1 Diese Verordnung regelt die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch durch Angehörige der Armee. Vorbehalten bleiben weitere Befugnisse aufgrund anderer Erlasse.[*]
2 Sie gilt im Ausbildungsdienst und, soweit nichts anderes verordnet ist, auch im Assistenz- und Aktivdienst.[*]
3 Sie gilt auch für kantonale Aufgebote zum Ordnungsdienst; der Kanton kann abweichende Bestimmungen erlassen.[*]
4 Sie gilt nicht für:
- a. die Anwendung militärischer Gewalt gegen feindliche Militärpersonen und Truppenverbände;
- b. die Wahrung der Lufthoheit;
- c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 791 ). Ausbildungen der Truppe bei polizeilichen Einsätzen;
- d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 791 ). Angehörige der Armee, die auf Dauer zivilen Behörden zur Koordination zur Verfügung gestellt werden.[*]