451.41
Bundesbeschluss über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete
vom 19. Juni 1975 (Stand am 19. Juni 1975)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1974,
beschliesst:
1 Folgende Übereinkommen werden genehmigt:
- – das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abgeschlossen am 23. November 1972 in Paris;
- – das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, abgeschlossen am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran), von der Schweiz unterzeichnet am 21. Februar 1974.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.
1 Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.
2 Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.