1 Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland. Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland tauscht er, unter der Führung der zuständigen zivilen Behörden, mit den am Einsatz beteiligten Stellen einsatzrelevante Informationen aus.
1bis Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich der Funkaufklärung nach Artikel 38 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG) bedienen. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung.
1ter Er kann elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen erfassen und auswerten:
- a. um militärisch benutzte Frequenzen in der Schweiz zu überwachen und die Nutzung durch die Armee sicher zu stellen;
- b. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation zu beschaffen.
1quater Er kann auch Fluggeräte und Satelliten einsetzen, um Vorgänge und Einrichtungen zu beobachten und die Beobachtungen aufzuzeichnen. Das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist nicht zulässig. Aufnahmen in Bild und Ton, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, die aber aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.
2 Er ist befugt, Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es der Vollzug seiner Aufgaben erfordert. Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.
2bis Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3 Der Bundesrat regelt:
- a. die Aufgaben des Nachrichtendienstes im Einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz;
- b. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ). die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst;
- c. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ). die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen;
- d. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ). die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datenbearbeitungstätigkeiten, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würden.
3bis Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Nachrichtendienstes der Armee betreffend den Informationsschutz oder die Beteiligung an internationalen militärischen Informationssystemen abschliessen.
4 Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.
5 Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Die Aufsicht über den Nachrichtendienst richtet sich nach Artikel 78 NDG.
6 Der Bundesrat legt jährlich die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit ausländischen Behörden fest; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen.