  Das Bundesamt für Landestopografie betreibt mindestens eine geodätische Fundamentalstation als globale Referenzstation und bestimmt insbesondere mit satellitengeodätischen Methoden kontinuierlich deren Bezug zu internationalen Bezugssystemen und -rahmen.

2  Es bestimmt und überwacht die amtlichen Bezugsrahmen der Landesvermessung durch den Betrieb des GNSS-Netzes und eines GNSS-Auswertezentrums, die laufend Messungen zu den gebräuchlichen Satellitennavigationssystemen durchführen und auswerten.

3  Es macht die Messdaten über Positionierungsdienste landesweit für Positionierungen in Echtzeit zugänglich.

Art. 4 Landesschwerenetz

1  Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, unterhält und verwaltet ein Netz von Schwerestationen.

2  Es bestimmt die Hauptstationen des Landesschwerenetzes durch absolute Schweremessungen, die an internationale Schwerenetze angeschlossen werden.

3  Es verdichtet das Netz der absoluten Schwerestationen durch relative Schweremessungen. Es macht die Verdichtungspunkte als Anschlusspunkte für Detailvermessungen zugänglich und nutzbar.

Art. 5 Geoidmodell der Schweiz

1  Das Bundesamt für Landestopografie definiert und erneuert das offizielle Geoidmodell der Schweiz.

2  Das Geoidmodell ermöglicht in Kombination mit terrestrischen und satellitengeodätischen Messmethoden landesweit konsistente Höhenbestimmungen für den Übergang zwischen orthometrischen und ellipsoidischen Höhen.

Art. 6 Nachführung

1  Die Landesvermessung wird unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen, der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, des Stands der Technik sowie der Kosten nachgeführt und erneuert.

2  Das Bundesamt für Landestopografie erstellt für die geodätische Landesvermessung ein Nachführungskonzept.

3  Die kartografische Landesvermessung wird mindestens alle sechs Jahre vollständig nachgeführt. Die Nachführung stützt sich auf die topografische Landesvermessung.

4  Die topografische Landesvermessung wird mindestens im Rhythmus der kartografischen Landesvermessung vollständig nachgeführt.

Art. 7 Amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung

Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung:

  1. a. Modell- und Transformationsparameter der Bezugssysteme und -rahmen der Landesvermessung;
  2. b. Koordinaten und Höhen der Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1);
  3. c. geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen der Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) des Landeshöhennetzes LHN95;
  4. d. Gebrauchshöhen der HFP1 im Landesnivellement LN02;
  5. e. Koordinaten der Landesgrenze in einem globalen Bezugsrahmen;
  6. f. Schwerewerte der Schwerestationen des Landesschwerenetzes;
  7. g. Geoidundulationen und Lotabweichungen, berechnet aus dem Geoidmodell der Schweiz;
  8. h. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). Deklination, Inklination und Feldstärke des Geomagnetfeldes;
  9. i. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). Messdaten des GNSS-Netzes über die Positionierungsdienste nach Artikel 3 Absatz 3;
  10. j. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). geodätische Software, die insbesondere die Eigenheiten der schweizerischen Bezugssysteme und -rahmen berücksichtigt.
Art. 8 Amtliche Leistungen der topografischen Landesvermessung

1  Das Bundesamt für Landestopografie erbringt ausgehend von den topografischen Informationen der Landesvermessung (Art. 7 LVV) folgende amtliche Leistungen:

  1. a. Luft- und Satellitenbilder;
  2. b. Orthofotos;
  3. c. topografisches Landschaftsmodell;
  4. d. Höhendaten;
  5. e. Daten der Hoheitsgrenzen;
  6. f. geografische Namen.

2  Als amtliche Leistungen gelten die Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zum Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle (Art. 22 Abs. 2 Bst. c des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007[*]) ausgeführt werden.

Art. 9 Amtliche Leistungen der kartografischen Landesvermessung

1  Das Bundesamt für Landestopografie bietet folgende topografische Landeskarten an:

  1. a. Landeskarte 1:25 000;
  2. b. Landeskarte 1:50 000;
  3. c. Landeskarte 1:100 000;
  4. d. Landeskarte 1:200 000;
  5. e. Landeskarte 1:300 000;
  6. f. Landeskarte 1:500 000;
  7. g. Landeskarte 1:1 000 000;
  8. h. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3685 ). Landeskarte 1:10 000.

2  Von den Landeskarten werden bei Bedarf Ableitungen erstellt. Diese können bei dem Blattschnitt, dem Inhalt, der Darstellung und dem Massstab von der Normalausgabe abweichen.[*]

3  Für militärische Zwecke werden von den Landeskarten in Absprache mit der Gruppe Verteidigung Spezialanfertigungen erstellt.

4  Das Bundesamt für Landestopografie erstellt in digitaler Form Landeskarten, die massstabsunabhängig sind und mit weiteren Informationen verknüpft werden können.[*]

Art. 10 Besondere amtliche Leistungen

Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende besondere amtliche Leistungen:

  1. a. Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ).
  2. b. Karten gemäss Luftfahrtrecht;
  3. c. historische Karten;
  4. d. geologische Karten;
  5. e. Software zum Landeskartenwerk;
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3685 ). Landeskarten mit Schneesport-Thematik;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). Landeskarten mit Wander- und Velo-Thematik.
Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.