1 Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdaten).
2 Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten.
3 Besondere fachgesetzliche Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
510.620
Verordnung über Geoinformation
(Geoinformationsverordnung, GeoIV)
vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. August 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 5, 6, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absätze 1–4,
14 Absatz 2, 15 Absatz 3 sowie 46 Absätze 1 und 4 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007[*] (GeoIG),[*]
verordnet:
1 Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdaten).
2 Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten.
3 Besondere fachgesetzliche Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
In dieser Verordnung bedeuten:
Eigengebrauch: Nutzung von Geobasisdaten:
1 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Fachstellen des Bundes die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
2 Andere Qualitätsanforderungen dürfen nur dann ausschliesslich an Geobasisdaten und Geometadaten gestellt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
Soweit Geobasisdatensätze nach Anhang 1 Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung darstellen, entfällt für die Bearbeitung dieser Daten die Pflicht, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen.
1 Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich unter Berücksichtigung der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Übergangsfristen nach einer der folgenden amtlichen geodätischen Beschreibungen:
2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.
1 Der amtliche Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach dem Landesnivellement 1902 (LN02). Dieses besteht in den Gebrauchshöhen LN02 der Höhenfixpunkte der Landesvermessung.
2 Ausgangspunkt der Höhenmessung ist der «Repère Pierre du Niton» in Genf. Seine Höhe wird mit 373.60 m festgelegt.
3 Das Bundesamt für Landestopografie regelt die technischen Einzelheiten.
1 Werden für bestimmte Geobasisdaten oder für bestimmte Formen der Erfassung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten andere, insbesondere global gelagerte oder kinematische, geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen definiert oder zugelassen, so muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln 4 und 5 gewährleistet sein.
2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.
Wer für Geobasisdaten andere räumliche Bezugssysteme verwendet, muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln 4 und 5 gewährleisten.
Den Geobasisdaten ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.
1 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes gibt ein minimales Geodatenmodell vor. Sie legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhaltes fest.
2 Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:
1 Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen.
2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
3 Eine andere Beschreibungssprache darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
1 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.
2 Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:
Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:
1 Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann.
2 Die Methode der Historisierung wird dokumentiert.
1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bewahrt Geobasisdaten so auf, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben.
2 Sie sichert die Geobasisdaten nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Daten periodisch in geeignete Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten Daten sicher auf.
3 Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Verwaltung der Geobasisdaten durch die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG festlegen.
1 Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998[*] und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.
2 Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, bezeichnet dieser durch Rechtssatz die für die Archivierung zuständige Stelle.
3 Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Aufbewahrung festlegen.
1 Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998[*] und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.
2 Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erstellt die für die Archivierung zuständige Stelle für alle betroffenen Geobasisdaten ein Archivierungskonzept. Dieses hält mindestens Folgendes verbindlich fest:
1 Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben.
2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die Norm für die Geometadaten der Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
3 Eine andere Norm darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
1 Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht.
2 Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
3 Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten.
4 Das Bundesamt für Landestopografie gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten.
Die Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, nachgeführt und archiviert.
Dieser Abschnitt gilt nicht für den Austausch unter Behörden nach Artikel 14 GeoIG und für die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Vorbehalten bleibt Artikel 41.
1 Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen:
2 Die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten sind im Anhang 1 festgelegt.
1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt.
2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn:
1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.
2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn:
Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird kein Zugang gewährt.
1 Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn:
2 Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn:
3 Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann.
4 Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nutzung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von diesen Faktoren abhängt.
5 Die jeweils zuständige Fachstelle kann für bestimmte Geobasisdaten die Nutzung ohne Einwilligung zulassen.
1 Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert.
2 Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.
Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt.
Für die Nutzung zum Eigengebrauch gelten die entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992[*] sinngemäss.
1 Die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle kann Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A durch Geodienste als offene Verwaltungsdaten zugänglich machen.
2 Bei offenen Verwaltungsdaten gilt die Einwilligung zur Nutzung als erteilt.
3 Bei übermässiger, unangemessener oder missbräuchlicher Nutzung kann der Zugang eingeschränkt oder verweigert werden.
4 Zur Verhinderung von übermässiger, unangemessener und missbräuchlicher Nutzung kann die zuständige Stelle den freien Zugang durch geeignete Instrumente, einschliesslich der Erfassung von IP-Adressen, überwachen.
1 Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.
2 Sie sind verpflichtet, der Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten jederzeit Auskunft über die zur Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz getroffenen Massnahmen zu erteilen.
Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.
Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten.
Vertragliche Regelungen des Zugangs zu Geobasisdaten sowie von deren Nutzung und Weitergabe dürfen von den Bestimmungen der Artikel 28–31 abweichen, wenn sie:
1 Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt und kann die nachträgliche Einwilligung nicht erteilt werden, so ordnet die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG die Vernichtung der Daten oder die Einziehung der Datenträger bei der Nutzerin oder dem Nutzer an.
2 Sie verfügt die Vernichtung oder Einziehung unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung.
1 Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht:
2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
3 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen.
1 Die Geometadaten der Geobasisdaten werden durch Suchdienste zugänglich gemacht.
2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste:
1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG gewährt anderen Stellen von Bund oder Kantonen auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten.
2 Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form.
Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG verweigert den Zugang zu Geobasisdaten, wenn:
1 Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich.
2 Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin.
1 Eine Behörde kann für Geobasisdaten, zu denen sie nach dem 8. Abschnitt Zugang hat, unabhängig davon, ob diese bearbeitet werden, Dritten Zugang gewähren und die Nutzung erlauben, wenn sie:
2 Gibt sie die Geobasisdaten kostenlos weiter, so trägt sie die vorgeschriebenen Gebühren selber.
Eigene gewerbliche Leistungen von Behörden fallen unter den 8. und den 11. Abschnitt, auch wenn sie auf einem gesetzlichen Auftrag beruhen.
Die pauschale Abgeltung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:
1 Der Datenaustausch mit internationalen Organisationen auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen gilt als Datenaustausch unter Behörden.
2 Er ist kostenfrei, sofern das Völkerrecht nicht eine Abgeltung vorsieht.
1 Dieser Abschnitt findet auf alle Verfügungen und Dienstleistungen Anwendung, für die nach dieser Verordnung Gebühren erhoben werden.
2 Er gilt nicht für den Austausch unter Behörden und die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, wenn eine vertragliche Regelung nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG besteht. Vorbehalten bleibt Artikel 41.[*]
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].
1 Keine Gebühren werden erhoben für:
2 Gebühren können erhoben werden bei übermässiger Nutzung dieser Daten, Dienste und Produkte. Sie entsprechen einem angemessenen Beitrag an die Infrastrukturkosten für die übermässige Anzahl Abfragen oder das übermässige Datenvolumen.
3 Gebühren werden erhoben für:
4 Soweit diese Verordnung und der Gebührentarif des zuständigen Departements keine anderen Regelungen enthalten und keine vertraglichen Regelungen bestehen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
5 Bereitstellungs- und Transportkosten können zusätzlich zu den Gebühren nach den Absätzen 3 und 4 in Rechnung gestellt werden.
1 Zur Abgeltung des Aufwands für die Bereitstellung ausserhalb des Zugangs nach Artikel 28a wird eine Gebühr nach dem Gebührentarif des Departements erhoben.
2 Für die Bereitstellung werden zusätzlich die folgenden Kosten in Rechnung gestellt:
Für die amtlichen Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird die Steuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
1 Das Porto wird entsprechend den Tarifen der Schweizerischen Post in Rechnung gestellt.
2 Erfolgt der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin oder des Bestellers mit anderen Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten, so werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt.
1 Pauschalgebühren werden erhoben für:
2 Zusätzlich zur Pauschalgebühr können die Bereitstellungskosten und die Transportkosten erhoben werden.[*]
3 …[*]
1 Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. Darin legt es die Ansätze für die Gebühren nach Artikel 44 Absätze 2–4, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren fest.
2 Es kann im Gebührentarif Ausnahmen von der Gebührenerhebung oder Gebührenreduktionen vorsehen, wenn:
1 Für die Koordination im Bereich der Geoinformation des Bundes wird ein Koordinationsorgan nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*] eingesetzt.
2 Das Koordinationsorgan hat folgende Aufgaben:
3 Es ist gegenüber den Stellen des Bundes weisungsberechtigt.
4 Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Departements und der Bundeskanzlei sowie aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und des Bundesamtes für Landestopografie. Jede Behörde bezeichnet ihre Vertretung selber.
5 Es ist administrativ dem Bundesamt für Landestopografie zugeordnet und verfügt über eine eigene Geschäftsstelle.
Allen Geobasisdaten wird ein eindeutiger numerischer Identifikator zugeordnet. Der Identifikator wird im Anhang 1 festgehalten.
Bei der Vorbereitung von technischen Normen und anderen Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.
1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
1 Für die Umsetzung der Artikel 3, 8–19 und 34–36 wird den Kantonen eine Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt. Verweist die Verordnung auf technische Normen und Vorgaben, die beim Inkrafttreten noch nicht bestehen, so gilt die Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem diese den Kantonen mitgeteilt werden.
1bis Für die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden, gelten die Artikel 25–30 der Verordnung vom 2. September 2009[*] über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.[*]
2 Für den Wechsel des Lagebezugssystems und -rahmens von CH1903/LV03 zu CH1903+/LV95 werden folgende Übergangsfristen festgelegt:
3 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2021 ausser Kraft.
1 Für hängige Einwilligungsverfahren gelten die vor dem Inkrafttreten der Änderung geltenden Gebührenregelungen.
2 Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehenden Verträge über die Nutzung von Geobasisdaten und Geodiensten und über die dafür zu entrichtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Dauer, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.