Diese Verordnung regelt den Schutz militärischer Anlagen, insbesondere:
- a. deren Bewachung und Überwachung;
- b. den Zutritt zu ihnen;
- c. das Aufnehmen und das verbreiten von Informationen darüber;
- d. die Meldepflichten der Kantone und Gemeinden.
510.518.1
Verordnung über den Schutz militärischer Anlagen
(Anlageschutzverordnung)
vom 2. Mai 1990 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1, 6 und 10 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1950[*]
über den Schutz militärischer Anlagen (Gesetz),
verordnet:
Diese Verordnung regelt den Schutz militärischer Anlagen, insbesondere:
1 Militärische Anlagen im Sinne des Gesetzes sind:
2 Als militärische Anlagen gelten zudem die Führungsanlagen, die der Bundesrat dem Gesetz unterstellt.
3 Anlagen, die sich in Planung oder im Bau befinden, sind den bestehenden Anlagen gleichgestellt.
1 Der Chef der Armee teilt die Anlagen in eine oder mehrere Schutzzonen ein.
2 Es werden die folgenden Schutzzonen mit den dazugehörenden Schutzmassnahmen unterschieden:
Anlagen, Anlagenteile und Areale, die in der Regel von aussen her wahrnehmbar und teilweise frei zugänglich sind. Die verwaltende Stelle kann folgende Massnahmen anordnen:
Anlagen und Anlagenteile, die in der Regel von aussen her nicht wahrnehmbar sind, von Unbefugten nicht betreten werden können und deren Zerstörung oder Beschädigung den Betrieb und/oder den Zweck der Anlage selbst oder anderer Anlagen bzw. Teilen davon oder die Auftragserfüllung von Teilen der Armee gefährdet. Die verwaltende Stelle hat folgende Massnahmen anzuordnen:
Anlagen und Anlagenteile, die von aussen her nicht wahrnehmbar sind und deren Zerstörung oder Beschädigung die Auftragserfüllung des Bundesrates, der Armee oder wesentlicher Teile davon nachhaltig gefährdet. Die verwaltende Stelle hat folgende Massnahmen anzuordnen:
1 Wer militärische Anlagen betreten, sie aufnehmen oder Informationen darüber veröffentlichen will, braucht eine Bewilligung. Der Chef der Armee regelt die Form der Bewilligung und die Zuständigkeit zu deren Erteilung.
2 Die Verträge und Vereinbarungen, die eidgenössische Behörden oder Amtsstellen mit Grundeigentümern, Pächtern oder Mietern abschliessen, gelten als Bewilligung, soweit darin entsprechende Rechte eingeräumt werden.
3 Wem das Betreten von militärischen Anlagen bewilligt wird, darf Foto‑, Film‑, Video- und ähnliche Apparate sowie Vermessungsgeräte nur mit schriftlicher Bewilligung mitführen.
4 Apparate und Zubehör, die unerlaubterweise mitgeführt oder mit denen in verbotener Weise Aufnahmen gemacht oder Vermessungen durchgeführt werden, können samt Aufnahmen (einschliesslich Filme und Kassetten) und Vermessungsergebnissen beschlagnahmt werden.
5 Was von aussen ohne besondere Hilfsmittel oder spezielle Vorkehren wahrgenommen werden kann, darf ohne Bewilligung aufgenommen und veröffentlicht werden; die Veröffentlichung darf jedoch keine Identifizierung des Standortes oder der Zweckbestimmung der Anlage erlauben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches[*] über den militärischen Nachrichtendienst.[*]
6 Bewilligungen zum Betreten von Anlagen, die vom Bundesrat gemäss Artikel 2 Absatz 2 dem Gesetz unterstellt wurden, erteilt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler[*].
1 Der Chef der Armee kann die Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes auf begründetes schriftliches Gesuch hin erteilen oder diese Kompetenz den verwaltenden Bundesämtern übertragen.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 6.
1 Der Chef der Armee regelt die Überwachung oder die Bewachung der Anlagen.
2 Die Anlagen können von folgenden Organen überwacht oder bewacht werden:
3 Sie erfüllen ihren Auftrag in der Regel bewaffnet.
4 Die Bewachungsorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
5 Verdächtige Personen sind anzuhalten und sofort der zivilen Polizei zu übergeben. Der Fachstelle Informations- und Objektsicherheit, Stab Chef der Armee[*], 3003 Bern, und dem Vorgesetzten ist unverzüglich Meldung zu erstatten.
Der Waffengebrauch richtet sich nach der Verordnung vom 26. Oktober 1994[*] über die Polizeibefugnisse der Armee.
1 Die amtliche Vermessung erfasst die allgemein wahrnehmbaren militärischen Anlagen oder Anlagenteile. Als Grundeigentümerin oder Baurechtsnehmerin ist die Schweizerische Eidgenossenschaft aufzuführen. Nicht wahrnehmbare Anlagen oder Anlagenteile dürfen in den Bestandteilen der amtlichen Vermessung weder erfasst noch dargestellt werden.[*]
2 Angaben über den Zweck militärischer Anlagen dürfen weder erfasst noch weitergegeben werden.
3 Angaben über Grundstücke mit militärischen Anlagen für besondere Pläne wie Leitungskataster dürfen nur auf schriftliche Anordnung des verwaltenden Bundesamtes gemacht werden.
4 Das VBS erlässt Vorschriften über Vermessen, sowie das Aufnehmen und Erstellen von Karten durch das Bundesamt für Landestopographie.
1 Die Kantone und Gemeinden melden dem Generalsekretariat des VBS[*] oder der von dieser bezeichneten Dienststelle ihre raumwirksamen Tätigkeiten und die entsprechenden Planungen im Bereich militärischer Anlagen. Sie unterbreiten dieser Stelle insbesondere:
2 Die Kantone und Gemeinden melden der armasuisse im VBS[*] alle Um- und Neubauten im Bereich militärischer Anlagen an:
Die verwaltenden Bundesämter des VBS veranlassen die Verkehrsregelung auf den zu militärischen Anlagen führenden Strassen und Wegen.
Der Chef der Armee bezeichnet die einzelnen militärischen Anlagen nach Artikel 2 und führt ein Verzeichnis darüber.
Der Chef der Armee erlässt Weisungen zum Schutz der militärischen Anlagen und überwacht deren Einhaltung. Er bezeichnet eine Fachstelle[*] für Sicherheitsfragen.
1 Soweit keine andere Amtstelle mit dem Vollzug betraut ist, vollzieht das VBS diese Verordnung.
2 Der Chef der Armee oder die von ihm bezeichnete Fachstelle für Sicherheitsfragen erlassen die erforderlichen Sicherheitsvorschriften.
1 Der Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1950[*] über den Schutz militärischer Anlagen wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.