Inhaltsverzeichnis

SR 510.107.0

Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 1994 (DRA) (DRA)

vom 22. June 1994
(Stand am 01.01.2022)

510.107.0

Dienstreglement der Armee

(DRA)Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ).

vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[*],[*]

verordnet:

1. Kapitel: Einleitung

1 Zweck

Das Dienstreglement:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). legt die allgemeinen Grundsätze für Führung, Ausbildung und Erziehung sowie Dienstbetrieb fest;
  2. b. umschreibt die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee;
  3. c. orientiert über Grundlagen und Zusammenhänge, die für die Angehörigen der Armee von Bedeutung sind.

2 Geltungsbereich

3 Begriffe

2 Die Dienstarten sind:

  1. a. Ausbildungsdienst: insbesondere der Einsatz in Schulen, Lehrgängen, Kursen, Übungen und Rapporten;
  2. b. Friedensförderungsdienst: der freiwillige Einsatz bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates;
  3. c. Assistenzdienst: der Einsatz zur Unterstützung ziviler Behörden bei Aufgaben von nationaler Bedeutung, wenn die zivilen Mittel nicht mehr ausreichen sowie zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee und zur Katastrophenhilfe im Ausland;
  4. d. Aktivdienst: der Einsatz im Landesverteidigungsdienst zur Abwehr äusserer Bedrohungen sowie der Einsatz im Ordnungsdienst zur Abwehr schwerwiegender innerer Bedrohungen.[*]

2. Kapitel: Grundlagen

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Aufgaben der Armee

1 Die Armee hat die Aufgabe:

  1. a. zur Verhinderung von Kriegen und zur Erhaltung des Friedens beizutragen;
  2. b. das Land und seine Bevölkerung zu verteidigen;
  3. c. die schweizerische Lufthoheit zu wahren;
  4. d. die zivilen Behörden im Inland zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen;
  5. e. die zivilen Behörden im Ausland beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen sowie bei humanitären Hilfeleistungen zu unterstützen;
  6. f. Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen zu leisten.

2 Die Armee kann zudem zivilen Behörden und Dritten:

  1. a. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zur Verfügung stellen;
  2. b. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhersehbaren Ereignissen leisten.

5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ).

6 Unterstellung der Armee unter die zivile Gewalt

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Vereidigung

8 Eid/Gelübde

«Ich schwöre/Ich gelobe:

  1. der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit ganzer Kraft zu dienen;
  2. Recht und Freiheit des Schweizervolkes tapfer zu verteidigen;
  3. meine Pflichten auch unter Einsatz des Lebens zu erfüllen;
  4. der eigenen Truppe treu zu bleiben und in Kameradschaft zusammenzuhalten;
  5. die Regeln des Kriegsvölkerrechts einzuhalten.»

3. Kapitel: Führung

1. Abschnitt: Führungsgrundsätze

9 Führung

10 Führen durch Auftrag Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).

11 Mitdenken und Engagement

12 Verantwortung

13 Disziplin

14 Information

15 Kommunikation

16 Vorbild

17 Zusammenhalt und Leistung

2. Abschnitt: Struktur der Führung

18 Hierarchie der Verbände

19 Kommandoordnung

20 Dienstweg

21 Befehl und Gehorsam

4 Angehörige der Armee mit einem besonderen Aufgabenbereich haben Befehlskompetenz, soweit es die Durchführung ihrer Aufgabe erfordert. Das gilt insbesondere für:

  1. a. die Ausbilder gegenüber den Auszubildenden;
  2. b. die fachdienstlichen Vorgesetzten gegenüber den fachdienstlich Unterstellten;
  3. c. die militärischen Polizei- und Kontrollorgane zur unmittelbaren Durchführung ihrer Aufgabe.

3. Abschnitt: Mannschaft und Kader

22 Rangordnung und Grade

23 Unteroffiziere

24 Offiziere

25 Kommandanten

26 Angehörige der Stäbe

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Militärisches Personal

4. Abschnitt: Die Einheit und ihr Kader

28 Die Einheit

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Unteroffiziere der Einheit

5 Der Fourier als Einheitsfourier leitet im Auftrag seines Kommandanten den Kommissariatsdienst der Einheit. Er ist insbesondere verantwortlich für:

  1. a. das Rechnungswesen;
  2. b. den Truppenhaushalt;
  3. c. das Unterkunftswesen.

6 Der Hauptfeldweibel als Einheitsfeldweibel leitet im Auftrag seines Kommandanten wichtige Bereiche des Dienstbetriebs. Er ist insbesondere verantwortlich für:

  1. a. die Kontrolle der Bestände;
  2. b. den Inneren Dienst;
  3. c. die Lagerung und den Unterhalt von Material und Munition;
  4. d. die Organisation der Truppenunterkunft.

30 Subalternoffiziere der Einheit

31 Einheitskommandant

4. Kapitel: Militärische Ausbildung und Erziehung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Militärische Ausbildung und Erziehung des einzelnen

1 Die militärische Ausbildung und Erziehung fördern und festigen bei den Angehörigen der Armee:

  1. a. die Disziplin, aber auch die Fähigkeit, initiativ und selbständig zu handeln. Disziplin und Selbständigkeit sind Haltungen, die sich bei der militärischen Auftragserfüllung ergänzen müssen;
  2. b. die Fähigkeit zur Einordnung und zur Zusammenarbeit im Verband;
  3. c. das Durchhaltevermögen.

3 Die militärische Erziehung festigt Einstellungen, die für die militärische Gemeinschaft unerlässlich sind, wie:

  1. a. Kameradschaft;
  2. b. Vertrauen in die Führung;
  3. c. Handeln im Sinn des Verbandes.

34 Ausbildung der Verbände

2 Die Ausbildung soll einen Verband befähigen:

  1. a. auch unter schwierigen Bedingungen erfolgreich zu bestehen;
  2. b. mit anderen Verbänden wirkungsvoll zusammenzuarbeiten.

35 Ausbildung in den verschiedenen Diensten

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Ausbildungs- und Erziehungsverantwortung

37 Ausbildungserfolg

38 Beurteilung des Ausbildungserfolgs

39 Truppenbesuche

40 Inspektionen

5. Kapitel: Dienstbetrieb

41 Begriff

1. Abschnitt: Der militärische Alltag

42 Unterkunft und Verpflegung

43 Gemeinschaftsbereich und Ausgangsrayon

44 Arbeitsprogramm

45 Allgemeine Tagesordnung

46 Tagesbefehl

47 Dienstzeit, Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit

48 Antrittsverlesen

49 Retablierung

50 Parkdienst

51 Innerer Dienst

52 Hauptverlesen

53 Ausgang

54 Abendverlesen

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Arten von Urlaub

55 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Verfahren und Wirkung des persönlichen Urlaubs

55 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Frei wählbarer Urlaub

55 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Vollzug

56 Beratung und Betreuung

57 Sprache

2. Abschnitt: Uniform, Auftreten, Gruss, Meldung

58 Uniform und Auftreten

59 Gruss und Meldung

5 Für die einzelnen Angehörigen der Armee besteht Grusspflicht:

  1. a. gegenüber entfalteten Feldzeichen;
  2. b. beim Erklingen der eigenen oder einer fremden Nationalhymne im Rahmen von offiziellen Anlässen.

3. Abschnitt: Feldzeichen und militärische Feiern

60 Bedeutung militärischer Symbole und Feiern

61 Feldzeichen

62 Militärische Feiern und Veranstaltungen

6. Kapitel: Seelsorge, Gottesdienst, Bestattung, Testament

63 Achtung der Religionen

64 Seelsorge

65 Gottesdienst

66 Bestattung

67 Soldatentestament

7. Kapitel: Polizeibefugnisse der Truppe und Wachtdienst

1. Abschnitt: Polizeibefugnisse der Truppe

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ). Grundlage

69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ).

70 Verhältnismässigkeit

71 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7383 ).

72 Schusswaffengebrauch

Im Rahmen der Polizeibefugnisse darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden:[*]

  1. a. in Notwehr: um einen gefährlichen, rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person abzuwehren.[*] Der Gebrauch der Schusswaffe ist nur zulässig, sofern der Angriff bereits begonnen hat oder unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss in einer Weise erfolgen, die den Umständen angemessen ist;
  2. b. im Notstand: um Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.[*] Kein Notstand liegt vor, wenn die Gefahr selbst verschuldet ist oder wenn der gefährdeten Person zugemutet werden kann, ihre Rechte preiszugeben;
  3. c. zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen und soweit es die Befehle der Vorgesetzten auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall bestimmen.

2. Abschnitt: Wachtdienst

73 Auftrag

74 Stellung und Befugnisse der Wache

75 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ). Einsatzbefehl für den Wachtdienst

76 Verantwortung

8. Kapitel: Rechte und Pflichten

1. Abschnitt: Pflichten

77 Grundpflicht

78 Pflichten nach Kriegsvölkerrecht

3 Es ist insbesondere verboten, folgende Personen anzugreifen:

  1. a. unbeteiligte Zivilpersonen;
  2. b. verwundete und kranke Gegner, die ausser Gefecht sind;
  3. c. Gegner, die sich ergeben, sowie Kriegsgefangene;
  4. d. gegnerisches Sanitäts- und Seelsorgepersonal;
  5. e. Gegner, die sich aus beschädigten Luftfahrzeugen retten;
  6. f. Unterhändler, die sich als solche zu erkennen geben.

79 Pflichten der Vorgesetzten

80 Gehorsam

80 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4341 ). Ausweispflicht

81 Befolgung von Dienstvorschriften

82 Kameradschaft

83 Verschwiegenheit im Umgang mit persönlichen Daten

84 Wahrung dienstlicher Geheimnisse

85 Verpflichtung zum Grad oder zur Funktion

86 Sorgfaltspflichten gegenüber Ausrüstung und Material

87 Haftung für Schäden

88 Pflichten im Bereich von Gesundheit und Krankheit

89 Pflichten ausser Dienst

90 Vorbereitungsarbeiten für den Dienst und Entlassungsarbeiten

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot

92 Straffolgen

2. Abschnitt: Rechte

93 Grund- und Freiheitsrechte

94 Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre

95 Glaubens- und Gewissensfreiheit

96 Freiheit der Meinungsäusserung, Ausübung der politischen Rechte, politische Betätigung

3 Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:

  1. a. während der Arbeits- und Ruhezeit;
  2. b. im Gemeinschaftsbereich;
  3. c. wenn sie die Uniform tragen.

97 Ausübung öffentlicher Ämter

98 Recht auf Information

1 Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf regelmässige Information betreffend:

  1. a. Fragen von allgemeinem Interesse zur Armee, zur Landesverteidigung und zur Sicherheitspolitik;
  2. b. den Ablauf des Dienstes und des Dienstbetriebs;
  3. c. Ausbildungsziele und Ausbildungsergebnisse;
  4. d. besondere Ereignisse in der Truppe;
  5. e. ihre dienstliche Verwendung.

99 Anregungen zum Dienst

100 Beratung und Betreuung

100 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 451 ). Vertrauensstelle der Armee

101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen

3. Abschnitt: Rechtsschutz

102 Persönliche Unterredung

103 Persönliche Aussprache mit dem Kommandanten

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Dienstbeschwerde

2 Die schriftliche Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen möglich. Das sind Anordnungen der militärischen Vorgesetzten sowie folgende Anordnungen eidgenössischer und kantonaler Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee:

  1. a. Entscheide im Rahmen der Rekrutierung;
  2. b. vorzeitige Entlassung aus Schulen und Kursen;
  3. c. Mutationen (Einteilung, Neueinteilung, Versetzung, Funktionsübertragung);
  4. d. Anrechnung von Dienstleistungen an die Ausbildungsdienstpflicht;
  5. e. Qualifikationen und Entscheide im Rahmen von Beförderungsverfahren;
  6. f. Ernennung zum Fachoffizier und Entzug der Offiziersfunktion;
  7. g. Verfügungen über die Verlängerung der Militärdienstpflicht;
  8. h. Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6751 ). ...
  9. i. Abgabe und Entzug des militärischen Führerausweises;
  10. j. Einstellung im Flug- oder Fallschirmsprungdienst;
  11. k. Verleihung und Entzug von militärischen Auszeichnungen;
  12. l. ausserdienstliche Aufträge mit unmittelbarem Bezug zum Truppendienst;
  13. m. ausserdienstlicher Vollzug von Disziplinarstrafen.

105 Beschwerdeinstanz

106 Fristen

107 Wirkung der Dienstbeschwerde

108 Verfahren

109 Anfechtung des Beschwerdeentscheids

9. Kapitel: Militärstrafrecht

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 729 ). Aufhebung bisherigen Rechts

111 Inkrafttreten