Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 1994 (DRA) (DRA)
510.107.0
Dienstreglement der Armee
(DRA)Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ).
vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[*],[*]
verordnet:
1. Kapitel: Einleitung
1 Zweck
Das Dienstreglement:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). legt die allgemeinen Grundsätze für Führung, Ausbildung und Erziehung sowie Dienstbetrieb fest;
- b. umschreibt die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee;
- c. orientiert über Grundlagen und Zusammenhänge, die für die Angehörigen der Armee von Bedeutung sind.
2 Geltungsbereich
3 Begriffe
2 Die Dienstarten sind:
- a. Ausbildungsdienst: insbesondere der Einsatz in Schulen, Lehrgängen, Kursen, Übungen und Rapporten;
- b. Friedensförderungsdienst: der freiwillige Einsatz bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates;
- c. Assistenzdienst: der Einsatz zur Unterstützung ziviler Behörden bei Aufgaben von nationaler Bedeutung, wenn die zivilen Mittel nicht mehr ausreichen sowie zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee und zur Katastrophenhilfe im Ausland;
- d. Aktivdienst: der Einsatz im Landesverteidigungsdienst zur Abwehr äusserer Bedrohungen sowie der Einsatz im Ordnungsdienst zur Abwehr schwerwiegender innerer Bedrohungen.[*]
2. Kapitel: Grundlagen
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Aufgaben der Armee
1 Die Armee hat die Aufgabe:
- a. zur Verhinderung von Kriegen und zur Erhaltung des Friedens beizutragen;
- b. das Land und seine Bevölkerung zu verteidigen;
- c. die schweizerische Lufthoheit zu wahren;
- d. die zivilen Behörden im Inland zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen;
- e. die zivilen Behörden im Ausland beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen sowie bei humanitären Hilfeleistungen zu unterstützen;
- f. Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen zu leisten.
2 Die Armee kann zudem zivilen Behörden und Dritten:
- a. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zur Verfügung stellen;
- b. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhersehbaren Ereignissen leisten.
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ).
6 Unterstellung der Armee unter die zivile Gewalt
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Vereidigung
8 Eid/Gelübde
«Ich schwöre/Ich gelobe:
- – der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit ganzer Kraft zu dienen;
- – Recht und Freiheit des Schweizervolkes tapfer zu verteidigen;
- – meine Pflichten auch unter Einsatz des Lebens zu erfüllen;
- – der eigenen Truppe treu zu bleiben und in Kameradschaft zusammenzuhalten;
- – die Regeln des Kriegsvölkerrechts einzuhalten.»
3. Kapitel: Führung
1. Abschnitt: Führungsgrundsätze
9 Führung
10 Führen durch Auftrag Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
11 Mitdenken und Engagement
12 Verantwortung
13 Disziplin
14 Information
15 Kommunikation
16 Vorbild
17 Zusammenhalt und Leistung
2. Abschnitt: Struktur der Führung
18 Hierarchie der Verbände
19 Kommandoordnung
20 Dienstweg
21 Befehl und Gehorsam
4 Angehörige der Armee mit einem besonderen Aufgabenbereich haben Befehlskompetenz, soweit es die Durchführung ihrer Aufgabe erfordert. Das gilt insbesondere für:
- a. die Ausbilder gegenüber den Auszubildenden;
- b. die fachdienstlichen Vorgesetzten gegenüber den fachdienstlich Unterstellten;
- c. die militärischen Polizei- und Kontrollorgane zur unmittelbaren Durchführung ihrer Aufgabe.
3. Abschnitt: Mannschaft und Kader
22 Rangordnung und Grade
23 Unteroffiziere
24 Offiziere
25 Kommandanten
26 Angehörige der Stäbe
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Militärisches Personal
4. Abschnitt: Die Einheit und ihr Kader
28 Die Einheit
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Unteroffiziere der Einheit
5 Der Fourier als Einheitsfourier leitet im Auftrag seines Kommandanten den Kommissariatsdienst der Einheit. Er ist insbesondere verantwortlich für:
- a. das Rechnungswesen;
- b. den Truppenhaushalt;
- c. das Unterkunftswesen.
6 Der Hauptfeldweibel als Einheitsfeldweibel leitet im Auftrag seines Kommandanten wichtige Bereiche des Dienstbetriebs. Er ist insbesondere verantwortlich für:
- a. die Kontrolle der Bestände;
- b. den Inneren Dienst;
- c. die Lagerung und den Unterhalt von Material und Munition;
- d. die Organisation der Truppenunterkunft.
30 Subalternoffiziere der Einheit
31 Einheitskommandant
4. Kapitel: Militärische Ausbildung und Erziehung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ).
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Militärische Ausbildung und Erziehung des einzelnen
1 Die militärische Ausbildung und Erziehung fördern und festigen bei den Angehörigen der Armee:
- a. die Disziplin, aber auch die Fähigkeit, initiativ und selbständig zu handeln. Disziplin und Selbständigkeit sind Haltungen, die sich bei der militärischen Auftragserfüllung ergänzen müssen;
- b. die Fähigkeit zur Einordnung und zur Zusammenarbeit im Verband;
- c. das Durchhaltevermögen.
3 Die militärische Erziehung festigt Einstellungen, die für die militärische Gemeinschaft unerlässlich sind, wie:
- a. Kameradschaft;
- b. Vertrauen in die Führung;
- c. Handeln im Sinn des Verbandes.
34 Ausbildung der Verbände
2 Die Ausbildung soll einen Verband befähigen:
- a. auch unter schwierigen Bedingungen erfolgreich zu bestehen;
- b. mit anderen Verbänden wirkungsvoll zusammenzuarbeiten.
35 Ausbildung in den verschiedenen Diensten
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Ausbildungs- und Erziehungsverantwortung
37 Ausbildungserfolg
38 Beurteilung des Ausbildungserfolgs
39 Truppenbesuche
40 Inspektionen
5. Kapitel: Dienstbetrieb
41 Begriff
1. Abschnitt: Der militärische Alltag
42 Unterkunft und Verpflegung
43 Gemeinschaftsbereich und Ausgangsrayon
44 Arbeitsprogramm
45 Allgemeine Tagesordnung
46 Tagesbefehl
47 Dienstzeit, Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit
48 Antrittsverlesen
49 Retablierung
50 Parkdienst
51 Innerer Dienst
52 Hauptverlesen
53 Ausgang
54 Abendverlesen
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Arten von Urlaub
55 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Verfahren und Wirkung des persönlichen Urlaubs
55 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Frei wählbarer Urlaub
55 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Vollzug
56 Beratung und Betreuung
57 Sprache
2. Abschnitt: Uniform, Auftreten, Gruss, Meldung
58 Uniform und Auftreten
59 Gruss und Meldung
5 Für die einzelnen Angehörigen der Armee besteht Grusspflicht:
- a. gegenüber entfalteten Feldzeichen;
- b. beim Erklingen der eigenen oder einer fremden Nationalhymne im Rahmen von offiziellen Anlässen.
3. Abschnitt: Feldzeichen und militärische Feiern
60 Bedeutung militärischer Symbole und Feiern
61 Feldzeichen
62 Militärische Feiern und Veranstaltungen
6. Kapitel: Seelsorge, Gottesdienst, Bestattung, Testament
63 Achtung der Religionen
64 Seelsorge
65 Gottesdienst
66 Bestattung
67 Soldatentestament
7. Kapitel: Polizeibefugnisse der Truppe und Wachtdienst
1. Abschnitt: Polizeibefugnisse der Truppe
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Grundlage
69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ).
70 Verhältnismässigkeit
71 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ).
72 Schusswaffengebrauch
Im Rahmen der Polizeibefugnisse darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden:[*]
- a. in Notwehr: um einen gefährlichen, rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person abzuwehren.[*] Der Gebrauch der Schusswaffe ist nur zulässig, sofern der Angriff bereits begonnen hat oder unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss in einer Weise erfolgen, die den Umständen angemessen ist;
- b. im Notstand: um Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.[*] Kein Notstand liegt vor, wenn die Gefahr selbst verschuldet ist oder wenn der gefährdeten Person zugemutet werden kann, ihre Rechte preiszugeben;
- c. zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen und soweit es die Befehle der Vorgesetzten auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall bestimmen.
2. Abschnitt: Wachtdienst
73 Auftrag
74 Stellung und Befugnisse der Wache
75 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ). Einsatzbefehl für den Wachtdienst
76 Verantwortung
8. Kapitel: Rechte und Pflichten
1. Abschnitt: Pflichten
77 Grundpflicht
78 Pflichten nach Kriegsvölkerrecht
3 Es ist insbesondere verboten, folgende Personen anzugreifen:
- a. unbeteiligte Zivilpersonen;
- b. verwundete und kranke Gegner, die ausser Gefecht sind;
- c. Gegner, die sich ergeben, sowie Kriegsgefangene;
- d. gegnerisches Sanitäts- und Seelsorgepersonal;
- e. Gegner, die sich aus beschädigten Luftfahrzeugen retten;
- f. Unterhändler, die sich als solche zu erkennen geben.
79 Pflichten der Vorgesetzten
80 Gehorsam
80 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4341 ). Ausweispflicht
81 Befolgung von Dienstvorschriften
82 Kameradschaft
83 Verschwiegenheit im Umgang mit persönlichen Daten
84 Wahrung dienstlicher Geheimnisse
85 Verpflichtung zum Grad oder zur Funktion
86 Sorgfaltspflichten gegenüber Ausrüstung und Material
87 Haftung für Schäden
88 Pflichten im Bereich von Gesundheit und Krankheit
89 Pflichten ausser Dienst
90 Vorbereitungsarbeiten für den Dienst und Entlassungsarbeiten
91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot
92 Straffolgen
2. Abschnitt: Rechte
93 Grund- und Freiheitsrechte
94 Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre
95 Glaubens- und Gewissensfreiheit
96 Freiheit der Meinungsäusserung, Ausübung der politischen Rechte, politische Betätigung
3 Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:
- a. während der Arbeits- und Ruhezeit;
- b. im Gemeinschaftsbereich;
- c. wenn sie die Uniform tragen.
97 Ausübung öffentlicher Ämter
98 Recht auf Information
1 Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf regelmässige Information betreffend:
- a. Fragen von allgemeinem Interesse zur Armee, zur Landesverteidigung und zur Sicherheitspolitik;
- b. den Ablauf des Dienstes und des Dienstbetriebs;
- c. Ausbildungsziele und Ausbildungsergebnisse;
- d. besondere Ereignisse in der Truppe;
- e. ihre dienstliche Verwendung.
99 Anregungen zum Dienst
100 Beratung und Betreuung
100 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 451 ). Vertrauensstelle der Armee
101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen
3. Abschnitt: Rechtsschutz
102 Persönliche Unterredung
103 Persönliche Aussprache mit dem Kommandanten
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Dienstbeschwerde
2 Die schriftliche Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen möglich. Das sind Anordnungen der militärischen Vorgesetzten sowie folgende Anordnungen eidgenössischer und kantonaler Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee:
- a. Entscheide im Rahmen der Rekrutierung;
- b. vorzeitige Entlassung aus Schulen und Kursen;
- c. Mutationen (Einteilung, Neueinteilung, Versetzung, Funktionsübertragung);
- d. Anrechnung von Dienstleistungen an die Ausbildungsdienstpflicht;
- e. Qualifikationen und Entscheide im Rahmen von Beförderungsverfahren;
- f. Ernennung zum Fachoffizier und Entzug der Offiziersfunktion;
- g. Verfügungen über die Verlängerung der Militärdienstpflicht;
- h. Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6751 ). ...
- i. Abgabe und Entzug des militärischen Führerausweises;
- j. Einstellung im Flug- oder Fallschirmsprungdienst;
- k. Verleihung und Entzug von militärischen Auszeichnungen;
- l. ausserdienstliche Aufträge mit unmittelbarem Bezug zum Truppendienst;
- m. ausserdienstlicher Vollzug von Disziplinarstrafen.