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SR 431.841

Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) (VGWR)

vom 09. June 2017
(Stand am 01.06.2025)

431.841

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

(VGWR)

vom 9. Juni 2017 (Stand am 1. Juni 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992[*] (BStatG)
und die Artikel 5 und 6 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007[*] (GeoIG),[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters

1  Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) als Referenzinformationssystem für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung.

2  Das GWR dient zudem der gemeinsamen Stammdatenverwaltung des Bundes und der Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben.[*]

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). Bauprojekt: Objekt, für das ein Baubewilligungsgesuch nach Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979[*] erforderlich ist, oder ähnliches Objekt, das keiner Baubewilligung bedarf, jedoch der Meldepflicht unterliegt;
  2. b. Gebäude: auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem Boden fest verbundener Bau, der Personen aufnehmen kann und Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur, des Sports oder jeglicher anderer menschlicher Tätigkeit dient; ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt ebenfalls als ein Gebäude,, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht;
  3. b bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). gebäudeähnliches Objekt: Objekt, das nur einzelne der Kriterien der Definition nach Buchstabe b aufweist;
  4. c. Wohnung: Gesamtheit von Räumen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015[*] (ZWG);
  5. c bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). wohnungsähnliches Objekt: Objekt, das nur einzelne der Kriterien der Definition nach Artikel 2 Absatz 1 ZWG aufweist;
  6. d. Gebäudeeingang: Zugang von aussen in ein Gebäude; der Eingang ist durch eine Gebäudeadresse identifiziert;
  7. e. Gebäudeadresse: Adressierungsangaben nach Artikel 26b der Verordnung vom 21. Mai 2008[*] über die geografischen Namen (GeoNV) und Koordinaten des Gebäudeeingangs;
  8. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). Gebäude-undWohnungsstammdaten: Daten, die als Grundlage für die Identifikation, die Kategorisierung und die Charakterisierung von Gebäuden und Wohnungen sowie von gebäude- und wohnungsähnlichen Objekten dienen.

2. Abschnitt: Organisation, Führung und Inhalt des GWR

Art. 3 Aufgaben des BFS

1  Das BFS führt, aktualisiert und veröffentlicht regelmässig einen Merkmalskatalog des GWR, der die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen enthält. Bei der Ausarbeitung des Katalogs arbeitet es mit den Stellen der Gemeinden, der Kantone und des Bundes, die das GWR benützen, zusammen.

2  Es definiert nach Anhörung der Kantone die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten.

3  Es definiert die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen für die Identifikatoren und Merkmale, die im GWR geführt werden.

4  Es erstellt zusammen mit dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Landestopografie eine Weisung für die Definition von Gebäuden nach Artikel 2 Buchstabe b, um eine standardisierte Verwaltung der im GWR geführten Daten sicherzustellen.

5  Es regelt in einer schriftlichen Organisationsvereinbarung mit jedem Kanton, die Aufgaben und deren konkrete Erfüllung, die Kompetenzen und die Verantwortlichkeiten der jeweiligen kantonalen Koordinationsstelle.[*]

6  Es stellt sicher, dass den Verwaltungsstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Gebäude- und Wohnungsstammdatenunentgeltlich zur Verfügung stehen.[*]

Art. 4 Zusammenarbeit des BFS mit anderen Stellen

Das BFS arbeitet mit folgenden Stellen zusammen:

  1. a. den Statistikstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden;
  2. b. den kantonalen und kommunalen Bauämtern;
  3. c. den Vermessungsfachstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden;
  4. d. den kantonalen Koordinationsstellen;
  5. e. den kantonalen oder kommunalen registerführenden Stellen von anerkannten Registern;
  6. f. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Energie- und Umweltfachstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Art. 5 Aufgaben der Kantone

1  Jeder Kanton bestimmt eine Stelle, die für die Koordination der Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem GWR zuständig ist, und teilt dem BFS die für die Nachführung der Daten zuständigen Stellen mit.

2  Die kantonale Koordinationsstelle stellt gemäss der Organisationsvereinbarung mit dem BFS sicher, dass die für die Nachführung des GWR zuständigen kantonalen oder kommunalen Stellen, die GWR-Daten regelmässig aktualisieren (Art. 7), nachführen (Art. 10) sowie überprüfen und berichtigen (Art. 12).[*]

Art. 6 Anerkannte kantonale und kommunale Register

1  Das BFS kann die Qualitätssicherung und die Betreuung der für die Nachführung der Daten zuständigen Stellen an die Kantone oder grosse Städte delegieren, wenn diese ein Register führen, das die folgenden Bedingungen erfüllt (anerkannte Register):

  1. a. Eine kantonale oder kommunale gesetzliche Grundlage begründet das Register, regelt seine Funktionsweise und bestimmt die registerführende Stelle.
  2. b. Das Register erfüllt die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten nach Artikel 3 Absatz 2.
  3. c. Es umfasst mindestens 25 000 Gebäude und 100 000 Wohnungen oder enthält die vollständigen Daten eines Kantons.

2  Sind diese Bedingungen erfüllt, so arbeitet das BFS mit der registerführenden Stelle eine Vereinbarung aus und gewährt dieser eine jährliche finanzielle Entschädigung. Diese setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von maximal 5000 Franken pro Register und einem nach der Anzahl der Gebäude und Wohnungen berechneten Betrag von 15 Rappen pro Gebäude mit Wohnnutzung, 5 Rappen pro Gebäude ohne Wohnnutzung und 1 Rappen pro Wohnung. Als Mindestbeitrag wird die im Jahr 2016 ausbezahlte Summe gewährt.

Art. 7 Im GWR geführte Objekte

1  Im GWR werden folgende Objekte geführt:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). Bauprojekte spätestens bei Erlangen der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). alle Gebäude sowie ihre Eingänge, einschliesslich der Adressen, und bei Gebäuden mit Wohnnutzungdie dazugehörigen Wohnungen, sowie gebäude- und wohnungsähnliche Objekte;
  3. c. weitere gebaute Objekte und weitere Arten von Bauprojekten.

2  Geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und ihre Wohnungen müssen spätestens bei Erlangen der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung geführt werden.[*]

3  Das BFS definiert im Merkmalskatalog, in welchen Fällen Objekte nach Absatz 1 von der Führung im GWR ausgenommen sind.

4  Militärische Objekte, Bauten und Einrichtungen, die der Anlagenschutzverordnung vom 2. Mai 1990[*] unterstehen, werden im GWR nicht erfasst.

Art. 8 Im GWR geführte Informationen

1  Im GWR werden zu jedem Bauprojekt folgende Informationen geführt:

  1. a. Bauprojektidentifikator des BFS (EPROID);
  2. b. politische Gemeinde;
  3. c. Referenz zu den Grundstücken;
  4. d. Beschreibung des Bauprojekts;
  5. e. Bauherrschaft;
  6. f. Art der Arbeiten;
  7. g. Projektkosten;
  8. h. Projektstatus (Stand Bauverfahren);
  9. i. Typ der Ausnahmebewilligung;
  10. j. und k. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, mit Wirkung seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ).

2  Im GWR werden zu jedem Gebäude und zu jedem gebäudeähnlichen Objekt folgende Informationen geführt:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). vom BFS zugewiesener Identifikator für Gebäude und gebäudeähnliche Objekte (EGID);
  2. b. Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde;
  3. c. Gebäudeeingangsidentifikator des BFS (EDID);
  4. d. politische Gemeinde;
  5. e. Referenz zu den Grundstücken;
  6. f. Adressierungsangaben nach Artikel 26a und 26b GeoNV[*];
  7. g. Gebäudekategorie;
  8. h. Gebäudestatus (projektiert, erstellt, abgebrochen);
  9. i. Baudatum oder -periode und Abbruchdatum oder -periode des Gebäudes;
  10. j. Gebäudedimensionen (Flächen, Volumen);
  11. k. Gebäudestruktur (Anzahl Stockwerke);
  12. l. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). gebäudetechnische Hauptinstallationen (Heizsystem, einschliesslich der Angaben nach Art. 16a CO2-Verordnung vom 30. November 2012[*], sowie Schutzraum);
  13. m. Zugehörigkeit zu statistischen Zonen, Quartieren und weiteren infrakommunalen Gebietseinheiten;
  14. n. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). Effizienz der Gebäudehülle (Sanierungsjahre wichtiger Bauteile).

3  Im GWR werden zu jeder Wohnung und zu jedem wohnungsähnlichen Objekt folgende Informationen geführt:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). vom BFS zugewiesener Identifikator für Wohnung und wohnungsähnliche Objekte (EWID);
  2. b. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde;
  3. c. Referenz zu den Grundstücken bei Wohnungen im Stockwerkeigentum;
  4. d. Lokalisierung der Wohnung im Gebäude;
  5. e. Baudatum oder -periode und Abbruchdatum oder -periode der Wohnung;
  6. f. Wohnungsstatus (projektiert, erstellt, abgebrochen);
  7. g. Wohnungsdimensionen (Fläche);
  8. h. Wohnungsstruktur (Anzahl Zimmer, Kocheinrichtung, mehrstöckig);
  9. i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). Nutzungsart der Wohnung (im Sinne des ZWG[*]);
  10. j. Nutzungseinschränkung der Wohnung (im Sinne des ZWG).

4  Eine Information nach den Absätzen 1–3 kann in ein oder mehrere Merkmale unterteilt werden.

5  Das BFS kann im Merkmalskatalog bestimmte Merkmale für fakultativ erklären.

6  Es kann für die Führung des GWR oder die statistische Auswertung weitere Merkmale oder Hilfsangaben ins GWR aufnehmen. Diese Informationen sind für Dritte nicht zugänglich.

Art. 8 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). Gebäude- und Wohnungsstammdaten [*]

1  Als Gebäudestammdaten für Gebäude und gebäudeähnliche Objekte gelten die im Merkmalskatalog des BFS nach Artikel 3 Absatz 1 als solche definierten Identifikatoren und Merkmale für die Informationen des Gebäude- und Wohnungsregisters nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, c, d, f–h, und j–l.

2  Als Wohnungsstammdaten für Wohnungen und wohnungsähnliche Objekte gelten die im Merkmalskatalog des BFS nach Artikel 3 Absatz 1 als solche definierten Identifikatoren und Merkmale für die Informationen des Gebäude- und Wohnungsregisters nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, d und f–h.

Art. 9 Datenquellen

1  Quellen sind in erster Linie die Verwaltungsdaten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, welche die in Artikel 8 Absätze 1–3 aufgeführten Informationen liefern können.

2  Für die Nachführung der im GWR geführten Informationen können insbesondere folgende Datenquellen verwendet werden:

  1. a. Baubewilligungs- und Bauabnahmedossiers der Kantone und Gemeinden;
  2. b. Grunddatensatz der amtlichen Vermessung;
  3. c. Grunddatensatz der kantonalen Grundbücher;
  4. d. Gebäude- und Wohnungs-Referenzdaten für die Bestimmung des Steuerwertes;
  5. e. Verwaltungsregister der kantonalen Gebäudeversicherungen;
  6. f. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 55 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). Datenbanken der Post, der Fernmeldedienste, der Elektrizitäts- und Gasversorger und der Betreiber von Wärmeverbünden;
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). Meldungen der Bauherrschaft, von Architektinnen und Architekten, von Eigentümerinnen und Eigentümern, von Immobilienverwaltungen, von Versicherungen und von weiteren privaten Quellen;
  8. h. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 ( AS 2025 318 ). Daten anderer statistischer Erhebungen, sofern deren Verwendung im GWR in Anhang 1 zur Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025[*] ausdrücklich erwähnt ist;
  9. i. Daten, die anlässlich kantonaler und kommunaler Feuerungskontrollen erhoben werden;
  10. j. Daten, die für die Ausstellung kantonaler Gebäudeenergieausweise (GEAK) erhoben werden.

3  Daten aus Registern und Verzeichnissen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind dem BFS oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.[*]

4  Natürliche und juristische Personen und Institutionen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, sind verpflichtet, die Informationen nach Artikel 8 zu liefern.

Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). Nachführung der Register [*]

1  Die zuständigen kommunalen oder kantonalen Stellen führen alle Informationen zu Bauprojekten, Gebäuden und Wohnungen sowie zu gebäude- und wohnungsähnlichen Objekten nach Artikel 8 laufend im GWR oder in einem anerkannten Register nach. Die Nachführung muss spätestens auf Ende jedes Quartals innerhalb einer Frist von 30 Tagen formell abgeschlossen werden.

2  Die registerführenden Stellen von anerkannten Registern übermitteln dem BFS laufend die aktualisierten Daten zu den Gebäuden und den Wohnungen sowie zu den gebäude- und wohnungsähnlichen Objekten. Die Übermittlung und der Import der Daten erfolgen standardisiert und automatisiert.

Art. 11 Unterstützung der Gemeinden

1  Das BFS stellt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Koordinationsstellen die Unterstützung der kommunalen Stellen sicher, die für die Nachführung des Registers zuständig und nicht einem anerkannten Register angeschlossen sind.

2  Die registerführende Stelle eines anerkannten Registers unterstützt die für die Nachführung des Registers zuständigen kommunalen Stellen, die ihre Informationen im betreffenden anerkannten Register nachführen, in ihrer Aufgabe und definiert, in welcher Form die erforderlichen Informationen in das anerkannte Register übertragen werden müssen.

Art. 12 Überprüfung und Berichtigung der Daten

1  Das BFS prüft die Qualität der für das GWR bestimmten Daten bei der elektronischen Datenübernahme aus den anerkannten Registern oder aus jeglichen weiteren Quellen.

2  Es stellt eine automatisierte Überprüfung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die von den anerkannten Registern gelieferten Daten die erforderlichen Qualitätsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 erfüllen.

3  Es führt zudem regelmässig eine Qualitätsprüfung der Daten des GWR durch und übermittelt der für die Nachführung der Daten zuständigen Stelle oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers die aufgedeckten Abweichungen und Fehler zur Überarbeitung.

4  Sind die erfassten Daten unvollständig oder falsch oder weisen sie Abweichungen auf, so ordnet das BFS deren Korrektur an. Es setzt dazu eine Frist an.

5  Behörden und Stellen, die für die in Artikel 9 Absatz 2 erwähnten Datenquellen zuständig sind, melden der für die Nachführung des GWR zuständigen Stelle allfällige Mängel wie die Unvollständigkeit oder die Unrichtigkeit von Gebäude- und Wohnungsstammdaten.[*]

Art. 13 Schnittstellen für die elektronische Verwaltung der Daten

1  Das BFS stellt den für die Nachführung der Daten des GWR zuständigen Stellen eine Informatikanwendung für die Speicherung und die Verwaltung der Daten zur Verfügung.

2  Es legt die Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen dem GWR und den anerkannten Registern sowie den Gemeinden, die nicht einem anerkannten Register angeschlossen sind, fest. Vor Änderungen konsultiert es die registerführenden Stellen von anerkannten Registern. Es räumt für die Umsetzung angemessene Fristen ein.

3  Es stellt für die Meldung von Mängeln der Gebäude- und Wohnungsstammdaten sowie weiterer Daten eine standardisierte Schnittstelle zur Verfügung. Die gemeldeten Mängel und ihre Behebung werden den für die Nachführung des GWR zuständigen Stellen zur Validierung mitgeteilt.[*]

3. Abschnitt: Verwendung und Bekanntgabe der Daten

Art. 14 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch das BFS

1  Das GWR dient dem BFS als Grundlage für statistische Erhebungen.

2  Insbesondere kann das BFS auf der Grundlage des GWR:

  1. a. statistische Auswertungen vornehmen;
  2. b. Stichproben für statistische Erhebungen in allen Statistikbereichen ziehen.
Art. 15 Verwendung und Zugänglichkeit der Daten für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben

1  Das BFS ermöglicht einen Online-Zugriff auf die Daten des GWR für die Durchführung von statistischen Arbeiten, zu Forschungs- und zu Planungszwecken sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben:

  1. a. den Statistikstellen und Forschungszentren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
  2. b. weiteren Amtsstellen, öffentlich-rechtlichen Anstalten und von einer Amtsstelle beauftragten Dritten.

2  Der Zugriff auf die Daten erfordert die Einreichung eines formellen und begründeten Gesuchs an das BFS.

3  Er ist beschränkt auf die Daten, die das jeweilige Gebiet der Stellen nach Absatz 1 betreffen und die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig sind.

4  Das BFS kann individuell bearbeitete Daten der Berechtigungsstufen A und B nach Anhang 1 auf Gesuch hin übermitteln.

5  Die Daten der Berechtigungsstufe B nach Anhang 1 müssen nach Abschluss der gesetzlichen Aufgabe vernichtet werden.

6  Stellen, die über einen Zugriff nach Absatz 1 verfügen, können die Daten Dritten bekannt geben, wenn die jeweilige kantonale Gesetzgebung dies vorsieht und Dritte die Daten entweder für die Durchführung von statistischen Arbeiten, zu Forschungs- und zu Planungszwecken oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen. Die Datenbearbeitung durch Dritte hat nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.

Art. 15 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). Einheitliche Verwendung von Gebäude- und Wohnungsstammdaten [*]

1  Für folgende Behörden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gebäude- und Wohnungsstammdaten benötigen, ist die Verwendung dieser Daten verbindlich:

  1. a. für Behörden des Bundes;
  2. b. für Behörden der Kantone und der Gemeinden im Rahmen der Kommunikation mit dem Bund.

2  Stellen die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinde Unstimmigkeiten zwischen den Gebäude- und Wohnungsstammdaten und ihren eigenen Daten fest, so melden sie dies dem BFS über die Schnittstelle nach Artikel 13 Absatz 3.

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 ( AS 2024 760 ). Publikation der Daten des GWR [*]

Das BFS veröffentlicht die Daten des GWR der Stufe A, einschliesslich allfälliger Gebäude- und Wohnungsstammdaten, nach Anhang 1 im Internet und über die standardisierten Schnittstellen. Ausgenommen sind Daten, die nach spezialgesetzlichen Bestimmungen geschützt sind.

Art. 17 Gebühren

1  Die Nutzung der im Internet zur Verfügung gestellten Daten ist kostenlos.

2  Der Zugriff auf die Daten des GWR ist für Stellen, die über einen Zugriff nach Artikel 15 Absatz 1 verfügen, kostenlos.

3  Der Bezug von individuell aufbereiteten Daten des GWR ist gebührenpflichtig.

4  Die Gebührenerhebung durch das BFS richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni 2003[*] über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

4. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 25 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ). [*]

1  Für die Datensicherheit gelten:

  1. a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 55 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[*] (DSV);
  2. b. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 26 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ). die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[*].

2  Für die Sicherheit von Daten juristischer Personen gilt die DSV sinngemäss.[*]

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Noch nicht im GWR geführte Gebäude ohne Wohnnutzung müssen bis spätestens 31. Dezember 2020 im GWR erfasst werden. Das BFS erarbeitet zusammen mit den Kantonen und den Vermessungsfachstellen Verfahren für die Übernahme dieser Daten.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.