SR 451.31

Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung)

vom 28. October 1992
(Stand am 01.11.2017)

451.31

Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung

(Auenverordnung)

vom 28. Oktober 1992 (Stand am 1. November 2017)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 18a Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966[*]
über den Natur- und Heimatschutz,

verordnet:

Art. 1 Bundesinventar

1  Das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar) umfasst die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

2  Das Aueninventar enthält für jedes Schutzgebiet:

  1. a. eine kartografische Darstellung des Perimeters;
  2. b. den Objekttyp.[*]

3  Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.[*]

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ( AS 2017 5283 ). Veröffentlichung [*]

1  Die Umschreibung der Objekte wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004[*]). Sie ist in elektronischer Form[*] zugänglich.

2  Das Aueninventar kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.

Art. 3 Abgrenzung der Objekte

1  Die Kantone legen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus und berücksichtigen dabei insbesondere weitere angrenzende Biotope.

2  Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Der Antragsteller muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen können.

Art. 3 a Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ( AS 2017 5283 ). Änderung durch das UVEK [*]

1  Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann nach Anhörung der Kantone den Perimeter von Objekten des Typs Gletschervorfeld ändern, sofern darin Gebiete aufgenommen werden, die unmittelbar an das Objekt angrenzen und nach dessen Aufnahme in das Aueninventar eisfrei geworden sind.

2  Bis zum Entscheid des UVEK gilt für diese Gebiete der vorsorgliche Schutz nach Artikel 7.

Art. 4 Schutzziel

1  Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere:

  1. a. die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen;
  2. b. die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;
  3. c. die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.[*]

2  Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen

1  Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei kommt der Erhaltung und Förderung einer angepassten, nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eine besondere Bedeutung zu.[*]

2  Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:

  1. a. Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen;
  2. b. Auenbereiche mit einem vollständig oder weitgehend intakten Gewässer- und Geschiebehaushalt vollumfänglich geschützt werden;
  3. c. bestehende und neue Nutzungen, namentlich die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserkraft- und Grundwassernutzung, die Kiesgewinnung, die Schifffahrt und die Erholungsnutzung einschliesslich der Fischerei, mit dem Schutzziel in Einklang stehen;
  4. d. seltene und gefährdete Pflanzen und Tiere sowie ihre Lebensgemeinschaften gezielt gefördert werden;
  5. e. die Wasser- und Bodenqualität durch Verminderung des Nähr- und Schadstoffeintrags verbessert wird.

3  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für die Pufferzonen, soweit es das Schutzziel erfordert.

Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ( AS 2017 5283 ). Frist [*]

Die Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 müssen innert zehn Jahren nach Aufnahme der Objekte in den Anhang 1 getroffen werden.

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ( AS 2017 5283 ). Vorsorglicher Schutz [*]

1  Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der Objekte nicht verschlechtert. Insbesondere sorgen sie dafür, dass in den Objekten keine Bauten und Anlagen errichtet oder erhebliche Nutzungsänderungen vorgenommen werden.

2  Sie können Ausnahmen bewilligen, sofern diese mit Artikel 4 Absatz 2 vereinbar sind.

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 4131 ). Beseitigung von Beeinträchtigungen [*]

Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen, insbesondere der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts von Objekten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich beseitigt werden.

Art. 9 Pflichten des Bundes

1  Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe sind bei ihrer Tätigkeit zur schutzzielgerechten Erhaltung der Objekte verpflichtet.

2  Sie treffen die Massnahmen nach den Artikeln 5, 7 und 8 in den Bereichen, in denen sie nach der anwendbaren Spezialgesetzgebung des Bundes zuständig sind.

Art. 10 Berichterstattung

1  Solange die Kantone die nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem BAFU[*] jeweils am Jahresende Bericht über den Stand des Auenschutzes auf ihrem Gebiet.

2  Sie geben dem BAFU spätestens mit ihrem letzten Bericht Kenntnis davon, welche Beeinträchtigungen nach Artikel 8 sie in welcher Frist beseitigen wollen.

Art. 11 Leistungen des Bundes

1  Der Bund berät und unterstützt die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung.

2  Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 3, 5 und 8 dieser Verordnung richten sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 16. Januar 1991[*] über den Natur- und Heimatschutz (NHV).[*]

Art. 11 a Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ( AS 2017 5283 ). Nicht definitiv bereinigte Objekte [*]

1  Nicht definitiv bereinigte Objekte werden im Anhang 2 aufgezählt.

2  Ihr Schutz richtet sich bis zum Entscheid über ihre Aufnahme in den Anhang 1 nach Artikel 29 NHV[*] und Artikel 7 dieser Verordnung.

3  Die Veröffentlichung richtet sich nach Artikel 2.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. November 1992 in Kraft.